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Patientenschutz: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 85.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 85.000,00 Euro.

Bereits am 20.05.2017 klagte der Mandant über starke Rückenschmerzen und Fieber. Bis zur Rückverlegung in das Klinikum am 26.05.2017 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Mandanten stetig und rapide. Die Ärzte haben es jedoch behandlungsfehlerhaft unterlassen, die erforderlichen Befunde zur Abklärung der beim Mandanten vorhandenen Symptomatik frühzeitig zu erheben. Es wurde lediglich versucht, die aus einer Wundinfektion resultierende Symptomatik mit verschiedenen hochdosierten Schmerzmitteln zu bekämpfen. 

 

Erst am 23.05.2017, nachdem die Beschwerden bereits seit drei Tagen anhielten, wurde eine Blutentnahme durchgeführt. Ausweislich Ihrer Behandlungsdokumentation wurde (trotz der beim Mandanten festgestellten erhöhten Körpertemperatur) kein CRP-Wert ermittelt. Abgesehen davon wurde dem Mandanten das Ergebnis der Blutuntersuchung während seines Aufenthaltes in Ihrem Hause nicht mitgeteilt. Weitere Untersuchungen zur Abklärung der Symptome sind nicht erfolgt.

 

Aufgrund der bereits am 20.05.2017 beim Mandanten vorgelegenen Symptomatik wäre eine Blutuntersuchung samt Ermittlung des CRP-Wertes sowie die Veranlassung eines CT der LWS bereits am 20.05.2017 medizinisch geboten gewesen. 

 

Der Mandant wurde nur wenige Wochen vor dem Beginn der Beschwerden, am 25.04.2017, an der Bandscheibe operiert, so dass die Behandlerseite eine Wundinfektion als Ursache der Beschwerden mittels Durchführung einer Blutuntersuchung bzw. Veranlassung eines CT der LWS bereits am 20.05.2017 hätte ausschließen müssen. Dies ist hier nicht geschehen. Dies, obwohl bereits das festgestellte Fieber auf eine Entzündung hindeutete.

 

Bis heute ist er auf die Einnahme mehrerer schmerzstillender Medikamente angewiesen. Er ist noch immer in seiner Beweglichkeit massiv eingeschränkt. 

 

Ferner hat sich ein behandlungsfehlerbedingtes Taubheitsgefühl vom rechten Knie abwärts eingestellt. Der Mandant ist nunmehr gehbehindert.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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