Graf Johannes Patientenanwälte Karlsruhe - Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Arzthaftung.

Michael Graf Patientenanwälte Karlsruhe.


Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht als Teilgebiet des Medizinrechts befasst sich mit den zivilrechtlichen Ansprüchen von Patienten gegen Ärzte aus Anlass einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung, die zu einem physischen oder psychisch Gesundheitsschaden des Patienten geführt hat. Seit Jahren steigt die Anzahl der Haftpflichtprozesse gegen Ärzte und Krankenhäuser, wobei die haftungsträchtigen Gebiete der Chirurgie, Geburtshilfe, Gynäkologie und Orthopädie besonders betroffen sind. Immer mehr Patienten werden in ihrer Erwartungshaltung gegenüber ärztlichen Behandlern enttäuscht. Gerade aufgrund enormer Fortschritte in der Medizin und immer neuen Möglichkeiten gehen diese mit Risiken für die Patienten einher. Die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser  sehen sich aus diesem Grund einer zunehmenden Vielzahl von Haftpflichtfällen ausgesetzt. Dazu kommt, dass in den letzten Jahren die Schadenshöhen immer weiter angestiegen sind. 

 

Vermuten auch Sie, dass Sie oder einer Ihrer Angehörigen Opfer von ärztlichen Behandlungsfehlern oder Aufklärungsfehlern geworden sind?

Sie wollen erfahren, warum Ihre Behandlung so verlaufen ist, wie Sie sie erlebt haben? 

Sie fühlen sich von den Behandlern nicht ausreichend informiert und haben das Gefühl, dass Ihr Interesse nicht hinreichend berücksichtigt wurde? 

Wünschen Sie sich einen Ausgleich für Ihre Verluste und erlittenen Schmerzen?

 

Dann sollten Sie nicht zu lange warten, denn in Deutschland gilt eine kurze dreijährige Verjährungsfrist! Diese beginnt jedoch nicht unbedingt in dem Jahr, in dem den Behandlern der Behandlungsfehler unterlaufen ist, sondern erst in dem Zeitpunkt in dem Sie Kenntnis der fehlerhaften Behandlung hatten oder hätten haben können.

WIR SIND ALS PATIENTENANWÄLTE FÜR SIE DA UND VERTRETEN IHRE RECHTE GEGEN ÄRZTE UND KLINIKEN.

Eine gute Beweissicherung ist das A und O.
Eine gute Beweissicherung ist das A und O.

Was wir für Sie tun können:

Beweissicherung

In Fällen aus dem Bereich der Arzthaftung werden wir zunächst alle nötigen Beweismittel sichern um Ihren Sachverhalt zu ermitteln und im Anschluss ein Anspruchsschreiben gegen die Behandler verfassen zu können. 

 

Daher werden wir Sie zur vollständigen Ermittlung Ihres Falls zuerst bitten, den auf unserer Homepage befindlichen Patientenfragebogen auszufüllen.

 

Damit wir anhand Ihrer Angaben und den Behandlungsunterlagen Ihren Fall rekonstruieren und Ihre Ansprüche prüfen können, werden wir Ihnen sodann unseren detailreicheren „großen Arzthaftungsfragebogen“ und einen „Schmerzfragebogen“ zusenden. Es ist besonders wichtig, dass Sie die in unserem Patientenfragebogen gestellten Fragen sorgfältig und so detailreich wie möglich beantworten, ein ausführliches Gedächtnisprotokoll verfassen und uns die Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen zukommen lassen. Ihr Gedächtnisprotokoll sollte eine chronologische Darstellung der Geschehnisse unter Nennung von besonderen Auffälligkeiten und – wenn möglich – auch Äußerungen von Ihnen oder den Behandlern enthalten. Besonders wichtig ist es, dass Sie auch Namen von den Ärzte und dem Pflegepersonal, sowie von anderen Zeugen wie ihren anwesenden Angehörigen nennen.

 

Unser Patientenanwalt wird sodann anhand der von Ihnen in unserem Fragebogen benannten Behandlern die vollständige Patientendokumentation in Kopie anfordern. Dieses Recht auf Einsichtnahme in die Krankenunterlagen bedarf keines besonderen rechtlichen Interesses ihrerseits, sondern resultiert bereits aus Ihrem Recht auf Selbstbestimmung, aus dem Behandungsvertrag und ist zudem auch eine ärztliche Berufspflicht. Zu den Krankenunterlagen in diesem Sinne gehören nicht nur Arztberichte und schriftliche Befunde, sondern auch Einträge in die Patientenkartei über therapeutische Maßnahmen, Anamnese, Diagnose, Vermerke, Bildbefunde, Operationsberichte, Einverständniserklärungen, Abrechnungsunterlagen, Behandlungsverträge u.v.m.. Die Aufbewahrungsfrist der Behandler endet in der Regel auch erst zehn Jahre nach Behandlungsende. Die erhaltenen Krankenunterlagen wird unser Patientenanwalt sodann auf Dokumentationsmängel prüfen, welche unter Umständen Beweiserleichterungen für Sie zur Folge haben können.

 

Falls Ihnen eine Nennung der im Einzelnen verantwortlichen Ärzte nicht möglich ist, steht Ihnen jedenfalls ein Auskunftsanspruch gegen das Krankenhaus auf namentliche Nennung der an Ihrer Behandlung beteiligten zu, den wir gerne für Sie durchsetzen werden.

Einholung eines Gutachtens

Nach dieser Beweissicherung wird unser Patientenanwalt die vorhandenen Beweise vorprozessual auswerten und begutachten. Unter Umständen wird hierfür ein Gutachter, d.h. ein Facharzt des Sie betreffenden Gebiets hinzugezogen. Hier stehen Ihnen drei Möglichkeiten zur Verfügung, die wir gerne mit Ihnen besprechen und deren Vorteile und Nachteile, insbesondere Zustimmungserfordernisse und etwaige Kosten abwägen werden: Sie können (1) die zuständige Gutachterkommission der Ärztekammer bzw. Schlichtungsstelle einschalten, sich (2) an Ihre gesetzliche Krankenkasse wenden, welche für Sie über den MDK ein Gutachten zu Ihren Behandlungsfehlervorwürfe erstellt oder (3) auch einen Privatgutachter beauftragen. Diese vorprozessualen Möglichkeiten sollten in der Regel nicht ungenutzt bleiben, damit eine außerprozessuale Vergleichsbasis geschaffen und Ihre Chancen für einen anschließenden Prozess hinreichend geklärt werden.

Erstellung eines Anspruchsschreibens

Anschließend werden wir Ihre Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach ermitteln und berechnen, um sodann das Klinikum, den Arzt oder den Heilbehandler mit Ihrer Forderung nach Schmerzensgeld und Schadensersatz zu konfrontieren. Hierbei sind die besonderen Kenntnisse unserer Patientenanwälte von großem Vorteil, da Ihre Behandlung nach einer medizinischen Prüfung nun juristisch bewertet werden muss. Nicht zuletzt für die Beweislast ist es enorm wichtig eine zutreffende juristische Bewertung durchzuführen. So muss zwischen den verschiedenen Behandlungsfehlern, wie Diagnosefehlern, Befunderhebungsfehlern oder der falschen Therapiewahl, aber auch Organisationsfehlern durch unzureichend qualifiziertes Personal oder mangelnder Abstimmung der Krankenhausabläufe differenziert werden.

Regulierungsverhandlungen

Nach Erstellung des Anspruchsschreibens leiten wir dann die außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit der jeweiligen Arzthaftpflichtversicherung ein. Hierbei wird es darum gehen, dass wir für Sie ohne Einschaltung des Gerichtes für Ihre bisherigen Schäden eine angemessene Entschädigung in Geld bekommen, und für Ihre zukünftigen Schäden eine verjährungssichere Anerkenntniserklärung erhalten.

Arzthaftungsklage

Und sollte einmal die jeweilige Arzthaftpflichtversicherung nicht bereit sein, Ihre Schäden angemessen zu regulieren, so reichen wir für Sie gerne eine fundierte und erfolgsorientierte Arzthaftungsklage beim zuständigen Gericht ein ... natürlich nicht nur in Freiburg  und Karlsruhe, sondern bundesweit!

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Arztfehler

Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


Personenschaden

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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