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Arzthaftung: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.

Hätte der Behandler die erste Operation am 19.05.2020 entsprechend dem fachärztlichen Standard durchgeführt, so wäre es postoperativ nicht zur Verschlechterung der Fehlstellung des Fußes der Mandantin mit den einhergehenden Bewegungseinschränkungen gekommen. Stattdessen wäre eine vollständige Behebung der Fehlstellung und eine umfassende Ausheilung spätestens 6 Monate nach dem 19.05.2020 zu erwarten gewesen. Die Korrektur-Operation wäre nicht erforderlich gewesen. 

 

Hätte der Behandler die zweite Operation am 11.08.2020 entsprechend dem fachärztlichen Standard durchgeführt, oder die Mandantin spätestens jetzt an einen Experten auf dem Gebiet der Orthopädie überweisen, so wäre die Fehlstellung spätestens 6 Monate nach diesem zweiten operativen Eingriff vollständig behoben und ausgeheilt gewesen. 

 

Die noch im Raum stehende Re-Operation, sowie die Schmerzen und Einschränkungen der Mandantin, unter denen sie bis heute leidet, hätten so vermieden werden können.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Arztfehler

Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


Personenschaden

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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