Das Schadensersatzrecht dient dem Zweck, dem Geschädigten die durch das schädigende Ereignis entstandenen Schäden auszugleichen. Dabei ist das Integritätsinteresse des Geschädigten zu ersetzen,
was bedeutet, dass er so zu stellen ist als sei das schädigende Ereignis nie eingetreten. Das heißt im Rahmen des Arzthaftungsrechts, dass der geschädigte Patient so zu stellen ist, also ob die
fehlerhafte Behandlung nicht stattgefunden hätte. Die aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden Personenschäden (Medizinschäden) sind dem Patienten vollumfänglich zu ersetzen. Dabei ist zwischen den immateriellen und den materiellen Schäden zu
unterscheiden.
Bei der durch die ärztliche Fehlbehandlung verursachten Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung geht es in erster Linie um immaterielle Schäden, also Schmerzensgeld für die erlittenen Beeinträchtigungen. Zwar ist das körperliche Wohlbefinden grundsätzlich nicht anhand von Vermögenswerten messbar, das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten jedoch ermöglichen, sich gewisse Annehmlichkeiten zu leisten, wodurch die erlittenen Beeinträchtigungen gelindert werden könnten. Die Problematik besteht darin, Schäden, die sich nicht finanziell manifestieren, angemessen zu beziffern. Dies erfolgt unter Zuhilfenahme von Tabellen, die anhand der gerichtlichen Praxis gebildet werden. Derartige Tabellen sind nicht verbindlich, sie bieten aber Anhaltspunkte und Vergleichswerte für die Bemessung des Schmerzensgeldes. Die Bemessung muss jedoch grundsätzlich anhand jedes Einzelfalles individuell vorgenommen werden. Kriterien für die angemessene Höhe des Schmerzensgeldes sind vor allem Art und Umfang der Verletzung, Schmerzen, der Verlauf und die Intensität der Behandlung, das Alter des Verletzen und eingetretene Dauerschäden.
Auch die Vermögensschäden sind von dem Schädiger zu ersetzen. Die finanzielle Lage des Geschädigten wird mit der Lage verglichen, die vor der fehlerhaften Behandlung bestand. Sämtliche
finanzielle Nachteile, die dem Geschädigten entstanden sind, müssen ermittelt und beziffert werden. Folgende Schadenspositionen sind grundsätzlich vom Schadensersatz umfasst und können von den
geschädigten Patienten eingefordert werden.
Heilbehandlungskosten sind die Kosten, die dem Patienten durch die für die Wiederherstellung des vorherigen Gesundheitszustandes erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen entstehen. Welche Heilbehandlungsmaßnahmen erforderlich sind richtet sich dabei grundsätzlich danach, was zur Behandlung oder Linderung der Beschwerden oder zur Pflege des Geschädigten medizinisch geboten ist. Diese Kosten hat der Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen.
Kann der Geschädigte seinen Beruf verletzungsbedingt nicht mehr oder nur noch teilweise ausüben, entstehen ihm dadurch finanzielle Verluste. Diese stellen den so genannten Erwerbsschaden dar. Die Differenz zwischen dem Arbeitslohn vor dem schädigenden Ereignis und dem Verdienst danach bildet dabei den ersatzfähigen Schaden. Für die gesamte Dauer der Erwerbsminderung, bei Dauerschäden also bis zum Rentenalter des Geschädigten, hat dieser einen Anspruch auf den Erwerbsschaden.
Der Haushaltsführungsschaden entsteht durch den gesundheitsbedingten Arbeitsausfall in dem Haushalt des Geschädigten. Kann dieser verletzungsbedingt die im Haushalt anfallenden Aufgaben nicht mehr oder nur noch teilweise erfüllen, liegt darin grundsätzlich ein Vermögensschaden. Erstattungsfähig sind in solchen Fällen die Kosten, die für eine Haushaltskraft anfallen, die in dem Umfang tätig ist, der für den Ausgleich der verlorenen Arbeitskraft des Geschädigten erforderlich ist. Unerheblich ist dabei, ob tatsächlich eine Haushaltskraft eingestellt wird, oder die anfallende Arbeit durch einen erhöhten Aufwand von Familie oder Freunden des Geschädigten kompensiert wird. Insoweit können auch die fiktiven Kosten für eine Haushaltskraft in dem erforderlichen Umfang geltend gemacht werden. Zur Bemessung des Schadens ist festzustellen, welche Haushaltstätigkeiten der Geschädigte in welchem Umfang vor dem schädigenden Ereignis ausführte und inwieweit ihm dies nicht mehr möglich ist. Dadurch wird deutlich, für wie viele Stunden eine Haushaltshilfe zur Kompensation des Ausfalls nötig ist und welche Kosten dadurch tatsächlich oder fiktiv entstehen.
Bei den vermehrten Bedürfnissen handelt es sich um schadensbedingte Mehrkosten, die nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig anfallen, d.h. über die Beendigung der medizinischen Heilbehandlung hinausgehen. Damit sind solche Aufwendungen gemeint, die dazu dienen, die durch die fehlerhafte Behandlung dauerhaft eingetretenen körperlichen Beeinträchtigungen auszugleichen. Erfasst sind solche Kosten, die dem Geschädigten aufgrund seines Gesundheitszustandes erwachsen und sich von den allgemeinen Lebensunterhaltskosten eines gesunden Menschen abheben. Darunter fallen beispielsweise die Kosten für erhöhte Ausgaben für eine besondere Ernährung oder Verpflegung, orthopädische Hilfsmittel, Aufwendungen für Kuren, Mietzuschuss für eine behindertengerechte Wohnung und Pflege- oder Betreuungskosten.
Verstirbt der Patient aufgrund der fehlerhaften ärztlichen Behandlung, sind auch Nachteile der Hinterbliebenen in Ausnahmefällen zu ersetzen. Dazu gehören Unterhaltszahlungen. Zwar muss jeder Mensch grundsätzlich selbst für seinen Unterhalt sorgen, bestand jedoch eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Verstorbenen, ist dem Unterhaltsberechtigten der durch den Wegfall der Unterhaltszahlungen entstehende Schaden zu ersetzen. Unterhaltsberechtigt sind beispielsweise Ehegatten untereinander, Kinder gegenüber ihren Eltern und Eltern gegenüber ihren Kindern bei einer Bedürftigkeit im Alter. Derjenige, der die Beerdigungskosten zutragen hat, kann auch diese im Wege des Schadensersatzes gegenüber dem Schädiger geltend machen. Dieser muss unter anderem die Kosten für den Grabstein, die Grabstelle, das Trauermahl, die Bewirtung und Unterbringung der Trauergäste, Kränze, Blumen und ähnliche im Rahmen einer Beerdigung üblicherweise anfallende Kosten tragen.