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Arzthaftung: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 70.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Arzthaftung fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 70.000,00 Euro.

Die Aufklärung unserer Mandantin war vorliegend verharmlosend und völlig ungenügend. Im Aufklärungsgespräch wurde genauso wenig über Behandlungsalternativen aufgeklärt, wie über Erfolgsaussichten des Eingriffs. Der geplante Eingriff war für unsere Mandantin zudem nicht überschaubar, da der Behandler den Eingriff schlicht als „absolute Routineoperation“ herunterspielte. Die Mandantin wusste lediglich, dass sie operiert werde und „schon alles gut werden würde.“

 

Es erfolgte keine Aufklärung über die unterschiedlichen Operationsmethoden des Hallux valgus, welche mit völlig unterschiedlichen Risiken und Eingriffsintensitäten, aber auch Rezidivraten und damit Erfolgsaussichten verbunden sind. Insbesondere wurde unsere Mandantin nicht darüber aufgeklärt, dass der Operateur hier die Anwendung einer veralteten Operationsmethode beabsichtigte, welche mit einer hohen Rezidivrate verbunden und deshalb in der Praxis nicht mehr üblich war. Auch wurde unsere Mandantin nicht darüber aufgeklärt, dass bei ihr eine Weichteiloperation vorgenommen werden sollte. Sie ging von einer reinen Knochenumstellung aus.

 

Die durchgeführte Operation erfolgte nicht gemäß dem Facharztstandard. Die Fehlstellung des Fußes unserer Mandantin wurde nicht standardgemäß korrigiert.

 

Die postoperative Anordnung des Tragens von Thrombosestrümpfen war nicht indiziert und fehlerhaft, da diese einen zusätzlichen Druck auf den operierten Zeh ausübten, der den Zeh (entgegen der Korrekturrichtung) wieder an die anderen Zehen presste.

 

Spätestens anhand der postoperativ erstellten Röntgenaufnahmen vom 13.08.2015 war ersichtlich, dass das Operationsergebnis nicht zufriedenstellend und der Zeh unserer Mandantin nicht in die gewünschte und beabsichtigte Position gebracht worden war. 

 

Hätten die behandelnden Ärzte eine intraoperative Bildwandlerkontrolle vorgenommen, wäre bereits während der Operation vom 03.07.2015 erkannt worden, dass eine zufriedenstellende Korrektur der Fehlstellung nicht erfolgt war.

 

Bis heute leidet unsere Mandantin unter Schmerzen im linken Fuß. Auch der Folgeeingriff vom 12.12.2018 konnte aufgrund der erheblichen Vorschädigung durch die Operation vom 03.07.2015 keine relevante Linderung verschaffen

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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