In vielen Ländern wie in den USA, Australien, Frankreich und Großbritannien ist die Präimplantationsdiagnostik schon lange erlaubt. In anderen Ländern wie Österreich und der Schweiz ist sie hingegen strengstens Verboten. Immer noch sind die Meinungen geteilt. Wie die Rechtslage in Deutschland ist, war lange Zeit unklar. Inzwischen äußerte sich der BGH zu diesen Thema und forderte vom Gesetzgeber eine Klarstellung im Embryonenschutzgesetz.
Wie genau sieht die heutige Rechtslage aus?
Die Präimplantationsdiagnostik ist ein Verfahren, mit dem der Embryo vor dem Transfer in die Eizelle der Mutter auf genetische Schäden untersucht werden kann. Diagnostiziert der Arzt manchen Embryonen genetische Schädigungen, kann die Mutter wählen, ob und welche Embryonen eingepflanzt werden sollen.
2009 sprach das LG Berlin einen Gynäkologen frei, der sich wegen der durchgeführten Präimplantationsdiagnostik in drei Fällen selbst angezeigt hatte. Der Gynäkologe hatte die Embryonen auf genetische Defekte untersucht, da bei allen drei Paaren eine deutlich erhöhte Veranlagung zu schweren Erbkrankheiten bestand. Bei vielen Embryonen entdeckte er Anomalien. Die Frauen entschieden in allen drei Fällen, nur die unauffälligen Embryonen einpflanzen zu lassen. Fraglich war, ob das Verhalten des Gynäkologen gegen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Embryonenschutzgesetz verstieß. Danach macht sich strafbar, „wer es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen“
Das LG Berlin betonte, der Gynäkologe hätte gerade in der Absicht gehandelt, eine Schwangerschaft seiner Patientinnen herbeizuführen. Dabei hätte er auch nicht gegen weitere Paragraphen des Embryonenschutzgesetzes (§ 2 Abs. 1 oder § 8 ESchG) verstoßen.
ZfL 2099, 95, beck online
Andere Stimmen bejahten eine Strafbarkeit des Gynäkologen. Dieser hätte die Embryonen schließlich zu einem „nicht seiner (bzw. ihrer) Erhaltung dienenden Zweck verwendet“ und damit gegen § 2 I Embryonenschutzgesetz verstoßen.
2010 urteilte der BGH über den Fall des Gynäkologen. Der Freispruch des Gynäkologen wurde vom BGH bestätigt. Der Arzt habe weder gegen den Wortlaut noch gegen den Sinn des Gesetzgeberwillens verstoßen. Der BGH entschied dass die Entnahme und Verwerfung von Embryonen mit positivem Befund nicht gegen das Embryonenschutzgesetz verstoße. Das Verwendungsverbot des Gesetzes sei einschränkend zu interpretieren. Es müsse im Lichte des Gesetzeszwecks zu sehen sein. Das Gesetz will eine Gefährdung und Instrumentalisierung des Embryos unterbinden. Diesen Zweck sah der BGH im Falle des Gynäkologen nicht verletzt.
NStZ 2010, 579, beck online
Der Aufforderung des BGH, eine Klarstellung im Embryonenschutzgesetz vorzunehmen, kam der Gesetzgeber inzwischen nach. Der neue § 3a des Gesetzes erklärt eine Präimplantationsdiagnostik als dann zulässig, wenn die genetische Disposition von Mann und / oder Frau für die Nachkommen ein hohes Risiko birgt, an Erbkrankheiten zu leiden. Für die Rechtmäßigkeit muss die Diagnostik mit schriftlicher Einwilligung der Frau, von der die Eizelle stammt erfolgen und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft und der Technik entsprechen.
Nach: Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Auflage 2015, Bearbeiter: Ulsenheimer, Rn. 843 ff., beck online