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Gravierende Behandlungsfehler verursachen Nervenschaden - Wir fordern Schmerzensgeld.

Profis im Arzthaftungsrecht!
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In diesem Fall aus dem Bereich des Arzthaftungsrechts geht es um gravierende Behandlungsfehler mit schweren Konsequenzen. Unter anderem erleidet unsere Mandantin einen Nervenschaden. Wir setzen uns nun für eine angemessene Regulierung der Schäden unserer Mandantin ein. Konkret fordern wir Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Allergische Reaktion durch nicht indiziertes Medikament.

Unsere Mandantin litt unter starken Schmerzen im linken Oberschenkel. Die Schmerzen traten vor allem immer dann auf, wenn sich unsere Mandantin schnell bückte. Zur Abklärung begab sich unsere Mandantin in die Ambulanz eines nahegelegenen Klinikums. Die Behandler dort schickten unsere Mandantin jedoch schnell wieder nach Hause. Sie hatten bis dahin zwar Röntgenaufnahmen gefertigt, eine ausreichende Diagnostik fehlte jedoch. 

 

Notgedrungen begab sich unsere Mandantin am nächsten Tag zu ihrem Orthopäden, der ihr eine Schmerzspritze verabreichte. Als es zwei Tage später jedoch zusätzlich zu den Schmerzen zu einer seltsamen Schwäche im Knie kam, musste unsere Mandantin erneut in das Klinikum verbracht werden. Dort wurde sie stationär aufgenommen. 

 

Im Rahmen einer ersten Untersuchung verabreichten die Behandler unserer Mandantin Schmerzmittel auf intravenösem Wege. Trotzdem brachte der diensthabende Pfleger unserer Mandantin eine zusätzliche "Schmerztablette". Nach der Einnahme dieses weiteren angeblichen Schmerzmittels kam es bei unserer Mandantin zu einer allergischen Reaktion. Plötzlich traten äußerst starke Schmerzen im Oberbauch auf. Die Blutwerte unserer Mandantin verschlechterten sich drastisch. Die Situation erforderte eine Verlegung unserer Mandantin in die gastroenterologische Abteilung

 

Auf Nachfrage teilte das Personal unserer Mandantin mit, bei der verabreichten Tablette habe es sich um das PräparatCitralopran“ gehandelt. Ein solches Medikament existiert jedoch nicht. Es ist anzunehmen, dass das PräparatCitalopram“ gemeint war. Die dient zur Behandlung von Depressionen und Panikstörungen - Beschwerden, unter denen unsere Mandantin zu keinem Zeitpunkt gelitten hatte. 

 

Ganze fünf Tage nach dem Auftreten der allergischen Reaktion erfolgte die Rückverlegung auf die orthopädische Abteilung des Klinikums. Aufgrund erneut auftretender Schmerzen brachte man unserer Mandantin erneut eine extra Tablette. Diese glich der vor fünf Tagen in optischer Hinsicht. Die diensthabende Schwester versicherte unserer Mandantin, dass es sich um eine andere Tablette handelte. Wenige Minuten nach der Einnahme traten erneut starke Oberbauchschmerzen bei unserer Mandantin auf. 

Nervenschaden.

Obwohl unsere Mandantin die ganze Zeit unter massiven Schmerzen in ihrem linken Bein und unter neurologischen Ausfallerscheinungen gelitten hatte, beschlossen die Ärzte erst 6 Tage nach der stationären Aufnahme unserer Mandantin, ein MRT durchzuführen. In der anschließenden Besprechung diagnostizierten sie unserer Mandantin einen Bandscheibenvorfall. Laut den Behandlern war eine Bandscheibe bereits „ausgelaufen“ und die Flüssigkeit hatte sich auf den Nerven verteilt. Deshalb rieten die Behandler unserer Mandantin zu einer sofortigen Operation

 

Man erklärte unserer Mandantin, man würde den Eingriff mit Hilfe einer neuen und besonders „einfachen“ Methode durchführen. So könne unsere Mandantin das Klinikum bereits nach vier Tagen wieder fit verlassen. Als unsere Mandantin ihre Skepsis äußerte, erwähnte eine der Behandlerinnen kurz die alternative Behandlungsmethode des Legens eines Schmerzkatheters. Diese Option tat sie jedoch sofort wieder mit der Begründung ab, dass die Erfolgschancen sehr gering seien und insofern doch eine Operation notwendig sei. Letztlich willigte unsere Mandantin in den Eingriff ein. Unmittelbar legte man ihr einen Aufklärungsbogen vor, den die Behandlerin rasch durchging, wobei sie bestehende Risiken verharmloste oder gänzlich verschwieg. Die Bildgebung der vorangegangenen MRT-Untersuchung - also die Grundlage der Indikation zur Operation - bekam unsere Mandantin erst Monate nach dem Eingriff zu Gesicht. Angeblich sei das Bild „nicht mehr auffindbar“ gewesen. 

 

Am Folgetag fand der Eingriff also statt. Während der Operation kam es zu einem Einriss der Nervenscheidewand. Als Grund nennt der Arztbericht die „deutlich erschwerten Bedingungen“. 

 

Nach der Operation erwachte unsere Mandantin schreiend vor Schmerz. Die Ärzte beruhigten sie damit, sie würde gleich „etwas“ bekommen. Nach erneutem Aufwachen verspürte unsere Mandantin eine sehr starke Übelkeit, die zu sofortigem Erbrechen führte. Außerdem konnte unsere Mandantin ihren Unterkörper nicht mehr bewegen

 

Der Operateur teilte unserer Mandantin mit, ihm sei im Rahmen der Operation  ständig der Nerv in „die Quere gekommen“, sodass er ihn fortwährend habe weglegen müssen. Bei unserer Mandantin führte dies zu einer „Fußhebeschwäche auf der rechten Seite mit Plegie (Lähmung) des Fußes und zu einer Hypästhesie (herabgesetzten Empfindlichkeit) des lateralen Unterschenkels“. 

 

Gegen die bestehende starke Übelkeit und das Erbrechen unternahm das Pflegepersonal nichts weiter. Unsere Mandantin, die mit gelähmten Beinen auf dem Rücken liegend völlig hilflos war, wurde sich selbst überlassen. Sie befand sich in einem Dämmerzustand, von dem sie erst einen Tag später erwachte. Erst jetzt konnte unsere Mandantin das Personal über die bestehende Lähmung der Beine informieren. Der Versuch, unserer Mandantin beim Aufstehen zu helfen war vergebens.

 

Sofort veranlasste das Personal eine MRT-Untersuchung. Es zeigte sich eine „Austreibung der L4 und L5 wurzeln rechtsseitig, passend zu einer postoperativen Radikulitis (Reizung oder Schädigung der Nervenwurzeln)“. Die eingeleitete Cortisontherapie führte nur zu miinimalen Verbesserungen. Der Operateur führte die linksseitige Lähmung sodann auf die Schwellung der operierten Bandscheibe zurück. 

 

Einige Tage später wurde unsere Mandantin aus dem stationären Aufenthalt entlassen. 

 

In einem Universitätsklinikum bestätigte sich der bestehende Nervenschaden. In einem Bericht des Klinikums ist die Rede von einer nachgewiesenen loco typico Läsion des Nervus Paronaeus rechts (…) am ehesten lagerungsbedingt“. 

Aufklärungsfehler.

Unsere Mandantin ist hier mehreren ärztlichen Fehlern zum Opfer gefallen. Zum einen haften die Behandler aufgrund des vorgefallenen Aufklärungsfehlers. Unsere Mandantin wurde vorliegend nur unter der Verharmlosung bestehender Risiken über den geplanten Eingriff informiert. Insbesondere in Fällen wie diesem, in denen ein hohes Misserfolgsrisiko besteht und eine Verschlimmerung der Beschwerden eintreten kann, müssen Verschlechterungsmöglichkeiten besonders deutlich angesprochen werden. Unsere Mandantin wurde jedoch nicht über solche Umstände aufgeklärt. Auch über die Art und Schwere des Eingriffs und über Behandlungsalternativen, Risiken und (Misserfolgs-) Chancen fand keine oder nur eine unzureichende und verharmlosende Aufklärung statt. Unsere Mandantin konnte sich keinen genauen Überblick über die mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verschaffen. Insofern ist ihrer Einwilligung in den Eingriff unwirksam.

 

Des Weiteren bekam unsere Mandantin keine Bedenkzeit. Schon während des Gespräches legte man ihr den Aufklärungsbogen zum Unterschreiben vor. Der Eingriff fand nur einen Tag später statt. Bei einer korrekten Aufklärung und einer ausreichenden Bedenkzeit hätte sich unsere Mandantin in einem echten Entscheidungskonflikt befunden und zunächst eine zweite ärztliche Meinung eingeholt. 

Behandlungsfehler.

Die Behandler haben es außerdem versäumt, frühzeitig alle erforderlichen Befunde einzuholen. Jedenfalls präopertiv hätte vorliegend eine weitere Befunderhebung stattfinden müssen. Schon bei dem ersten ambulanten Besuch unserer Mandantin in dem Klinikum hätte neben den Röntgenbildern auch eine CT- oder MRT-Untersuchung stattfinden müssen. Eine solche umfassendere Befunderhebung drängte sich hier gerade zu auf, schließlich konnte unserer Mandantin trotz der bestehenden Schmerzen anhand der Röntgenbilder noch keine Diagnose gestellt werden. Spätestens bei der stationären Aufnahme unserer Mandantin hätte eine weitere Befunderhebung erfolgen müssen. So hätten die Behandler rechtzeitig eine adäquate Therapie beginnen können. 

 

Auch die Methodenwahl der Behandler war fehlerhaft. In diesem Fall wäre das Legen eines Schmerzkatheters die vorzugswürdige Behandlungsmethode gewesen. Denn ein solches Vorgehen ist deutlich weniger risikobehaftet. Selbst, wenn dies ohne Erfolg geblieben wäre, hätte ein operativer Eingriff unproblematisch zu einem späteren Zeitpunkt noch durchgeführt werden können. Eine Operation hätte hier nur als letztes Mittel in Betracht kommen dürfen. 

 

Zumal die MRT-Bilder weder die angeblich bestehende Flüssigkeitsansammlung auf den Nerven, noch einen „richtigen Bandscheibenvorfall“ zeigen. Auf den Bildern ist tatsächlich lediglich eine kleine Bandscheibenvorwölbung zu sehen. 

 

Während der Operation wurde außerdem behandlungsfehlerhaft eine Verletzung der Nervenscheidewand verursacht, wodurch unserer Mandantin neurologische Ausfallerscheinungen und Lähmungen entstanden sind. 

 

Auch die Gabe des nicht indizierten PräparatsCitalopram“, die eine heftige allergische Reaktion zur Folge hatte, stellt einen Behandlungsfehler dar. 

Therapiefehler und Organisationsverschulden.

Durch die fehlerhafte Lagerung unserer Mandantin kam es ferner zu der nachhaltigen Nervenschädigung im rechten Bein und der damit einhergehenden Fußhebeschwäche. Korrekter weise hätten die Behandler unsere Mandantin von Beginn der Operation an in einer physiologischen Stellung lagern und diese regelmäßig überprüfen müssen. Das dies nicht geschah, stellt einen Therapiefehler dar. 

 

Dass das Klinikumspersonal es zunächst unterließ, eine neurologische Überwachung anzuordnen, obwohl unsere Mandantin unmittelbar nach dem Erwachen aus der Narkose auf die bestehenden Taubheitsgefühle hingewiesen hatte, ist als Organisationsfehler zu werten. 

 

Für unsere Mandantin fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro. Zudem fordern wir Ersatz des Erwerbschadens, der vermehrten Bedürfnisse, des Haushaltsführungsschadens, sowie die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich sonstiger unvorhersehbarer auf den Behandlungsfehlern beruhender künftiger Schäden. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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