Der Krankenhausträger haftet auch für Schäden, die aufgrund fehlendem Personals entstanden sind
Durch eine fehlerhaft und ohne genügende Aufklärung durchgeführte Darmspiegelung erlitt unsere Mandantin eine Milzruptur, die aufgrund Personalmangels in der Folge nur durch eine komplette Entfernung der Milz behandelt werden konnte.
Unsere Mandantin begab sich zur Durchführung einer an einem Freitag geplanten Magen-/Darmspiegelung in ein Krankenhaus. Dort erlitt sie im Zuge der Darmspiegelung behandlungsfehlerbedingt eine (zunächst unbemerkte) Milzruptur. Nachdem die Betäubungsmittel nachließen, klagte sie gegenüber dem Pflegepersonal über heftige Schmerzen im Bauchraum. Dieses erhöhte jedoch lediglich die Dosierung der Schmerzmittel und verwies darauf, dass kein Arzt zugegen sei. Trotz mehrfacher Schilderung ihrer Beschwerden erfolgte keine weitere Reaktion. Noch in der folgenden Nacht verständigte unsere Mandantin ihren Ehemann, der wiederum einen ihm bekannten und im betreffenden Krankenhaus tätigen, aber dienstfreien Arzt privat verständigte. Dieser eilte unverzüglich in das Krankenhaus, stellte die Milzruptur fest und veranlasste die Verlegung in eine andere Klinik. Dort musste in einer Notoperation aufgrund der nunmehr lang andauernden Blutung die gesamte Milz entfernt werden.
Unsere Mandantin erlitt durch die fehlerhafte Behandlung letztlich schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen und ist auf ständige Pflege und Betreuung angewiesen.