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Medizinrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 300.000,00 Euro.

Die Antragstellerin suchte die Antragsgegner Anfang 2012 in deren Klinik auf, da sie schon seit Jahren andauernde Schmerzen im Unterbauch hatte und spürte, dass es zunehmend zum Descensus kommt. Die Antragsgegner diagnostizierte eine zu große Gebärmutter und schlug sogleich als Behandlung eine Hysterektomie mittels operativer Laparoskopie mit 10mm subumbilicaler Optik vor. 

 

Alternative Behandlungsmethoden sowie die Risiken der Laparoskopie wurden nicht erörtert.

 

Am 16.02.2012 gegen 15:00 Uhr wurde schließlich die genannte Operation von der Antragsgegner in deren Klinik unter Vollnarkose vorgenommen. Dabei nähte die Antragsgegner die Blase der Antragstellerin an einer falschen Stelle („zu hoch“) an der Bauchdecke an und schädigte zudem während einer nicht notwendigen Präparation der Nerven den Nervenplexus im kleinen Becken der Antragstellerin.

 

Am 12.12.2012 und 19.12.2012 suchte die Antragstellerin ein weiteres Klinikum auf. Dabei empfahl man der Antragstellerin ein Test-Implantation eines Neurostimulators (Blasenschrittmacher) vorzunehmen.

 

Im Jahr 2014 versagte der implantierte Blasenschrittmacher der Antragstellerin erneut seinen Dienst. Als Grund wurden Verwachsungen um die implantierten Elektroden festgestellt. In der Folge stellten sich wieder die bereits bekannten Blasen- und Darmentleerungsstörungen ein. 

 

Im November 2014 erfolgte dann ein neuerlicher operativer Eingriff, um den mittlerweile funktionslosen Blasenschrittmacher zu explantieren.

 

Daraufhin wurde am 10.02.2015 als letzter noch verbliebener Ausweg ein operativer Eingriff in Gestalt einer operativen Laparoskopie mit LION procedure mit Implantation von jeweils Quad-plus-Elektroden auf den Plexus sacralis beidseits vorgenommen.

 

Am 19.03.2015 wurde der Antragstellerin schließlich zum dritten Mal ein Neurostimulator implantiert. 

 

Im September 2016 erfolgte schließlich eine neuerliche Implantation von Elektroden des Blasenschrittmachers. Hierbei wurden auf der rechten Gesäßseite der Antragstellerin massive Vernarbungen festgestellt, die aus den bis zu diesem Zeitpunkt insgesamt acht Implantationen an dieser Stelle resultieren. 

 

Es ist unklar, ob hier künftig überhaupt noch Elektroden implantiert werden können. Weiterhin darf die Antragstellerin seit diesem Eingriff nur noch Lasten von max. fünf Kilogramm heben, da ansonsten ein Verrutschen der Elektroden zu befürchten ist, was um jeden Preis zu vermeiden ist.

 

In der Folge blieben bei der Antragstellerin massivste Blasen- und Darmentleerungsstörungen bestehen, die dazu führten, dass sie zahlreiche Ärzte aufsuchen musste.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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