Der Patient kann erklären, er sei nur mit der Behandlung durch einen bestimmten Arzt einverstanden. Dies ergibt sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten.
Regelmäßig handelt es sich dabei um den Wunsch nach einer Chefarztbehandlung. Mit einer Wahlleistungsvereinbarung zwischen Patient und Arzt, kann die Behandlung nur durch den ausgewählten Arzt vereinbart werden.
Dem Patienten geht es meist um den großen Erfahrungsschatz und das besondere Know-How eines Arztes, das diesen für die Behandlung besonders kompetent erscheinen lässt.
Gegen ein zusätzliches Entgelt möchte der Patient in solchen Fällen von den besonderen medizinischen Fähigkeiten eines bestimmten Arztes profitieren. Der ausgewählte Arzt muss die Kernleistung, die seine Disziplin prägt, persönlich erbringen. Die bloße Anwesenheit des Wahlarztes entspricht dabei in den meisten Fällen nicht der persönlichen Leistungserbringung.
Beispielsweise darf ein Arzt, der vom Patient wegen seiner besonderen chirurgischen Kompetenz anhand der Wahlleistungsvereinbarung als Operateur ausgesucht wurde, bei der Operation nicht bloß anwesend sein und den Puls kontrollieren, während ein zweiter Arzt den Eingriff durchführt.
Ist der Arzt, der nach der Wahlleistungsvereinbarung die Behandlung vornehmen soll, am Behandlungstag verhindert, muss der Patient darüber rechtzeitig aufgeklärt werden. Er kann der Behandlung durch einen vertretenden Arzt aber im Vorfeld zustimmen. Erfolgt die Behandlung durch den vertretenden Arzt jedoch ohne die wirksame Einwilligung des Patienten, ist der Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung sind dann nicht eingehalten. Es handelt sich um eine Pflichtverletzung aus der Wahlleistungsvereinbarung.
Vertretungsfälle können jedoch zulässig sein, wenn in der Wahlleistungsvereinbarung eine entsprechende Klausel enthalten ist.
Oftmals wird beispielsweise vereinbart, dass der Chefarzt im Falle einer unvorhersehbaren Verhinderung von einem anderen Arzt vertreten werden kann. Dann wäre ein Vertretungsfall zulässig. Jedoch nur dann, wenn es sich tatsächlich um eine „unvorhersehbare Verhinderung“ handelt.
OLG Hamm, Urt. v. 15.12.2017 - 26 U 74/17