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Fehlgeschlagene Implantatsversorgung 12.05.2017

Wir fordern Schmerzensgeld sowie Ersatz für sonstige Schäden in Höhe von über 30.000,00 Euro

In einem unserer Fälle hat der behandlende Zahnarzt ohne ausreichende Befundung die Indikation zum Zahnersatz mittels Implantatversorgung gestellt. Die daraufhin eingebrachten Implantate (insgesamt sechs Stück) fielen daraufhin innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren wieder restlos aus. 

Auch bei Zahnbehandlungen sind bisweilen zunächst umfangreiche Befunderhebungen notwendig, bevor eine bestimmte Therapie fehlerfrei angewendet werden kann.

Unsere Mandantin stellte sich aufgrund eines Zahnersatzes in einer hiesigen Zahnarztpraxis vor. Dort wurde ihr nach ungenügender Befunderhebung zur Versorgung mittels mehrer Implantate geraten. Trotz erheblicher Eigenkosten stimmte unsere Mandantin dem aufgrund der Darstellung des behandelnden Zahnarztes zu. Nachdem in der Folge sämtliche eingebrachten Implantate wieder aus dem Kiefer ausfielen, stellte ein Gutachter fest, dass vor der Implantation einerseits zunächst ein umfangreicher Knochenaufbau hätte erfolgen müssen und andererseits die verwendeten Implantate eine zu geringe Stärke aufwiesen sowie teilweise in einem falschen Winkel eingebracht wurden, sodass sie den Belastungen nicht stand hielten und ausbrachen.

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Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


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Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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