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Behandlungsfehler bei der Entbindung - Wir beantragen ein Gutachtenverfahren.

Wir machen uns stark für Geschädigte!
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Als sich die Mandantin in der 16. Schwangerschaftswoche befand, wurde durch ihre Frauenärztin eine Symphysenlockerung diagnostiziert. Außerdem wurde festgestellt, dass ihr ungeborener Sohn einen großen Kopfumfang vorwies.

 

Daher begab sie sich am Ende Januar zur ambulanten Anmeldung in die Klinik der Anspruchsgegner, in dem sie eine Sprechstunde mit dem Chefarzt hatte. Sie berichtete ihm, dass sie Ängste vor der Geburt habe und ihren Sohn nur dann per vaginaler Geburt zur Welt bringen möchte, wenn keine ärztlichen Einwände bestehen. Außerdem teilte sie ihm dabei die Umstände mit, dass bei ihr seit der 16. Schwangerschaftswoche eine Symphysenlockerung diagnostiziert wurde und der Kopfumfang ihres Sohnes zu groß sein könnte für eine vaginale Geburt. Trotzdem empfahl der Chefarzt nach seinen Untersuchungen eine vaginale Geburt. Über mögliche Risiken und damit einhergehende Komplikationen während der vaginalen Geburt wurde sie nicht aufgeklärt.

 

Einen Monat später begab sich die Mandantin mit ihrem Ehemann sodann in die Klinik der Anspruchsgegner, da sie regelmäßige Wehen im Abstand von 3 Minuten verspürte. Dort kamen sie ca. gegen 3:00 Uhr nachts an und die Hebammen begannen mit der Eröffnungsperiode.

Behandlungsfehler.

Gegen 17:00 Uhr ließen die Wehen nach und der Mandantin wurde mitgeteilt, dass nun der Muttermund vollständig geöffnet sei, weshalb die Austreibungsphase eingeleitet wurde und sie sich in Rückenlage auf das Bett legen solle. Die Mandantin merkte sofort, dass ihr diese Geburtsposition extreme Schmerzen bereitete und bat daher die Hebammen sich wieder hinstellen zu dürfen. Hierauf gingen die Hebammen nicht ein, sondern forderten sie anschließend auf, sich im Vierfüßlerstand aufzurichten. 

 

Da die Mandantin weiterhin enorme Schmerzen im Schambein verspürte, flehte sie die Hebammen an, diese Position verlassen zu dürfen. Diese waren dennoch über längere Zeit weiterhin nicht bereit dazu, trotz der mehrmaligen Anmerkung der Mandantin, dass sie diese Position aufgrund ihrer Symphysenlockerung gar nicht einnehmen darf. Aufgrund der extremen Schmerzen war die Mandantin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr „Herr ihrer Sinne“, schlug um sich, hatte Probleme zu atmen und fühlte sich nur noch ausgeliefert. Ca. eine halbe Stunde hielten sie sie in dieser Position bis sie wieder zurück zur Geburtsposition „Seil“ durfte, in der sie sich sodann sehr viel besser fühlte.

 

Die Austreibungsphase wies allgemein auf einen protahierten Geburtsverlauf hin. Daher wurde ihr gegen 17:30 Uhr Oxytocinspray durch die Nase verabreicht, wodurch die Wehen plötzlich schlagartig heftiger wurden und sie diese gar nicht mehr bewältigen konnte. Die Mandantin konnte die Schmerzen kaum aushalten, weshalb sich ihr Körper erneut selbstständig machte und sie den Anweisungen der Hebammen gar nicht mehr folgen konnte. 

 

Ein Kaiserschnitt wurde unserer Mandantin zu keiner Zeit als Option vorgeschlagen.

 

Der künstliche Blasensprung fand erst unmittelbar vor der vollständigen Entbindung gegen 17:54 Uhr statt. 

 

Kurz darauf fand die vollständige Entbindung gegen 17:56 Uhr statt, bei welcher nicht (wie gewöhnlich) erst der Kopf, danach langsam die Schultern und dann der Rest des Körpers, sondern der komplette Körper auf einmal im Zuge einer Presswehe kam. Dadurch hatte das Gewebe keine Zeit sich zu dehnen und zog schwere Verletzungen mit sich. Auch die Hebammen schienen irritiert gewesen zu sein wie schnell es zur Geburt kam.

 

Nach der Geburt ihres Sohnes wurde ein Scheidenriss, Labienriss und ein Dammriss 1. Grades festgestellt. Ein Teil der Verletzungen wurde durch einen Assistenzarzt nach der Geburt genäht. Der andere Teil wurde erst nach einiger Zeit durch einen Chefarzt versorgt und zugenäht. Das Verstreichen der Zeit war für den Heilungsprozess der Wunde nicht förderlich und zog eine Operation zwei Tage später mit sich, da sich ein apfelgroßes Hämatom am Damm gebildet hatte. Hierbei wurde unter Vollnarkose eine operative Hämatomausräumung durchgeführt.

 

Nach knapp einer Woche wurde die Mandantin mit ihrem neugeborenen Sohn nachhause entlassen.

Schmerzen.

Die Mandantin kann sich seit der Geburt nicht mehr schmerzfrei bewegen. Jeder Schritt beim Laufen schmerzt. Außerdem ist sie nicht in der Lage ihren Sohn hochzuheben bzw. zu tragen. Des Weiteren hat sie Probleme beim Urinlassen sowie der Stuhlgangentleerung. Auch ein dauerndes Fremdkörpergefühl im Unterleib sorgt bei ihr für enorme psychische Schäden. Ihre Radiologin rät aufgrund der Schädigungen des Beckenbodens von einer weiteren Schwangerschaft ab, welche jedoch eigentlich geplant ist. 

 

Der konsultierte Orthopöde bestätigte die erheblichen Geburtsverletzungen (eine Schambeinentzündung und mehrere kleine Frakturen im Schambeinknochen), welche durch eine „nicht vaginale Entbindung“ verhindert hätten werden können.

 

Wir beantragen die Durchführung eines Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Unsere Mandantschaft hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

 

Unser Ziel ist es, für unsere Mandanten eine angemessene Entschädigung auf außergerichtlichem Wege herbeizuführen. So vermeiden wir die hohen Kosten und die lange Dauer eines gerichtlichen Prozesses.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

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Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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