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Behandlungsfehler verursacht Nervenschaden.

Patientenanwalt Michael Graf kämpft für Ihr Recht.
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Nach einer Fraktur des Sprunggelenks wird unserem Mandanten ein falscher Gips angelegt.

Durch den steigenden Gewebedruck entsteht ein Kompartmentsyndrom mit einer daraus resultierenden Nervenstörung.


Fall:

Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000 Euro

 

Unser Mandant erlitt beim universitären Fußballsport einen Unfall. Beim Zusammenprall mit einem Mitspieler verdrehte sich sein linkes Bein. Der Mitspieler, der durch den Zusammenstoß ebenfalls zu Fall gebracht wurde, landete auf dem verdrehten Sprunggelenk unseres Mandanten. In einer Klinik für Unfallchirurgie, Orthopädie und Kindertraumatologie stellte man eine starke Schwellung, sowie einen Druckschmerz über dem oberen Sprunggelenk fest. Auch notierten die Ärzte in der Akte, dass hoher Fibuladruckschmerz (Druckschmerz am Wadenbein) vorhanden war. Bei der anschließenden Röntgenuntersuchung zeigte sich eine Fraktur im mittleren Schaftdrittel des Wadenbeins. Der behandelnde Arzt legte unserem Mandanten eine geschlossene Liegegipsschiene an, und schicke diesen unter Hinweis darauf nach Hause, er solle Schmerzmittel nehmen. 

 

In der Folgenacht entwickelte der Mandant starke Schmerzen im linken Unterschenkel. Auch bemerkte er Sensibilitätsstörungen im Fuß, vor allem zwischen dem großen und dem zweiten Zeh. Diese Beschwerden teilte er am nächsten Tag den Ärzten und dem Pflegepersonal des Klinikums mit - wegen eines Gipswechsels hatte er sich sowieso im Klinikum eingefunden.

 

Zunächst wurden die Beschwerden auf die Schmerzempfindlichkeit des Mandanten geschoben. Erst als der diensthabende Oberarzt hinzukam, das Bein unseres Mandanten erblickte und erschrak, wurden die Schmerzen unseres Mandanten richtig eingeordnet. Der Oberarzt öffnete den Gips, entdeckte eine starke, pralle Schwellung im Wadenbereich und teilte unserem Mandanten mit, dass man das Bein hätte nie eingipsen dürfen. 

 

Unter der Verdachtsdiagnose eines Kompartmentsyndroms (Muskelkompressionssyndrom) nahm die Klinik unseren Mandanten stationär auf. 

 

Ein solches Syndrom kann unter anderem durch einen Gips entstehen, der Ursache für ein Ansteigen des Gewebedrucks in den Kompartimenten ist. Folge des Syndroms können Störungen der neuromuskulären Funktion sein. Es handelt sich demnach um einen akuten Notfall mit sofortigem Handlungsbedarf. 

 

Dass ein geschlossener Gips hätte nie angelegt werden dürfen, ergab sich medizinisch eindeutig aus der Tatsache, dass bereits bei Einlieferung des Mandanten in das Krankenhaus eine enorme Schwellung im Unterschenkel und über dem oberen Sprunggelenk bestand. 

 

Noch am selben Tag erfolgte eine notfallmäßige Kompartmentspaltung durch den Oberarzt. 

 

Zwei Tage später untersuchen die behandelnden Ärzte das betroffene Bein mittels einer Kernspintomografie. Auf den Aufnahmen zeigte sich ein Riss der vorderen und hinteren Syndesmose (Knochenverbindung durch Gewebe) und der Membran interossea (Bindgewebsschicht zwischen den Knochen). Es stellte sich heraus, dass es sich, entgegen der ersten Diagnose, bei der Fraktur des Mandanten um eine „Maisonneuvefraktur“ - eine Fraktur des Wadenbeins unterhalb des Wadenbeinköpfchens - nicht lediglich um einen reinen Wadenbruch handelte. Entgegen dem üblichen Vorgehen, wurde unser Mandant nicht sofort nach Aufkommen des Verdachts auf eine „Maisonneuvefraktur“ stationär aufgenommen. 

 

Einige Tage später, nachdem die Weichteile etwas abgeschwollen waren, konnte die Kompartmentspaltung mithilfe eines Tightrope Implantats versorgt werden. 

 

Postoperativ legte man unserem Mandanten einen zirkulären Unterschenkelcast - eine wie ein Sandwich gespaltene Schiene - an. Unser Mandant erhielt die Anweisung, sein Bein sechs Wochen lang ruhig zu stellen. Wiederum einige Tage später wurde unser Mandant aus der stationären Behandlung entlassen. 

 

In der Folgezeit litt unser Mandant dennoch unter andauernden starken Schmerzen und Sensibilitätsstörungen im linken Unterschenkel. Auch nach vielen Wochen konnte er sich nur mit Hilfe seiner Unterarmgehstützen fortbewegen. Deshalb bestand er auf eine erneute neurologische Untersuchung. Dabei diagnostizierte der Arzt des Klinikums ein inkomplettes senso-motorisches Defizit im Versorgungsbereich des Nervus peroneus superficialis und profundus. In Folge des Kompartmentsyndroms war es bei unserem Mandanten zu einer Schädigung der Nerven im linken Bein gekommen. 

 

Außer Schmerzmittel und Krankengymnastik verschieb der behandelnde Arzt unserem Mandanten keine anderweitige Therapie. Die Beschwerden hielten an. Dennoch erklärte der behandelnde Arzt des Klinikums die Heilbehandlung nach dem Entfernen der Metallschiene für beendet. Durch die ständige schmerzbedingte Entlastung des linken Beines erlitt unser Mandant deutliche Krafteinbußen im gesamten Bein. Die Beschwerden unseres Mandanten verstärkten sich in den nächsten Wochen enorm. Zu den andauernden starken Schmerzen kam ein ständiges Wegknicken mit dem Fuß. Durch die Instabilität konnte unser Mandant sich nur noch hinkend fortbewegen. 

 

Monte später stellte sich unser Mandant deshalb abermals im Klinikum vor. Eine Röntgenuntersuchung zeigte eine regelrechte Artikulation im linken oberen Sprunggelenk, keinerlei Verrenkung des Gelenks, und auch keinen erneuten Bruch des Wadenbeins. Die Beschwerden unseres Mandanten waren folglich nicht auf eine unzureichende Ausheilung der Fraktur zurückzuführen.

 

Durch eine MRT Untersuchung jedoch stellte sich heraus, dass es postoperativ zu einer Knorpelschädigung im Sprunggelenk gekommen war. Um diese Schädigung zu behandeln, unterzog man unseren Mandanten in einer anderen Klinik einer minimalinvasiven Operation des Sprunggelenks. Doch auch dieser operative Eingriff brachte keine Besserung der Beschwerden. Unter dem Verdacht eines Complex Regional Pain Syndrome (CRPS - komplexes regionales Schmerzsyndrom) überwiesen die Ärzte unseren Mandanten schließlich zu einer niedergelassenen Ärztin, die eine neurologische Untersuchung durchführen sollte. Diese Untersuchung ermöglichte es zwar, das CRPS auszuschließen, es zeigte sich jedoch eine deutlich eingeschränkte Nervenleitgeschwindigkeit im linken Unterschenkel des Mandanten - eine Folge des Kompartmentsyndroms. 

 

Mangels anderweitiger Therapiemöglichkeiten nimmt unser Mandant an verschiedenen Physio- und Schmerztherapien in einem interdisziplinären Schmerzzentrum teil. Die andauernden Schmerzen beeinträchtigen die Lebens- und Arbeitsfähigkeit unseres Mandanten enorm. Neben dem chronischen Schmerzsyndrom kam es außerdem zu einer Gelenkschädigung mit einhergehender Instabilität des Sprunggelenks. Auf lange Sicht wird dort dadurch eine Arthrose entstehen. Schon jetzt schränken die Beschwerden unseren Mandanten gravierend in diversen Bereichen seines Lebens ein. Es ist nicht zu erwarten dass im Laufe seines Lebens noch eine nennenswerte Besserung auftreten wird. Es handelt sich mithin um einen behandlungsfehlerbedingten Dauerschaden. Ursache dieses Schadens ist das Kompartmentsyndrom. Dieses wiederum entstand bedingt durch die fehlerhafte Behandlung des behandelnden Arztes, der unserem Mandanten den geschlossenen Gips anlegte. 

Auch stellt die späte stationäre Aufnahme unseres Mandanten einen Behandlungsfehler dar. Denn eine solche hätte frühere und bessere Kontrollmöglichkeiten in Hinblick auf die Entwicklung des Kompertmentsyndroms geboten. Da unser Mandant auf das Risiko der Entwicklung eines solchen Syndroms nicht hingewiesen wurde, war auch die Sicherungsaufklärung fehlerhaft. 

 

Wir fordern ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Höhe von mindestens 100.000 Euro. Aufgrund der nicht absehbaren Schäden, die unserem Mandanten in Zukunft noch entstehen werden, fordern wir zudem die Feststellung der Ersatzpflicht des Klinikums bezüglich aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden, die in Folge der Behandlungsfehler entstehen werden. Zudem fordern wir die Gegenseite dazu auf, einen Verjährungsverzicht zu erklären. 

 

Aktuell befinden wir uns noch in den Regulierungsverhandlungen mit der Gegenseite. Wir hoffen, bereits auf diesem Weg die Ansprüche unseres Mandanten erfolgreich durchsetzen zu können. Sollten wir dennoch auf eine gerichtliche Durchsetzung angewiesen sein, stehen wir unserem Mandanten auch auf diesem Wege zielorientiert und kompetent als Vertreter im Prozess zur Verfügung. 


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