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Krankenhausinfektion und weitere Behandlungsfehler - Wir fordern Schmerzensgeld.

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Schmerzensgeldes!
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In diesem Fall aus dem Bereich der Arzthaftung geht es um Hygienemängel, fehlerhafte Befunderhebung, Aufklärungs- und Therapiefehler. All dies spielte sich im Zusammenhang mit der bei unserer Mandantin durchgeführten operativen Kreuzbandkorrektur ab.

Aufklärungsfehler vor Kreuzbandkorrektur.

Unsere Mandantin litt seit einem Sturz unter anhaltenden Beschwerden im Bereich ihres linken Kniegelenks. Um das Knie durchchecken zu lassen, stellte sie sich in einer orthopädischen Praxis vor. Der dortige Behandler äußerte den Verdacht eines Kreuzbandrisses und leitete eine diagnostische Arthroskopie (minimalinvasiver Eingriff) in die Wege. Während des Eingriffs sollte vom Behandler entschieden werden, ob die Durchführung einer sogenannten VKB-Plastik (das gerissene Kreuzband wird durch eine körpereigene Sehne ersetzt) notwendig ist. 

 

Der zuständige Behandler klärte unsere Mandantin im Rahmen eines Vorgesprächs nur unzureichend über die Risiken und Folgen der geplanten Operation auf. Über das bestehende Misserfolgsrisiko und alternative Behandlungsmöglichkeiten wie etwa eine konservative Stärkung der Muskeln sprach er gar nicht. Den konkreten Ablauf der geplanten Operation, je nachdem, welche Entscheidung während der Operation getroffen werden würde, besprach er ebenfalls nicht mit unserer Mandantin. Alles, was der Behandler unserer Mandantin erklärte, war, dass er als Fachmann im Rahmen der Operation dann schon richtig entscheiden würde. 

 

Richtigerweise hätte unsere Mandantin an dieser Stelle über alle in Betracht kommenden Operationsmethoden mit ihren jeweiligen Risiken und Erfolgschancen informiert werden müssen. Nur so hätte sich unsere Mandantin eine konkrete Vorstellung der jeweiligen Operationen und Abläufe machen und auf dieser Grundlage fundiert entscheiden können. 

 

Auch die Aufklärung hinsichtlich der bei der Operation durchgeführten Anästhesie weist entsprechende, erhebliche Mängel auf. Es fand keine Voruntersuchung unserer Mandantin zur passenden Anästhesiemethode statt. Außerdem wurde unsere Mandantin lediglich telefonisch darüber informiert, dass eine intravenöse Lokalanästhesie stattfinden würde. Im Rahmen des Telefongesprächs erläuterte der Anästhesist der Praxis unserer Mandantin zwar die Dauer und den groben Ablauf der Narkose, er klärte jedoch nicht über das Risiko einer Nervenschädigung mit Lähmungserscheinungen und/ oder Sensibilitätsstörungen und mögliche Alternativen zu der von ihm geplanten Anästhesie auf. 

Gravierende Hygienemängel.

Der operative Eingriff fand schließlich statt. Der Behandler entschied sich im Verlauf der Operation für die Durchführung der VKB-Plastik. Anschließend legten die Behandler unserer Mandantin zwei Drainagen in die Wunden ein. Dabei führten sie keine Lage- und Dichtigkeitskontrolle durch. Unsere Mandantin wurde zur stationären Betreuung in ein Klinikum überwiesen. Und auch dort fand keine Kontrolle der Dichtigkeit und Lage der Drainage statt. Und das, obwohl es konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Kontrolle gab. Denn die Drainage hatte schon kurz nach der Operation keinen Sog mehr. Die Behandler tauschten die Drainage-Flasche aus, kümmerten sich jedoch nicht um die Ursache des fehlenden Sogs. Und das, obwohl der Beurteilung der Drainageflüssigkeit und deren Menge eine hohe Bedeutung zukommt. Denn Auffälligkeiten in diesem Zusammenhang ziehen stets Handlungsbedarf nach sich. Auch der medizinische Facharztstandard, an dem sich jeder Behandler messen lassen muss, erfordert eine umfassende postoperative Wundkontrolle

 

Eine solche erfolgte vorliegend nicht. Auch, als am Abend desselben Tages wieder ein mangelnder Sog festgestellt wurde und der Wundsekretabfluss erheblich gestört war, forschte niemand nach der Ursache. Stattdessen fand ein weiterer Tausch der Drainageflasche statt. Auch, als dieselbe Problematik ein drittes Mal auftrat, sah niemand eine umfassende Dichtigkeitskontrolle als notwendig an. Dieses Mal wurde sogar auf den Austausch der Flasche verzichtet. Man erklärte unserer Mandantin, dass die Schwerkraft schon alleine für den Abtransport des Wundsekrets sorgen würde. Diese Auskunft war völlig verfehlt. Denn bei der unserer Mandantin eingelegten Drainage handelte es sich um eine Saugdrainage, bei der der Sog essentiell ist, wie der Name bereits nahelegt. All das führte dazu, dass das Wundsekret bei unserer Mandantin nicht ausreichend nach außen befördert wurde. 

 

Kurz nach der Entlassung unserer Mandantin verschlechterte sich ihr Zustand sehr. Die Blutwerte zeigten hohe Entzündungsparameter. Letztlich diagnostizierte man eine Infektion mit staphyloccocus epidermidis. Es musste eine zweite Operation durchgeführt werden. Da es sich um eine schwere Infektion handelte, waren weitere Infektsanierungen in der Folgezeit erforderlich. Die Revisionsoperation hat den schlechten Zustand unserer Mandantin nochmals zum Negativen verändert. Denn die Infektion führte zur Insuffizienz der VKB-Plastik. In weiteren operativen Eingriffen musste die inzwischen gänzlich gerissene VKB-Plastik korrigiert werden. In den Zuge erfolgte eine Sanierung der weiteren Kniebinnenschäden. Da unserer Mandantin mehrmals körpereigene Sehnen entnommen werden mussten, bestehen nun lange Narben an beiden Beinen

Nervenschaden nach Lokalanästhesie.

Postoperativ zeigte sich außerdem eine Schädigung des Nervus femoralis. Die Nervenschädigung ging mit Lähmungserscheinungen des linken Beins und Empfindungsstörungen einher. Bis heute bildeten sich diese Beschwerden nicht zurück. Insgesamt leidet unsere Mandantin immer noch sehr unter den Folgen der Behandlungsfehler der orthopädischen Praxis und ihrer Behandler und des Klinikums und der dortigen Behandler. Die Sorge um ihre gesundheitliche Zukunft stellt eine enorme Belastung für sie dar. Dies hat sich leider auch psychisch niedergeschlagen. Da eine Besserung der Beschwerden nicht zu erwarten ist, handelt es sich um einen echten Dauerschaden mit Verschlechterungstendenz.

 

In dem fehlerhaften und infektiösen Anlegen der Drainage und der im Anschluss unterlassenen Kontrolle der Lage und Dichtigkeit der Drainage liegt ein Therapiefehler. Zusätzlich stellt die unterlassene Kontrolle der Drainage einen Befunderhebungsfehler dar. Da der Bereich der Keimfreiheit der Drainage für das jeweilige Klinikum oder die jeweilige Praxis voll beherrschbar ist, kommt unserer Mandantin die Beweislastumkehr zugute. Insgesamt sind die aufgetretenen Fehler in Zusammenhang mit der Drainage als so grob zu bewerten, dass auch auf diesem Wege eine Beweislastumkehr zu Gunsten unserer Mandantin anzunehmen ist. 

Die unsorgfältig durchgeführte Lokalanästhesie, die eine Nervenschädigung nach sich zog, ist als Therapiefehler zu bewerten.

 

Die mangelhafte Aufklärung unserer Mandantin stellt eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Behandler dar. Aufgrund der Aufklärungsfehler ist die Einwilligung unserer Mandantin in die Behandlungen unwirksam. Die orthopädische Praxis und ihre Behandler haften für die unserer Mandantin entstandenen Schäden

Wir fordern Schmerzensgeld.

Für unsere Mandantin fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 Euro. Zusätzlich verlangen wir den unserer Mandantin bisher entstandenen und den in der Zukunft noch entstehenden Erwerbsschaden ersetzt. Auch fordern wir Ersatz des Haushaltsführungsschadens und die Feststellung der Ersatzpflicht der Anspruchsgegner für sonstige, noch nicht absehbare materielle und immaterielle Schäden, die unserer Mandantin in Folge der Aufklärungs- und Behandlungsfehler noch entstehen werden. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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