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Medizinschaden: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 530.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinschaden fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 530.000,00 Euro.

Bei standardgerechter und rechtzeitiger Befundung (insbesondere fachgerechter Durchführung des Ultraschalls und Begutachtung des Ultraschalls), wäre insbesondere aufgrund der eindeutig erkennbaren Kopfdeformation des Kindes und der Ausstülpung im Rückenbereich eine Spina bifida frühzeitig erkannt worden und rechtzeitig eine fetalchirurgische Behandlung unserer Mandanten möglich gewesen, sodass eine Gesundheitsbeeinträchtigung des Kindes in jedem Fall verringert worden wäre.

 

Bei Früherkennung der Entwicklungsstörung, hätten sich unsere Mandanten definitiv für einen fetalchirurgischen Eingriff entschieden.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Arztfehler

Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


Personenschaden

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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