Abweichungen von einem geradezu zwingenden medizinischen Standard lösen naturgemäß prinzipiell einen Behandlungsfehler aus. Fortgeschrieben wurde die Rechtsprechung zur Konkretisierung des so genannten Facharztstandards (angedeutet in § 630 a II BGB). So soll für den bei einem Wettkampf eingesetzten Sportarzt nicht der Behandlungsstandard eines Notfallmediziners gelten, sondern der eines Allgemeinmediziners mit Schwerpunkt Sportmedizin.
(NJW 2018, 1725, beck-online)