Zwischenfinanzierungskosten für behindertengerechten Neubau nach einem Arztfehler sind erstattungsfähig

Geklagt hatten die Eltern einer Tochter, die an Trisomie 18 und schweren körperlichen Fehlbildungen litt. Aufgrund der Krankheit war es der Tochter nicht möglich, ihren Kopf selbständig zu halten, selbst zu essen, zu krabbeln oder zu laufen. Neben den körperlichen Beschwerden litt sie unter starken Unruhezuständen. Mit drei Jahren verstarb sie an den Folgen ihrer Grunderkrankung. Die Kläger erwarteten bei der Klage ihr zweites Kind.

 

Dass die Ärzte, die die Mutter während der Schwangerschaft fehlerhaft betreut hatten, grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sind, hatte das LG Wiesbaden bereits 2014 entschieden. Fraglich war nun, ob von der Schadensersatzpflicht der Ärzte auch die Zwischenfinanzierungskosten für einen behindertengerechten Neubau umfasst sind.

 

Als die Tochter der Kläger auf die Welt kam, wohnte die Familie in einer nicht behindertengerechten Eigentumswohnung. Zwei Jahre später entschloss sie sich, ein Haus zu bauen, in dessen Erdgeschoss ein behindertengerechtes Zimmer und Bad geplant war. Bis zum Verkauf der Wohnung finanzierten die Eltern den Hausbau über ein Darlehen. Die Kosten für diese Zwischenfinanzierung verlangten sie von den Ärzten.

 

Das LG gab der Klage statt. Das OLG wies die Berufung der Klage ab.

 

Der Hausbau sei für die Familie erforderlich gewesen. In der alten Eigentumswohnung gab es mehrere Treppenpodeste, die mit der Tochter täglich mehrfach überwunden werden mussten. Zudem war kein Parkplatz in unmittelbarer Nähe zur Wohnung vorhanden. Der schwere spezielle Kinderwagen musste von den Eltern stets über mehrere Stockwerke getragen werden.

Den Einwand der Beklagten, auch bei einem gesunden Kind sei ein Kinderwagen in vielen Fällen zu tragen, wies das Gericht ab. Entgegen der Entwicklung von gesunden Kindern, sei im vorliegenden Fall keine Möglichkeit zu sehen, dass die Tochter der Kläger noch laufen lernen, und sich die Situation für die Eltern verbessern würde.

 

Insbesondere sei die Anmietung einer behindertengerechten Wohnung keine Alternative gewesen. Die Unruhestörungen der Tochter würden eine erhebliche Geräuschkulisse verursachen - nicht vergleichbar mit den, von gesunden Kindern verursachten Geräuschen. Dies hätte die Eltern unter psychischen Druck gesetzt. Verständlich sei es, dass die Kläger mit einem Hausbau die Beeinträchtigung der Nachbarn umgehen wollten.

 

Zudem sei die fehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung der Ärzte auch kausal für den Hausbau. Es sei durchaus gewöhnlich, dass eine Familie sich erst beim zweiten Kind für einen Hausbau entscheidet. Zu beachten sei vor allem, dass die Mutter die Schwangerschaft bei korrekter Behandlung abgebrochen hätte. Für ein bis zwei gesunde Kinder wäre die Eigentumswohnung ausreichend gewesen.

 

Nach: FD-MedizinR 2018, 411926; beck online

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