Unter Geburtsschäden versteht man alle Schäden, die einem Neugeborenen aufgrund der Behandlung bei der Geburt entstanden sind und noch entstehen werden. Neben dem Gynäkologen und dem betreffenden Krankenhaus haften auch Hebammen und die Kinderkrankenschwester für diese Schäden. Im weiteren Sinne fallen darunter auch die Beeinträchtigung der Zeugungsunfähigkeit beim Mann oder der Frau durch behandlungsfehlerhaften Verlust bzw. Funktionsunfähigkeit von inneren Organen oder Genitalien sowie Unterhaltsschäden in Folge fehlerhaft durchgeführter oder mangelhaft belehrter Sterilisation.
Aufgrund zunehmender Kosteneinsparungspolitik und Profitgier sind unser Gesundheitssystem und auch die Klinikleitungen mitverantwortlich für Behandlungsfehler bei Geburten, da den oft unterbesetzten Behandlern nicht selten schier unmenschliche Leistungen abverlangt werden. Dieser Missstand führt bedauernswerter Weise zu Fehlern mit tragischen Folgen für die Betroffenen, für die das Krankenhaus dann haften muss. Die Betroffenen leiden meist lebenslänglich unter den enormen körperlichen und seelischen Folgen, aber auch denjenigen finanzieller Art.
Vermuten auch Sie, dass Sie oder Ihr Kind ein Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern bei der Entbindung geworden sind?
Dann sollten Sie nicht zu lange warten, denn es gilt in Deutschland eine kurze dreijährige Verjährungsfrist! Diese beginnt jedoch nicht unbedingt in dem Jahr , indem den Behandlern der Behandlungsfehler unterlaufen ist, sondern erst in dem Zeitpunkt in dem Sie Kenntnis der fehlerhaften Behandlung hatten oder hätten haben können.
Unsere Patientenanwälte sind für Sie da und unterstützen Sie, wenn es bei Ihnen in der Schwangerschaft oder bei der Geburt Ihres Kindes zu Fehlern gekommen ist. Wir beraten Sie und vertreten
Ihre Rechte bei Behandlungsfehlern anlässlich einer Geburt.
Unser Patientenanwalt wird zunächst alle nötigen Beweismittel sichern. Zuerst werden wir Sie bitten, den auf unserer Homepage befindlichen Patientenfragebogen auszufüllen. Im Anschluss daran wird unser Patientenanwalt mit Ihnen ein Vorgespräch führen, in welchem Sie ausreichend Gelegenheit erhalten uns Ihren Fall zu
schildern und Fragen zu stellen. Um Ihren Fall genaustens rekonstruieren zu können, werden wir Ihnen sodann unseren „großen Arzthaftungsfragebogen“ und einen „Schmerzfragebogen“ zusenden. Hier
ist es besonders wichtig, dass Sie die in unserem Patientenfragebogen gestellten Fragen sorgfältig und so detailreich wie möglich beantworten, ein ausführliches Gedächtnisprotokoll verfassen und
uns die Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen zukommen lassen. Als nächstes werden wir dann die vollständige Patientendokumentation bei den verantwortlichen Ärzten bzw.
Hebammen anfordern. Hierzu gehören nicht nur Arztberichte und schriftliche Befunde, sondern auch Geburtsprotokolle, CTGs, Einträge in die Patientenkartei, Vermerke, Bildbefunde,
Abrechnungsunterlagen, Behandlungsverträge u.v.m..
Nach der Beweissicherung wird unser Patientenanwalt die vorhandenen Beweise auswerten und begutachten. Unter Umständen wird hierfür ein Gutachter, d.h. ein Facharzt für Gynäkologie,
hinzugezogen. Hier stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Verfügung, die wir gerne mit Ihnen besprechen und deren Vorteile und Nachteile, insbesondere Zustimmungserfordernisse und etwaige Kosten
abwägen werden: Sie können die zuständige Gutachterkommission der Ärztekammer bzw. Schlichtungsstelle einschalten, sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse wenden, welche für Sie ein Gutachten zu
Ihren Behandlungsfehlervorwürfe erstellt oder auch einen Privatgutachter beauftragen. Diese vorprozessualen Möglichkeiten sollten in der Regel nicht ungenutzt bleiben, damit eine außerprozessuale
Vergleichsbasis geschaffen und Ihre Chancen für einen anschließenden Prozess hinreichend geklärt werden.
Anschließend werden wir Ihre Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach ermitteln und berechnen, um sodann das Klinikum, den Arzt oder die Heilbehandler mit den Ansprüchen Ihres Kindes
auf Schmerzensgeld und Schadensersatz zu konfrontieren.
Sodann werden wir die außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit der jeweiligen Arzthaftpflichtversicherung einleiten. Hierbei wird es darum gehen, dass wir für Ihr Kind ohne Einschaltung des Gerichtes für Ihre bisherigen Schäden eine angemessene Entschädigung in Geld bekommen, und vor allem für alle zukünftigen Schäden (Pflegeschaden, Erwerbsschaden, Behandlungskosten usw.) eine verjährungssichere Anerkenntniserklärung erhalten.
Bei der Schmerzensgeldbemessung sind alle objektiv absehbaren künftigen immateriellen Schäden und insbesondere die möglicherweise ungünstige Entwicklung zu berücksichtigen, da es gerade bei Geburtsschäden noch zu dem Auftreten neuer erheblicher die Lebensführung massiv beeinträchtigender Schäden kommen kann. Bei besonders schwerwiegenden Geburtsschäden stehen Ihrem Kind meist hohe Schmerzensgeldansprüche zu. So wurden in den letzten Jahren für Geburtsschäden bei Neugeborenen mit starker Hirnschädigung und weitgehender Zerstörung der Persönlichkeit bis zu 600.000 Euro Schmerzensgeld für angemessen gehalten. Bei schwerfacher Mehrfachbehinderung und trotzdem zögerlichem Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung wurden 2011 vom LG Aachen sogar 700.000 Euro an Schmerzensgeld zugesprochen.
Darüber hinaus steht Ihnen auch Schadensersatz als materieller Schaden zu, welcher meist weit über den Betrag des immateriellen Schadens in Form des Schmerzensgeldes hinaus geht. Vermehrte Bedürfnisse wie Pflegeleistungen, Ersatz von Hilfsmitteln, Umbau von Wohnung oder die Anschaffung eines behindertengerechten PKW, Kosten für die Haushaltshilfe, Mehrbedarf für Nahrung und Kleidung, aber auch der Ersatz von Behandlungskosten, Fahrtkosten, Erwerbsschäden und Haushaltsführungsschäden fallen gegenüber der einmaligen Zahlung eines Schmerzensgeldes meist größer in die Waage, sodass es bei Geburtsschäden nicht selten zur Zahlung von Millionenbeträgen kommt.
Auch bei „Geburtsschäden“ im weiteren Sinne haben die Behandler an die Eltern des Neugeborenen Schmerzensgeld zu zahlen. Für eine ungewollte Schwangerschaft im Falle eines ungewollten Austragens eines schwerbehinderten Kindes und postpartaler Depression 10.000 Euro. Auch bei Schäden von Patientinnen durch nicht indizierte bzw. unerlaubte Gebärmutterentfernung, Sterilisation oder Brustamputation wurden von den Gerichten bis zu 60.000 Euro Schmerzensgeld zugesprochen; bei einem behandlungsfehlerhaften Hodenverlust, Zeugungsunfähigkeit und Impotenz bis zu 50.000 Euro.
Für ein unerwünschtes Kind steht den Eltern daneben ein Unterhaltsaufwand als ersatzfähiger Vermögensschaden zu, wenn diese aufgrund eines fehlerhaften ärztlichen Versäumnisses in ihrer Familienplanung gestört wurden. Dazu kommt es insbesondere, wenn der Arzt fehlerhaft genetisch beraten hat, eine fehlerhafte Sterilisation durchgeführt wurde, der Patient nicht auf die Möglichkeit der Erfolglosigkeit eines durchgeführten sterilisierenden Eingriffs hingewiesen wurde, ein Verhütungsmittel fehlerhaft verordnet wurde, ein erlaubter Schwangerschaftsabbruch missglückt ist oder wenn der zulässige Abbruch einer Schwangerschaft bei der pränatalen Diagnostik der Schwangeren pflichtwidrig nicht als Möglichkeit eröffnet wurde.
Sollte die jeweilige Arzthaftpflichtversicherung trotz unserer Bemühungen nicht bereit sein Ihre Schäden angemessen zu regulieren, so reichen wir für Ihr Kind bzw. für Sie gerne eine fundierte und erfolgsorientierte Geburtsschadenssklage beim zuständigen Gericht ein ... natürlich nicht nur in Freiburg und Karlsruhe, sondern bundesweit!