Neben dem Arzthaftungsrecht spielt auch das Produkthaftungsrecht eine nicht unerhebliche Rolle im Bereich des Medizinschadensrechts. Für zahlreiche medizinische Behandlungen ist die Verwendung von medizinischen Produkten wie Prothesen oder Implantaten (Herzschrittmacher Herzklappenimplantate, Stents, etc.) erforderlich. Dabei sind von dem Begriff „Medizinprodukt“ nicht nur Gegenstände für therapeutische Zwecke umfasst, sondern auch solche die der medizinischen Diagnostik dienen. Ist eines dieser Produkte defekt, Materialfehlerhaft, mangelhaft konstruiert oder sonst irgendwie fehlerhaft, führt dies zu gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Patienten. Dabei handelt es sich in erster Linie nicht um eine fehlerhafte Behandlung durch die Ärzte, sondern vielmehr um eine Pflichtverletzung der Hersteller der genannten medizinischen Produkte.
In der Produkthaftung gilt dabei grundsätzlich, dass das Herstellerunternehmen haftet, wenn ein mangelhaft hergestelltes, bzw. fehlerhaftes Produkt bei einem Abnehmer Schädigungen verursacht.
Wird durch den Fehler eines Medizinproduktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit geschädigt, dann ist der Hersteller dieses Produktes dazu verpflichtet, dem geschädigten
Patienten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Maßgeblich dafür sind das Medizinproduktegesetz (MPG) und für haftungsrechtliche Fragen insbesondere das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und die
deliktische Produzentenhaftung gem. § 823 BGB. Für Medizinprodukte ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass gem. § 30 Abs. 4 MPG eine Produktbeobachtungspflicht besteht. Das bedeutet, dass
ein Sicherheitsbeauftragter des Herstellerunternehmens für deren Medizinprodukte bekanntgewordene Meldungen über Risiken bei dem Produkt sammeln, bewerten und die notwendige Maßnahmen
koordinieren muss.
Die drastischen Folgen, die fehlerhafte medizinische Produkte nach sich ziehen, lassen sich am besten anhand eines Beispiels darlegen:
Im Bereich der Hüftprothesen sind sowohl bei der Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese der Firma Zimmer, als auch der ASR Hüftprothese von DePuy und der McMinn-Prothese von Smith & Nephews gravierende Produktfehler aufgetreten. Das Ausmaß der dadurch bedingten Schädigungen zeigt sich daran, dass allein die Durom-Prothese in den Jahren 2003 bis 2008 im Loretto Krankenhaus in Freiburg im Breisgau bei mehr als ca. 1.000 Patienten implantiert wurde. Betroffene der Prothese von DePuy gibt es in Deutschland mehr als ca. 5.500.
Der wissenschaftliche Ausschuss SCENIHR der Europäischen Kommission hat im Rahmen einer ausführlichen Stellungnahme die Sicherheit von Gelenkprothesen mit Metall-auf-Metall Gleitpaarung untersucht und dabei Oberflächernersatzsysteme und vollständige Hüftgelenksendoprothesen bewertet. Dabei wurde festgestellt, dass derartige Metall-auf-Metall-Gelenkprothesen zur einer erheblichen Freisetzung von Metallpartikeln und -ionen im Körper führen.
Eine aktuelle Veröffentlichung aus dem Jahr 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Durom-Metasul-LDH-Hüftprothese der Firma Zimmer beim implantieren sogar verformt. Das führt neben dem erheblichen Metallabrieb, der zu einer bedenklichen Erhöhung der Chrom- und Kobalt-Werte im Blut führen kann, sowie einen deutlich sichtbaren Knochenfraß verursacht, zu starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in der Hüfte. In der Regel ist bei der Implantation einer derart fehlerhaften Prothese eine erneute Operation und ein Austausch der Prothese erforderlich.
Auch Patienten mit dem DePuy ASR XL-Hüftkopfsystem und der McMinn-Prothese klagen über Gesundheitsbeschwerden, die deutliche Gemeinsamkeiten aufweisen und vermutlich ebenfalls auf diese möglichen
Produktfehler zurückzuführen sind. Die völlig aus Metall bestehenden Hüftgelenke von DePuy wurden 2010 schließlich von dem Unternehmen zurückgerufen. Zu der Zeit waren weltweit rund 93.000
Implantate dieses Typs verkauft.
Sind Sie Opfer einer fehlerhaften Prothese oder einem sonstigen Fall von Produkthaftung, dann zögern Sie nicht damit, auf uns zuzukommen. In Deutschland gilt eine kurze dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, indem Sie von der Fehlerhaftigkeit Kenntnis erlangt haben oder hätten erlangen können.
In derartigen Personenschadensfällen werden wir zunächst alle nötigen Beweismittel sichern. Dazu werden wir zunächst von ihren Behandlern die vollständigen Patientenakten anfordern, um einen Einblick in Ihren Gesundheitsverlauf und die hervorgerufenen Schädigungen zu gewinnen. Daneben werden ausführliche Informationen über das bei Ihnen verwendete und vermutlich fehlerhafte Medizinprodukt einholen. Das impliziert Herstellerinformationen bzgl. des Produktes, Gebrauchsanweisungen und ähnliches. Auch sonstige das Medizinprodukt betreffende Berichte und Untersuchungen, wie sie im obigen Bespiel durch den Ausschuss SCENIHR vorgenommen wurden, werden von uns in Erfahrung gebracht.
Nach der Beweissicherung werden die vorhandenen Beweise von uns ausgewertet und begutachtet. Dabei prüfen wir insbesondere auch, ob dem verantwortlichen Klinikum bei der Verwendung des Medizinproduktes Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler unterlaufen sind. Insoweit ist genau zwischen Behandlungsfehlern und reinen Produktfehlern zu unterscheiden. Diese können sowohl isoliert voneinander, als auch in Kombination auftreten. Anhand dessen ist zu unterscheiden, ob es sich in erster Linie um einen Fall der Arzthaftung oder der Produkthaftung handelt. Unter Umständen wird für die Auswertung der Beweise ein Gutachteninstitut von uns beauftragt, d.h. es wird ein medizinischer Experte bzw. Facharzt des betreffenden Gebiets hinzugezogen.
Im Anschluss werden wir Ihre Ansprüche, die in der Regel auf die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gerichtet sind, dem Grunde nach und der Höhe nach ermitteln und berechnen. Sodann werden wir den Hersteller oder seine Versicherung mit den Ansprüchen konfrontierten. Wir leiten dann die außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit dem jeweiligen Hersteller bzw. der Versicherung ein. Das bedeutet, dass wir für Sie zunächst ohne Einschaltung des Gerichts für ihre bisherigen Schäden eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen und für ihre zukünftigen Schäden eine verjährungssichere Anerkenntniserklärung erhalten.
Sollte die Gegenseite nicht bereit sein, ihre Schäden in einem angemessenen Umfang zu regulieren, reichen wir für Sie gerne eine fundierte Schadensersatzklage beim zuständigen Gericht ein…natürlich nicht nur in Freiburg oder Karlsruhe, sondern bundesweit.