Trotz eindeutig darauf hinweisender Symptome untersuchte der gegnerische Augenarzt unseren damals 1-jährigen Mandanten nicht hin auf einen nur bei Kleinkindern auftretenden Augen-Tumor (Retinoblastom). Unser Mandant trägt deswegen heute ein Glasauge.
Die Eltern unseres Mandanten, welcher zum Zeitpunkt der Behandlung jünger als ein Jahr war, stellten sich wegen familiärer Augenkrankheiten beim gegnerischen Augenarzt vor. Der Arzt stellte bei unserem Mandanten zum einen ein Schielen fest. Zum anderen entdeckte er während des Brueckner-Tests ein sehr helles Leuchten im Augenhintergrund unseres Mandanten.
Aufgrund dieser Symptome hätte der behandelnde Arzt bereits die deutlichen Anzeichen für ein Retinoblastom sehen müssen. Er stellte jedoch keine entsprechende Verdachtsdiagnose.
Erst als die Eltern unseres Mandanten ein knappes Jahr später ein auffälliges Leuchten im Auge ihres Kindes entdeckten, überwies der gegnerische Arzt unseren Mandanten not fallmäßig in eine spezialisierte Klinik. Es wurde in der Folge ein Retinoblastom festgestellt.
Der Tumor befand sich im höchsten Stadium nach ICRB (International Classification of Retinoblastoms). Der Augapfel war vollständig von der Tumormasse befallen, weswegen das nicht mehr zu rettende Auge operativ entfernt und durch eine Glasauge ersetzt werden musste.
In einem ähnlichen Fall wurden einem zwei Jahre altem Kind beide Augäpfel entfernt, weil dieses Kind ebenso auffällig geschielt hatte und der behandelnde Arzt keine weitergehende Diagnostik veranlasste. Ihm wurden 90.000,00 EUR Schmerzensgeld zzgl. einer monatlichen Schmerzensgeldrente i.H.v. 260,00 EUR zugesprochen.
Die Erfolgsaussichten in unserem Fall stehen sehr gut, da das Oberlandesgericht im Vergleichsfall nach Anhörung des Sachverständiger einen groben Behandlungsfehler bejahte. Der Sachverständige sagte aus, dass Ärzte bei schielenden Kleinkindern immer an die Möglichkeit eines Retinoblastoms denken müssten. Werde keine Untersuchung in diese Richtung veranlasst, sei dies ein sog. grober Behandlungsfehler. Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn ein Arzt einen Fehler begeht, welcher aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt des einschlägigen Fachgebiets schlechterdings nicht unterlaufen darf. Ein grober Behandlungsfehler führt zur Beweislastumkehr. Dann muss der Arzt beweisen, dass der geltend gemachte Schaden nicht auf seinem Fehler beruht.Bei einem einfachen Behandlungsfehler muss dagegen der Patient diesen Ursachenzusammenhang beweisen.
Vorliegend rechnen wir damit, dass ein grober Behandlungsfehler angenommen werden wird.