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Unerkannter Schlaganfall und Hygienemängel - Wir beantragen ein MDK-Gutachten.

Wir machen uns stark für geschädigte Patienten!
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Der Mandant stellte sich aufgrund von Beschwerden am rechten Auge bei einem Augenarzt vor. Der Mandant beschrieb, dass ihm die Öffnung des rechten Augenlieds seit zwei Tagen nur reduziert möglich war. Das Sehvermögen war geringfügig beeinträchtigt, es bestand ein dezent reibendes Gefühl. Zusätzlich klagte der Mandant über starke Kopfschmerzen, Unwohlsein und Motivationslosigkeit. Der Behandler diagnostizierte eine klassische Migräne (G43.1 G) und ein deutlich tiefhängendes Oberlied, welches durch Zugluft im Auto entstanden sei. Er verschrieb dem Mandanten Bepanthen Augensalbe und Nackenübungen und empfahl die Vorstellung beim Ophtalmologen im Fall der ausbleibenden Besserung.

 

In der folgenden Nacht erlitt der Mandant einen schweren Schlaganfall.  Um 07.30 Uhr kam es zu einer akuten Hemiparese. Gegen 07.40 Uhr am rief die Ehefrau des Mandanten den Notarzt. Dieser verbrachte den Mandanten umgehend in ein Klinikum. Dort diagnostizierten die Behandler einen ischämischen Schlaganfall im Stromgebiet der A. carotis interna rechts im Rahmen einer ACI-Dissektion rechts.

 

Umgehend erfolgte die operative Thrombektomie unter Vollnarkose. Hierbei setzten die Behandler einen 6 x 20 mm Solitaire-Stentretriever im verschlossenen Gefäßsegment der A. Carotis frei. Im Bereich der rechten Arteria cerebri anterior verwendeten die Behandler einen 4 x 20 preset-lite-Stentretriever.

 

Eine CT-Untersuchung nach der Operation zeigte bereits eine Einblutung in den Mediainfarkt rechts.

 

Aufgrund der Corona-Beschränkungen konnte die Ehefrau des Mandanten ihren Mann erst um 15.00 Uhr desselben Tages besuchen. Zu diesem Zeitpunkt ging es dem Mandanten sehr schlecht. Er hatte sich bereits 8 mal übergeben. Zudem klagte er über anhaltende Probleme mit seinem rechten Auge. Ständig fühlte er nach, ob er noch seine Kontaktlinse trug, da es sich anfühlte, wie als sei etwas im Auge. Nach langem warten auf die Schwester, die den Mandanten darauf hinwies, dass es auch noch andere Patienten gibt, kontrollierte diese das Auge mit einer Lampe und stellte fest, dass sich keine Linse mehr auf der Netzhaut befand. Dennoch unterblieb eine Abklärung des Fremdkörpergefühls des Mandanten

Gravierender Behandlungsfehler.

Im Verlauf des Folgetages trübte der Mandant immer weiter ein. Es erfolgte eine erneute Bildgebung mittels CT, die die Zunahme der den Ärzten zu diesem Zeitpunkt schon bekannten rechtshemisphärischen Blutung mit einer inzwischen beginnenden Mittellinienverlagerung und Zeichen der oberen Einklemmung zeigte. Es erfolgte umgehend die operative Versorgung mittels Hemikraniektomie und der Einlage einer rechtsfrontalen Drainage.

 

Im Anschluss an die notfallmäßige Operation an der Schädeldecke verlegten die Behandler den Mandanten ins künstliche Koma. In diesem Zustand musste er über zwei Wochen lang verweilen. Während des künstlichen Komas kam es bei dem Mandanten zu einer Meningitis durch Staphylococcus Epidermis und zu einer Infektion mit 4-MRGN-Viren. Schließlich erfolgte die Trachestomie. Der Mandant wurde zudem CPAP-beamtet und durch eine nasogastrale Sonde ernährt. Sein Zustand war zu diesem Zeitpunkt immer noch unklar. Seit der Operation an der Schädeldecke trägt der Mandant einen individuell hergestellten Kopfschutzhelm. Der Mandant war schwer verständlich bei Dysarthrie.

 

Letztlich kam es zu einem septischen Einbruch mit hohem Fieber.

 

Wenige Tage später war er Patient zum ersten Mal seit der Thrombektomie klar verständlich und bei gutem Bewusstsein.

Einige Zeit später erfolgte die Entfernung der Trachealkanüle. Aufgrund der Infektionen war im weiteren Verlauf eine antibiotische Therapie mit Meropenem und Vancomycin notwendig.

 

Schließlich wurde der Mandant in die Rehabilitation entlassen. 

 

Bei Aufnahme des Mandanten in der Reha-Klinik zeigte der Mandant immer noch eine hochgradige Hemiparese links, Neglect und Hemianopsie nach links sowie eine deutliche Aufmerksamkeitsstörung. Zunächst zeigte sich der Mandant klinisch und laborchemisch stabil. Schließlich kam es zur Entwicklung eines neukonvulsiven epileptischen Anfalles, der nach 3-4 Minuten selbst sistierte. Einen Monat später kam es unter der laufenden Behandlung (Gabe von 100 mg Vimpat 2 mal täglich) erneut zu einem epileptischen Anfall. Die erneuten CT- und EEG-Kontrollen zeigten keine Befund-Änderungen. Die Behandler der Reha-Klinik planten die Verlegung des Patienten in eine Neurchirurgie. Immer noch war 3-MRGN nachweisbar.

Dauerschaden.

Bis heute ist der Mandant auf einen Rollstuhl angewiesen. Der linke Arm und die linke Hand sind gelähmt. Der Mandant hat Probleme mit seinem Kurzzeitgedächtnis. In Folge des Schlaganfalles treten epileptische Anfälle auf. Ein weiterer operativer Eingriff zum Wiederaufsetzen der Schädeldecke steht noch aus. 

 

Die Behandlung unseres Mandanten bei dem Augenarzt - dem Anspruchsgegner zu 1) - und im Klinikum der Anspruchsgegner zu 2) war grob fehlerhaft. Schon bei der augenärztlichen Untersuchung hätte die Durchblutungsstörung im Gehirn auffallen müssen. Anstatt dem Mandanten Bepanthen zu verschreiben, hätte der Anspruchsgegner zu 1) seinen Patienten zur weiteren Befunderhebung in ein Krankenhaus schicken müssen. So hätten der Schlaganfall und seine gravierenden gesundheitlichen Folgen verhindert werden können

 

Im Klinikum der Anspruchsgegner zu 2) hätte rechtzeitig gegen die Hirnblutung des Mandanten vorgegangen werden müssen. Trotz einer offensichtlichen Verschlechterung des Zustandes des Mandanten im Verlauf des Mittags und Nachmittags erfolgte die notfallmäßige Operation erst um 20.30 Uhr abends. Eine rechtzeitige Operation hätte die gravierenden Folgen der Hirnblutung, wie unter anderem das künstliche Koma, verhindert. Zudem hat sich der Mandant in Folge von Hygienemängeln im Krankenhaus mit 4-MRGN-Keimen und Meningitis infiziert. Bei einer regelgerechten Hygiene wäre dies vermeidbar gewesen. 

 

Wir beantragen die Durchführung eines MDK-Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Unsere Mandantschaft hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

 

Für unseren Mandanten fordern wir Schmerzensgeld und Schadensersatz. Wir streben eine  angemessene außergerichtliche Regulierung an. So vermeiden wir die lange Dauer und die hohen Kosten eines Gerichtsprozesses.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

www.anwaltgraf.de

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