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Wir fordern Annerkennung der Leistungspflicht durch die Unfallversicherung

Unsere Mandantin hat eine private Unfallversicherung abgeschlossen. Nach einem Unfall weigerte sich diese jedoch, zu leisten.

Bescheinigt der Arzt innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall, dass „voraussichtlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade verbleiben“ wird, genügt dies für eine ärztliche Feststellung der Invalidität i.S.d. AUB.

 

In den Versicherungsbedingungen ist immer eine gewisse Frist gesetzt, in welcher die unfallbedingte Invalidität von einem Arzt festgestellt werden muss. Unsere Mandantin erlitt einen Unfall, aufgrund dessen sie nunmehr dauerhaft an Schwindelanfällen, einem Taubheitsgefühl im Ohr, anhaltenden täglichen Kopfschmerzen, Konzentrationsschwächen, etc leidet. Die private Unfallversicherung unserer Mandantin wollte jedoch zuerst nicht regulieren mit der Begründung, dass die Ärztin unserer Mandantin den Unfall nicht innerhalb der von der Versicherung vorgegebenen Frist als Dauerschaden festgestellt habe, da sie nur „voraussichtlich“ dauerhafte Beeinträchtigungen attestierte. Gemäß obergerichticher Rechtsprechung müssen Versicherungen jedoch auch bei ,,voraussichtlichen“ Dauerschäden leisten, u.a. vgl. OLG Düsseldorf, 13.12.2005 - 4 U 3/05, I-4 U 3/05.

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Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


Personenschaden

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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