Unsere Mandantin hat eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Nach einem Unfall weigerte sich diese jedoch, zu leisten.
Bescheinigt der Arzt innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall, dass „voraussichtlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade verbleiben“ wird, genügt dies für eine ärztliche Feststellung der Invalidität i.S.d. AUB.
In den Versicherungsbedingungen ist immer eine gewisse Frist gesetzt, in welcher die unfallbedingte Invalidität von einem Arzt festgestellt werden muss. Unsere Mandantin erlitt einen Unfall, aufgrund dessen sie nunmehr dauerhaft an Schwindelanfällen, einem Taubheitsgefühl im Ohr, anhaltenden täglichen Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen, etc leidet. Die private Unfallversicherung unserer Mandantin wollte jedoch zuerst nicht regulieren mit der Begründung, dass die Ärztin unserer Mandantin den Unfall nicht innerhalb der von der Versicherung vorgegebenen Frist als Dauerschaden festgestellt habe, da sie nur „voraussichtlich“ dauerhafte Beeinträchtigungen attestierte. Gemäß obergerichticher Rechtsprechung müssen Versicherungen jedoch auch bei ,,voraussichtlichen“ Dauerschäden leisten, u.a. vgl. OLG Düsseldorf, 13.12.2005 - 4 U 3/05, I-4 U 3/05.