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Ansprüche aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung: Wir fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von 15.000,00 € nebst Zinsen.

Durch grob fehlerhaftes Verhalten und verspäteter diagnostizierter tiefen Beinvenenthrombose leidete unsere Mandantin unter starken Schmerzen, weswegen wir das zuständige Krankenhaus verklagten.

 

Unsere Mandantin litt unter starken Unterbrauchschmerzen sowie an einem Ziehen im Oberschenkel, welcher zudem nach dem Gehen blau anlief. Unsere Mandantin suchte die Notaufnahme auf, um sich dort behandeln zu lassen. Der diensthabende Arzt stellte hier eine bläuliche Verfärbung und eine Schwellung fest. Dieser schickte unsere Mandantin mit Thromboseverdacht in die Spezialabteilung im gleichen Gebäude. Auf dem Weg dorthin kollabierte unsere Mandantin und kam nach kurzer Bewusstlosigkeit wieder zu sich. Nach Untersuchung in der Spezialabteilung wurde keine Thrombose festgestellt. Lediglich führten die Beschwerden auf die morgendliche Sportübungen zurück. Auf Anweisung der Ärztin wurde unsere Mandantin wieder nachhause geschickt. Zuhause ließen die starken Schmerzen nicht nach. Mangels einer Besserung suchte unsere Mandantin daher ihren Hausarzt auf, welcher sie mit Verdacht auf Thrombose direkt in das Krankenhaus verwies. Nochmals in der Spezialabteilung wurde unsere Mandantin von einer anderen Ärztin untersucht, die nach kurzer Zeit feststellte, dass es sich hier um eine tiefe Beinvenenthrombose handelt. 

 

Unsere Kanzlei stellte ein grob fehlerhaftes Verhalten der zweitbehandelnden Ärztin fest. Hierauf wurden Schmerzengeldansprüche wegen einer verspäteten diagnostizierten tiefen Beinvenenthrombose geltend gemacht.

 

Das Krankenhaus wurde verurteilt, unserer Mandantin ein Schmerzensgeld iHv 9.000,00 € nebst Zinsen und alle weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft zu bezahlen.

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Arztfehler

Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


Personenschaden

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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