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Behandlungsfehler bei Neugeborenem - Wir fordern Schmerzensgeld.

Wir vertreten nur die Seite der Geschädigten - keine Interessenskonflikte!
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Unsere Mandantin entband ihre Tochter per Kaiserschnitt im Klinikum der Anspruchsgegner. Die Entbindung erfolgte aufgrund von Schmerzen und zu viel Fruchtwasser in der Woche 31+5. Die Tochter unserer Mandantin wies zunächst eine anhaltende Tachydyspnoe auf. Die in den ersten zwei Tagen notwendige Atemhilfe konnte sodann jedoch erfolgreich beendet werden.

 

Zusätzlich fiel den Behandlern ab dem 2. Lebenstag des kleinen Mädchens eine arterielle Hypertonie mit MDA-Werten um die 70-80 mmHg, eine Hyperechogenität des Nierenparechyms, sowie eine Erhöhung der Werte von Aldosteron und Renin im Plasma auf. Die Behandler starteten eine antihypertensive Therapie Captopril, unter der sich der Blutdruck normalisierte.

 

Schließlich wurde die Tochter der Mandantin aus dem stationären Aufenthalt entlassen. Die Medikation bei Entlassung bestand aus Eisenpräperaten, Vitamin D und Captopril (3 mal 0,4 mg/kg Körpergewicht). Die Ärzte empfahlen eine erneute stationäre Aufnahme zur 24-Stunden-Blutdruckkontrolle im Alter von 3 Monaten.

 

Wenige Zeit später erhielt unsere Mandantin einen Anruf des Behandlers aus dem Klinikum der Anspruchsgegner, den sie zunächst nicht bemerkte. Um 16.09 Uhr desselben Tages hörte die Mandantin sodann die ihr vondem Behandler auf ihrer Mailbox hinterlassene Nachricht ab. Sofort rief sie den Behandler zurück. Im Rahmen dieses Telefongesprächs teilte der Behandler unserer Mandantin mit, sie solle das Präparat Captopril bei ihrer Tochter unverzüglich absetzen. Auch auf mehrmaliges Nachfragen seitens unserer Mandantin bestätigte der Behandler immer wieder, dass sofort mit der Gabe des Präparats aufgehört werden solle. Ursprünglich war die Gabe des Captoprils bis zur geplanten 24-Stunden Blutdruckkontrolle 5 Tage später angedacht gewesen. Unsere Mandantin setze ihren Ehemann unmittelbar nach Beendigung des Telefonats in Kenntnis. 

 

Später stellte sich heraus, dass die Anordnung das Captopril abzusetzen vom Chefarzt des Klinikums kam. In einem Gespräch am teilte dieser unserer Mandantschaft mit, dass ihm seine Entscheidung leid tue. Manche Säuglinge kämen mit einem erhöhten Blutdruck auf die Welt, der sich jedoch schnell regulieren würde. Die Tochter der Mandantin habe das Präparat jedoch anscheinend wirklich benötigt. 

Gravierender Behandlungsfehler.

Einige Tage später gegen 10 Uhr vormittags fand die geplante stationäre Aufnahme im Klinikum der Anspruchsgegner statt. Zu diesem Zeitpunkt schrie die Tochter unserer Mandantin häufig und wirkte insgesamt sehr unausgeglichen. Die Behandler kontrollierten den Blutdruck des 3 Monate alten Mädchens jede Stunde. Dabei probierten sie zunächst 4 verschiedene Messgeräte aus, da keines der verwendeten Geräte brauchbare Ergebnisse lieferte. Die Blutdruckkontrolle um 16 Uhr zeigte einen erhöhten mittleren arteriellen Blutdruck von 133 mmHG. Daraufhin verabreichte man dem kleinen Mädchen das Präparat Nifedipin mit einer Dosierung von 0,5 mg/kg. Unsere Mandantschaft wurde lediglich über die allgemeine Wirkung des Präparats informiert. Eine Aufklärung über die genaue Wirkweise oder über Risiken der Gabe von Nifedipin erfolgte nicht. Die Gabe des Präparats erfolgte, obwohl den Behandlern bekannt war, dass die Tochter der Mandantschaft sehr sensibel auf Medikamente reagiert. Eine genaue Überwachung der Patientinfand nicht statt.

 

In den auf die Gabe des Nifedipins folgenden Stunden kam es zu einem raschen Blutdruckabfall und schließlich zu einer Reflextachykardie mit bis zu maximal 230 Schlägen pro Minute. Das kleine Mädchen wurde auf die Intensivstation des Klinikum der Anspruchsgegners verlegt. Dort wurde ihr ein Zugang gelegt. Mehrmals pro Stunde kontrollierten die Behandler den Blutdruck. Über einen Zeitraum von mehreren Stunden waren die Herztöne des kleinen Mädchens extrem erhöht. Bei jedem Atemzug seufzte das kleine Mädchen. Die Mandantschaft bat das Pflegepersonal mehrfach um die Verabreichung eines Gegenmittels zu dem Nifedipin, da der schlappe Zustand ihrer Tochter erst durch die Gabe dieses Präparats entstanden sei. Auf die Bitten der Mandantschaft reagierte man im Klinikum der Anspruchsgegner nicht.

 

Intermettierend kam es im Rahmen von Unruhephasen zu  einer Tachypnoe. Am nächsten Morgen gegen 05.30 Uhr, verschlechterte sich die Atmung des kleinen Mädchens plötzlich. Es kam zu einer deutlichen Tachypnoe mit Schnappatmung bis hin zum Atemstillstand mit Bradykardie und Kreislaufversagen. Die Tochter unserer Mandantschaft musste 30 Minuten lang kardiopulmonal reanimiert werden. Im Rahmen der Reanimation verabreichten die Behandler einen Volumenbolus und Adrenalin intravenös. Zusätzlich erfolgte eine invasive Beatmung. Zunächst stabilisierte sich der Zustand des kleinen Mädchens wieder. Eine Stunde nach der Reanimation kam es jedoch erneut zu einer Bradykardie mit einer Herzfrequenz von 50 Schlägen pro Minute, sodass erneut Adrenalin verabreicht werden musste. Parallel begannen die Behandler eine Antibiose mit Piperacillin und Tazobactam. In der Echokardiographie zeigte sich eine deutlich reduzierte Pumpfunktion. Mittels eines Röntgen-Thorax diagnostizierten die Behandler Zeichen eines Lungenödems. Insgesamt war die Kreislaufsituation anhaltend schlecht, sodass eine Katecholamintherapie mit Dobutamin, Adrenalin und Milrinon begonnen wurde.

Dauerschaden bei Neugeborenem.

Letztlich beendeten die Behandler die Katecholamintherapie aufgrund der eingetretenen Kreislauf-Stabilisierung. In der Folge kam es erneut zu einem Blutdruckanstieg und einer arteriellen Hypertonie. Beides besserte sich auch unter der Gabe von Captopril nicht wesentlich. Deshalb veranlassten die Behandler einen Urapidil Dauerperfusor, der die MAD-Werte sinken lies. Als sich im weiteren Verlauf erneut erhöhte MAD-Werte zeigten, verabreichte man zusätzlich Amlodipin. Bei einer stetigen Stabilisierung der MAD-Werte ließen die Behandler den Dauerperfusor ausschleichen. Einige Tage danach wurde die Tochter der Mandantschaft mit noch schwankenden Blutdruckwerten unter der Dauertherapie mit Captopril und Amlodipin mit insgesamt deutlich weniger hypertensiven Phasen in die Kinderklinik des nahegelegenen Universitätsklinikums verlegt. 

 

In Folge der Reanimation kam es bei der Tochter der Mandantschaft zu einem Hirnödem Grad II und einem ausgedehnten hypoxischen Hirnschaden. Im EEG zeigten sich fokale, Epilepsie-typische Muster bifrontal und tempero-occipital links. Der Muskeltonus im Rumpf war hypoton. Die linke Körperhälfte wies Bewegungsstörungen (ein sogenanntes Catch-Phänomen) bei schneller Bewegung der Extremitäten auf. Die Behandler teilten der Mandantschaft mit, dass eine Persistenz der Anfälle mit Entwicklung einer Epilepsie, sowie Entwicklungseinschränkungen zu erwarten sei.

 

Über die Reanimation ihrer Tochter wurde unsere Mandantschaft erst nach Beendigung der Reanimation informiert. Die gesamten 30 Minuten stand unsere Mandantschaft vor dem Behandlungsraum, ohne zu wissen, was mit ihrem Kind gerade passiert. Einer über einen so langen Zeitraum gehenden Reanimation hätte unsere Mandantschaft nicht zugestimmt. 

 

Die Mutter des kleinen Mädchens erlitt durch die dramatische Situation auf der Intensivstation, bei der ihre Tochter über eine halbe Stunde lang reanimiert werden musste, einen enormen Schock. Nach der Reanimation wurde ihr mitgeteilt, dass das Überleben ihrer Tochter nicht sicher sei. Deshalb solle sie ihren Mann anrufen, damit er ins Klinikum kommen könne. Während der gesamten Nacht wurde unsere Mandantin nur sehr oberflächlich über den Zustand ihrer Tochter informiert. So war es ihr zu keinem Zeitpunkt möglich, den gesundheitlichen Zustand ihrer Tochter einzuschätzen. 

 

Auch für den Vater des Mädchens waren Ereignisse schockierend und traumatisierend. Beide Eltern haben einen Schockschaden erlitten.

Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Unsere Mandantin hatte die Behandler zuvor mehrfach gebeten, ihre Tochter in die Kinderklinik im Universitätsklinikum zu verlegen. Unsere Mandantin hatte die Behandler auch auf die dort vorhandene Herz-Fachklinik hingewiesen. Die Behandler wiesen die Bitte auf Verlegung mit dem Argument zurück, die Tochter der Mandantin sei zu instabil und sie stünden schon im Kontakt mit den Ärzten des Universitätsklinikums. 

 

In Folge des Kardiogenen-Schocks kam es bei der Tochter unserer Mandantin zu einem ausgedehnten Hirnschaden und einer toxisch ischämischen Enzephalopathie mit einem zerebralen Krampfanfall, der noch am Tag der Reanimation auftrat. Die Tochter der Mandantschaft ist in Folge der Ereignisse schreckhaft und irritabel. Sie weist unruhige und hektische Spontanbewegungen auf. Es besteht ein verzögerter Entwicklungsstand mit beginnender rechtsbetonter Tetraspastik und muskulärer Hypotonie im Rumpfbereich. Außerdem besteht eine Asymmetrie mit bevorzugter Kopfdrehung nach rechts. Das Kopfwachstum ist nach unten perzentilenschneidend. Die Tochter der Mandantschaft wird langfristig auf eine physiotherapeutische Behandlung angewiesen sein. Die Behandler des Universitätsklinikums empfehlen die Anbindung an eine Frühförderstelle und eine heilpädagogische Behandlung. Das kleine Mädchen weist einen Pflegegrad der Stufe IV auf. Aktuell besteht die Medikation des Kindes aus Captopril, Amlodipin, Phenobarbital, FerroSanol und Vigantoletten.

 

Weitere epileptische Anfälle und dadurch verursachte weitere Schädigungen im Gehirn sind möglich. 

 

Unsere Mandantschaft muss ihre Tochter 24 Stunden am Tag betreuen. Alle 4 Stunden müssen Medikamente verabreicht werden. Bei jedem Wickeln sind physiotherapeutische Maßnahmen notwendig. Der Blutdruck des Mädchens muss ständig genau kontrolliert werden. Ebenso die Flüssigkeitsmenge, die das Kind konsumiert. Einmal pro Woche besucht unsere Mandantschaft eine Physiotherapie mit ihrer Tochter. 

 

Künftig wird unsere Mandantschaft die Wohnung rollstuhlgerecht umbauen lassen müssen. Zusätzlich wird ein Treppenlift notwendig sein. Weitere notwendige Therapiemaßnahmen sind sehr wahrscheinlich. 

 

Wir beantragen die Durchführung eines MDK-Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Unsere Mandantschaft hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

 

Unser Ziel ist die außergerichtliche Regulierung der Ansprüche des Mandanten. So vermeiden wir die lange Dauer und die hohen Kosten eines Gerichtsprozesses. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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