
Vorgeschichte.
Unsere Mandantin erlitt einen Rückenmarksinfarkt und war in der Folge gelähmt. Sie kämpfte sich jedoch aus dem Rollstuhl heraus und war wieder in der Lage, zumindest sich in ihrer Wohnung zu bewegen und auch den Haushalt zu verrichten. Den Rollstuhl benötigte sie dabei nicht mehr. Im Rahmen eines Urlaubs der Mandantin, etwa zwei Jahre nach dem Rückenmarksinfarkt, fiel ihr eine Druckstelle bzw. Blutblase an ihrem rechten Zeh auf. Nach Aufplatzen der Blase entstand eine Wunde, welche nicht mehr vollständig verheilen wollte.
Behandlungsfehler.
Der konsultierte Hausarzt (Anspruchsgegner) der Mandantin verordnete ihr nach dem Urlaub lediglich die Einnahme von „Globuli“. Weitere Untersuchungen (v.a. Blutuntersuchung, Abstrich der Wunde etc.) führte der Hausarzt nicht durch.
Eine ordnungsgemäße Untersuchung (bspw. mittels Abstrich der Wunde oder Blutuntersuchung) durch den Anspruchsgegner fand bei der Erstvorstellung nicht statt, was einen Behandlungsfehler darstellt. Zumindest ein Abstrich der Wunde und eine Laborbefundung wäre hier indiziert gewesen, um eine Infektion und die Erreger feststellen bzw. ausschließen zu können. Ursächliche Faktoren einer Wundheilungsstörung hätten zeitnah herausgefunden werden müssen. Des Weiteren wäre bei einem solchen Befund bereits hier eine entsprechende Antibiotikatherapie medizinisch angezeigt gewesen, um den Erreger abzuwehren.
Ein Dreivierteljahr später wurde der rechte Fuß der Patientin immer dicker und „glänzend“. Außerdem wurde sie zudem beim Gehen immer unsicherer, fühlte sich unwohl und schlapp und hatte keine Energie mehr. Der Anspruchsgegner ging sodann fehlerhaft von einer Lymphproblematik aus und empfahl, nach erneuter Konsultation, die weitere Einnahme von „Globuli“, ohne ihre Entzündungswerte zu überprüfen. Der Allgemeinzustand der Mandantin wurde jedoch (trotz der Einnahme von „Globuli“) immer schlimmer.
Sogar als die Mandantin hier abermals vorstellig wurde, da ihr rechter Fuß immer mehr anschwoll und anfing zu glänzen, holte der Anspruchsgegner eine facharztgerechte Untersuchung der Wunde nicht nach. Spätestens hier wäre ein Abstrich der Wunde oder eine Blutuntersuchung auf jeden Fall medizinisch angezeigt gewesen, um der Ursache auf den Grund zu gehen. Die Einnahme von „Globuli“ schien hier offensichtlich nicht zu helfen. Trotzdem verordnete er lediglich dieselben Kügelchen erneut, was einen weiteren Behandlungsfehler (Therapiefehler) darstellt.
Hierdurch befand sich die Mandantin in einem überaus geschwächten Allgemeinzustand, der auch noch eine enorme Verschlechterungstendenz aufwies.
Gravierende Diagnose.
Einige Wochen später wurde sie (wieder im Rollstuhl) von ihrem Ehemann in die Praxis des Anspruchsgegners gebracht, da sie alleine zu schwach war. Dort wurde ihr eine Infusion mit Vitamin B12 verabreicht. Währenddessen drängte der Ehemann unserer Mandantin schließlich auf eine Blutuntersuchung in der Praxis, welche sodann - völlig verspätet - durchgeführt wurde. Diese ergab eine schwere und fortgeschrittene Blutvergiftung.
Am nächsten Tag erhielt unsere Mandantin dann einen Anruf des Anspruchsgegners, in dem er mitteilte, dass er ihr einen Platz in einem wohnortnahen Krankenhaus reserviert hätte. Sie könne sich aussuchen, ob sie noch an demselben Tag (Freitag) oder am Montag dorthin gehe, auf die Dringlichkeit des Befundes wies er dabei nicht (!) hin.
Unsere Mandantin entschied sich dazu, am Montag zu gehen, da sie dachte, dass an einem Wochenende in einem Krankenhaus sowieso nicht viel gemacht wird und ihr der Ernst ihres Zustandes vom Anspruchsgegner auch nicht vermittelt wurde.
Circa eine Stunde später rief plötzlich eine ebenfalls tätige Hausärztin aus derselben Praxis des Anspruchsgegners an und teilte mit, dass unsere Mandantin in einer Stunde vom Krankenwagen abgeholt und in das Krankenhaus gebracht wird. Außerdem teilte sie unserer Mandantin mit, dass ihre Blut- und Leberwerte so schlecht seien, dass sie umgehend behandelt werden müsse. Zwei Tage später wäre die Mandantin vermutlich an der verkannten Blutvergiftung verstorben.
Im Krankenhaus wurde sie noch am selben Tag zunächst aufgenommen, musste dann jedoch in die Notaufnahme des Universitätsklinikums gebracht werden, da ihr dort drei Abszesse im rechten Fuß entfernt werden mussten. Danach wurde sie wieder in das wohnortnahe Krankenhaus, mit einem Aufenthalt von drei Wochen, zurückgebracht. Hiernach erfolgten die Hausbesuche durch die ebenfalls tätige Hausärztin aus derselben Praxis des Anspruchsgegners.
Diese hat gegenüber unserer Mandantin bei einem solchen Hausbesuch mündlich eingeräumt, dass es sich hinsichtlich der verkannten Blutvergiftung ganz klar um ein bedauerliches medizinisches Versäumnis handle, welcher so nicht vorkommen dürfe.
Gesundheitszustand heute.
Unsere Mandantin leidet bis heute aufgrund der fehlerhaften Therapie und der unterlassenen Befunderhebung (infolge der verkannten Blutvergiftung) an massiven psychischen Schäden, posttraumatischen Belastungsstörungen und Anpassungsstörungen. Außerdem ist sie wieder auf den Rollstuhl angewiesen, da der rechte Fuß nicht mehr belastbar ist. Dazu kommt auch ihr linkes lädiertes Knie durch die Fehlbelastung.
Weitere Zukunftsschäden sind noch nicht ganz absehbar, wobei festgestellt wurde, dass ihr Sprunggelenk so gut wie nicht mehr vorhanden ist. Aufgrund der Blutvergiftung wird es in geraumer Zeit vermutlich zu einer Amputation ihres rechten Fußes bis zur Hälfte ihres rechten Schienbeins kommen.
Hätte der Anspruchsgegner im Rahmen der Erstvorstellung, spätestens aber bei der erneuten Vorstellung, eine umfangreiche Untersuchung der Wunde am rechten Fuß sowie eine korrekte Therapie (bspw. eine Antibiose) durchgeführt und alle Befunde erhoben, hätte eine Wundheilungsstörung bzw. ein Wundinfekt früher festgestellt werden können und somit auch die drei behandlungsfehlerbedingten ambulanten Operationen der Abszesse verhindert werden können.
Bei diesem Befund hätte die Mandantin mit Sicherheit darauf gedrängt die Wunde nicht nur mit „Globuli“ zu behandeln, sondern direkt eine Antibiotikatherapie o.a. durchzuführen bzw. sich dann an eine Spezialklinik gewandt, jedenfalls aber zumindest eine zweite Meinung eingeholt, sodass es überhaupt nicht zu einem solch lebensbedrohlichen Allgemeinzustand gekommen wäre.
Es liegt ein echter Dauerschaden mit Verschlechterungstendenz vor.
Unser Ziel ist es, für unsere Mandanten eine angemessene Entschädigung auf außergerichtlichem Wege herbeizuführen. So vermeiden wir die hohen Kosten und die lange Dauer eines gerichtlichen Prozesses.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht