· 

Für die Vergütung einer Krankenhausbehandlung bedarf es keiner Einweisung des Patienten durch einen Vertragsarzt

Das Bundessozialgericht befasste sich Mitte diesen Jahres mit der Frage, ob ein Anspruch auf Vergütung eines zugelassenen Krankenhauses gegen eine Krankenkasse auch dann besteht, wenn keine Einweisung des Patienten durch einen Vertragsarzt vorliegt.

 

Im Fall ging es um eine teilstationäre Behandlung, bei der die Krankenkasse zwischenzeitlich zwar eine Kostenübernahme zugesagt - und später widerrufen- hatte, der jedoch keine Einweisung des Patienten durch einen Vertragsarzt zugrunde lag. Die Krankenkasse verweigerte die Übernahme der Behandlungskosten und berief sich dabei auf die fehlende Einweisung.

 

Das Sozialgericht hatte die Klage zunächst zurückgewiesen, das Landessozialgericht hatte der Klage statt gegeben. Das Bundessozialgericht entschied über die Revision. 

 

Die beklagte Krankenkasse trug mit der Revision vor, die Notwendigkeit einer Einweisung durch einen Vertragsarzt für die Kostenübernahme ergebe sich schon aus §3 Absatz 2 des Landesvertrages gemäß §112 Sozialgesetzbuch Nummer 5, der zwischen der Niedersächsischen Krankenhausgesellschaft und den Krankenkassen geschlossen wurde: 

 

„Krankenhausbehandlung (stationär oder teilstationär/vor- und nachstationär) wird durchgeführt, wenn sie - von Notfällen abgesehen - von einem Kassen-/Vertragsarzt verordnet ist und nach Art oder Schwere der Krankheit die medizinische Versorgung gemeinsam mit der pflegerischen Betreuung nur mit den Mitteln eines Krankenhauses möglich ist, d. h. ambulante kassen-/vertragsärztliche Versorgung nicht ausreicht….“

§ 3 Abs. 2 S. 1 Vertrag zu den Bereichen des § 112 Abs. 2 Ziff. 1, 2, 4 und 5 SGB V

 

Das Bundessozialgericht entschied: Bei der Entstehung des Vergütungsanspruch kommt es nicht auf eine vertragsärztliche Einweisung an. Kraft Gesetzes entsteht ein Vergütungsanspruch, sofern die Versorgung des Patienten erforderlich und wirtschaftlich ist und in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt. Würde man auf die vertragsältliche Einweisung als weitere formale Voraussetzung bestehen, entstünden Versorgungsmängel und enorme Haftungsrisiken bei der Annahmeprüfung der Krankenhäuser. Die Formulierung des § 3 verstoße deshalb gegen Bundesrecht. 

 

Nach: FD-MedizinR 2018, 411238, beck online.

Graf Johannes Patientenanwälte Karlsruhe


Medizinrecht


Profis



Medizinkanzlei

Beraterinnen für Versicherungsrecht und Medizinrecht in Karlsruhe
Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

Patientenanwalt

Medizinrecht und Versicherungsrecht.
Medizinrecht und Versicherungsrecht.


Kontakt

Bitte den Code eingeben:

Hinweis: Bitte die mit * gekennzeichneten Felder ausfüllen.


Anwalt Medizinrecht Karlsruhe

Bewertungen



Arztfehler

Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


Personenschaden

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


Karlsruhe

Rechtsanwalt für Medizinrecht in Karlsruhe
Patientenschutz mit Profis.

Ludwig-Erhard-Allee 10, 76131 Karlsruhe

✆ +49(0)721-509-98809

✉︎ +49(0)761-897-88619


Offenburg

Beratungslocation von Rechtsanwalt Michael Graf in Offenburg.
Versicherungsrecht mit Spezialisten.

Schutterwälderstraße 4, 77656 Offenburg

✆ +49(0)761-897-88610 

✉︎ +49(0)761-897-88619


Freiburg

Sitz der Kanzlei Michael Graf in Freiburg im Breisgau
Medizinrecht mit Experten.

Friedrichstraße 50, 79098 Freiburg

✆ +49(0)761-897-88610 

✉︎ +49(0)761-897-88619


Onlinefragebogen

Schildern Sie uns Ihren Fall.
Schildern Sie uns Ihren Fall.


Ihre Patientenanwälte für Karlsruhe bei Arzthaftung und Streit mit der Versicherung
Wir beraten Sie gerne.

RA Michael Graf, Ihr Patientenanwalt für Karlsruhe
Graf Johannes Patientenanwälte.


Öffnungszeiten: Montag - Donnerstag v. 08.30-16.45 Uhr und Freitag v. 08.00-15.30 Uhr

Telefonische Sprechzeiten:

✆ +49(0)721-509-98809

 

Montag bis Donnerstag:

10:30 bis 12:30 Uhr

13:30 bis 15:30 Uhr

Freitag:

10:30 bis 13:30 Uhr


Michael Graf Patientenanwälte - Ihre Experten für Arzthaftung und Personenversicherungsrecht
RA Michael Graf, Ihr Patientenanwalt für Karlsruhe
Michael Graf Patientenanwälte - Ihre Experten für Arzthaftung und Personenversicherungsrecht
RA Michael Graf, Ihr Patientenanwalt für Karlsruhe