Das Medizinrecht (im engeren Sinne das Medizinschadensrecht) stellt ein eigenständiges Rechtsgebiet dar, welches sich vereinfacht ausgedrückt mit den Rechtsbeziehungen zwischen Patienten und deren Behandlern beschäftigt. Dabei ist nicht nur die Behandlung durch Ärzte, sondern jede Form der Heilbehandlung durch entsprechend ausgebildete Fachleute der Medizin umfasst. Die sich auf die Ausübung von Heilberufen beziehenden Rechtsnormen sollen dem Patienten Sicherheit bei der ärztlichen Behandlung geben, ihn vor Schäden schützen und im Fall eines dennoch eintretenden Schadens die Durchsetzung seiner Rechte ermöglichen und vereinfachen. Kommt es im Rahmen der Ausübung von Heilberufen zu Rechtsstreitigkeiten, unterliegen diese also dem Medizinrecht und bedürfen der spezialisierten Kenntnisse eines Fachanwalt dieses Rechtsgebiets. Diese Rechtsstreitigkeiten können sich sowohl auf die medizinische Behandlung selbst, als auch auf das
Berufsrecht von Ärzten und sonstigen Heilberufen
das Vergütungsrecht der Heilberufe
Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts
und ähnliche, die Ausübung von Heilberufen regelnden, Rechtsnormen beziehen.
Als Rechtsanwalt für Patienten spielt vor allem die medizinische Behandlung des Patienten eine besondere Rolle, mithin das Medizinschadensrecht, d.h. die Haftung wegen Behandlungsfehlern und wegen Geburtsschäden. Dabei kommt den ärztlichen Behandlungsfehlern ein besonderes Gewicht zu. Heilberufen ist ein erhöhtes Risiko immanent, da es um Eingriffe in die körperliche Integrität geht. Kommt es dabei zu Fehlern, wie beispielsweise einer falschen Medikamentengabe, einer fehlerhaft durchgeführten Operation, einer falschen Therapiemethode oder der Verkennung der richtigen Diagnose, muss der Patient unter Umständen erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen erleiden. In derartigen Fällen ist nicht nur das rechtliche Fachwissen eines Rechtsanwalts, sondern auch ein Verständnis für die wesentlichen Fachbegriffe und Vorgänge in der Medizin erforderlich, um die Rechte des geschädigten Patienten durchzusetzen. Daher ist die umgehende Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für Medizinrecht ratsam. Dieser hat spezialisierte Kenntnisse und kann die Interessen der Patienten somit optimal vertreten.
Der Titel „Fachanwalt“ wird von den regionalen Rechtsanwaltskammern nach
sorgfältiger Prüfung verliehen. Für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung im Medizinrecht muss der Rechtsanwalt sowohl besondere theoretische Kenntnisse als auch
praktische Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet nachweisen. Das gelingt ihm nur dann, wenn seine Kenntnisse und Erfahrungen erheblich das Maß dessen überschreiten, was man sich
durch das Studium der Rechtswissenschaften grundsätzlich aneignet. Dafür ist die Teilnahme an vielen Lehrgängen, schriftliche Leistungskontrollen und der Nachweis der Bearbeitung von sehr vielen
medizinrechtlichen Fällen erforderlich. Zudem ist eine mehrjährige anwaltliche Tätigkeit Grundvoraussetzung für die Verleihung des Fachanwaltstitels. Wurde die Fachanwaltsbezeichnung erlangt,
muss der Anwalt jährlich auf dem Gebiet seiner Spezialisierung publizieren oder an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen. Dadurch wird sichergestellt, dass ein Anwalt, der den Titel „Facharzt
Medizinrecht“ trägt, nicht nur über besondere Kenntnisse in diesem Bereich verfügt, sondern diese auch ständig weiterentwickelt und den aktuellen Entwicklungen anpasst.
Unsere Kanzlei hat sich im Rahmen des Medizinrechts auf das Medizinschadensrecht
der Patienten spezialisiert. Eine derartige Spezialisierung ermöglicht es, durch unser juristisches Spezialwissen sowie unsere umfangreiche medizinrechtliche Erfahrung die
Ansprüche unserer Mandanten bestmöglich durchzusetzen.
Unsere Patientenanwälte sind auf das Patientenrecht spezialisiert, was bedeutet dass wir die Rechte geschädigter Patienten gegen ihre Ärzte, Krankenhäuser und sonstige Heilbehandler vertreten. Mandatsanfragen von Ärzten oder Krankenhäusern werden von uns grundsätzlich nicht angenommen. Nur durch die ausschließliche Vertretung der Patientenseite kann das nötige Vertrauen zwischen dem Anwalt und dem Mandanten gewährleistet werden. Darüber hinaus werden Interessenkollisionen, die bei der Vertretung von beiden Seiten zwangsläufig entstehen, vermieden.
Ein Medizinschaden ist ein Nachteil, der dem Patienten infolge einer ärztlichen Heilbehandlung entstanden ist. In der Regel geht es dabei um Körperverletzungen oder andere Schädigungen der Gesundheit, die durch ärztliche Behandlungsfehler verursacht wurden. Derartige Fehler können sowohl in einer mangelhaften Aufklärung im Vorfeld der Behandlung, als auch in der Unterlassung der Erhebung erforderlicher Befunde, einer nicht sachgemäß durchgeführten Operation oder Therapie, oder auch in einer mangelhaften Nachsorge liegen. Die so entstehenden Schäden reichen von einer nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung über dauerhafte Gesundheitsschäden wie einer Lähmung oder dem Verlust eines Organs oder Gliedmaßes bis im schlimmsten Falle zum Tod des Patienten. Dadurch hat der Geschädigte aufgrund der Arzthaftung nicht nur einen Anspruch auf Schmerzensgeld, sondern auch auf Ersatz der Kosten für die Heilbehandlung und Pflege. Darüber hinaus erwachsen aus fehlerhaften Behandlung regelmäßig über die Gesundheitsschädigung hinausgehende mittelbare Nachteile, wie eine geminderte Berufsfähigkeit und damit einhergehend erhebliche finanzielle Einbußen. Derartige Schädigungen beeinträchtigen den Patienten in seiner gesamten Lebensführung. Diese Nachteile sind laut Arzthaftung von dem Schädiger grundsätzlich in vollem Umfang auszugleichen. Trotz eindeutig vorliegender Behandlungsfehler weigern sich die behandelnden Ärzte und Krankenhäuser jedoch oftmals, den Fehler einzugestehen und die entstandenen Schäden finanziell vollumfänglich auszugleichen. In derartigen Fällen beraten wir den geschädigten Patienten umfassend und verhelfen ihm durch unsere Erfahrung in medizinrechtlichen Streitigkeiten zur bestmöglich Durchsetzung seiner Ansprüche.