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Arzthaftung: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 100.000,00 Euro.

Vorliegend war unsere Mandantin bereits seit längerer Zeit in der Klinik des Anspruchsgegners in Behandlung. Am 02.08.2015 kam sie schließlich erneut mit extremen Schmerzen in die Klinik. Der behandelnde Arzt erhob jedoch keine neuen Befunde, sondern stellte die gleichen Diagnose (ISG-Blockade) wie bei vorherigen Behandlungen. 

 

Selbst als unsere Mandantin den behandelnden Arzt in der Folge mehrmals mit gravierenden Einschränkungen aufsuchte, erhob dieser keine neuen Befunde. 

 

Aufgrund der Schilderungen unserer Mandantin wäre es jedoch dringend erforderlich gewesen, die erneute Diagnosefindung in den Mittelpunkt der ärztlichen Untersuchung zu stellen. Ihre Beschwerden stellten einen hochgradigen orthopädischen Notfall dar, der umgehend mit einer Schnittbildgebung und neurologisch untersucht hätte werden müssen. Angesichts des Umstandes, dass die bisherigen Behandlungsmethoden zu keiner Besserung der Beschwerden der Mandantin führten, diese sich vielmehr immer weiter verschlimmerten, hätte eine erneute Befunderhebung forciert werden müssen. Die Klinik des Anspruchsgengers hätte daher allerspätestens am 02.08.2018 unverzüglich eine MRT Diagnostik und die Überweisung zum Neurologen veranlassen müssen. 

 

(Bereits am 06.04.2018 wurden die Symptome der Mandantin als sog. Zervikozephalgie eingeordnet. In der medizinischen Fachliteratur ist bekannt, dass diese Symptombeschreibung durch einen Bandscheibenvorfall ausgelöst werden kann. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten daher die notwendigen Befunde durch bildgebende, radiologische Verfahren erhoben werden müssen, um die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls auszuschließen. Dies geschah nicht. Vielmehr wurde unsere Mandantin fortlaufend mit der gleichlautenden Diagnose „vertröstet“.

 

Der Umstand, dass die Vertretungsärztin, als sie von den Beschwerden unserer Mandantin am 06.11.2015 erstmals erfuhr, umgehend eine solche Diagnostik veranlasste, macht die unterlassene Befunderhebung durch den Anspruchsgegner noch unverständlicher.

 

Die Operationen am 11.11.2015 sowie am 01.03.2017 in der Klinik des Anspruchsgegerns führten bei unserer Mandantin zu keiner wesentlichen Besserung der Beschwerden.)

 

Wäre die Befunderhebung rechtzeitig in den Behandlungsfokus gerückt, so wäre der Bandscheibenvorfall deutlich früher erkannt worden. Sodann wäre dieser früher behandelt worden. Zum Einen hätten dann alternative Behandlungsmethoden bestanden und zudem Anderen hätte eine Schädigung der Nervenwurzeln über einen solch langen Zeitraum verhindert werden können.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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