Die hochspezialisierten Anwälte der Micahael Graf Patientenanwälte sind vor allem in Süddeutschland tätig. Hier beraten und vertreten wir geschädigte Versicherungsnehmer und Patienten eben auch vor dem Landgericht Offenburg. Unser Patientenanwälte und unser Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht Michael Graf setzt auch hier (mit seinen fünfzehn Jahren intensiver Prozesserfahrung) alle Ansprüche unserer Mandanten fachmännisch und erfolgreich durch.
Um Ihren versicherungsrechtlichen Fall in unserer Location in Offenburg prüfen zu können, benötigen wir in der Regel folgende Unterlagen von Ihnen:
Im Rahmen der Übernahme eines Mandats im Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht und auch im Privaten Unfallversicherungsrecht empfiehlt sich die Prüfung aller genannten Unterlagen. Nur sie versetzen den Fach-/ Rechtsanwalt in die Lage,
Der Versicherungsantrag ist von großer Bedeutung, wenn der Versicherer sich im Rahmen der bisherigen Korrespondenz auf die Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit beruft und eine vertragsbeendigende Anfechtung einen Rücktritt oder Kündigung abgegeben hat bzw. den Vertrag anpassen will. Wurde der Vertrag durch einen Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler vermittelt, wird der Mandant zusätzlich zur Antragssituation befragt werden. Liegt dem Mandanten der Versicherungsantrag nicht mehr vor, so kann er stets nach § 3 Abs. 4 S. 1 VVG beim Versicherer angefordert werden. Die Kosten für die Erteilung der Abschriften hat nach § 3 Abs. 5 VVG der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
Die Vorlage der Versicherungspolice einschließlich des Bedingungswerkes (BUZ bzw. AUB) ist zur Bearbeitung des Mandats unerlässlich. So ergeben sich aus der Police insbesondere die geschuldeten Leistungen, die sich in der Regel auf die Gewährung einer monatlichen Rente sowie die Befreiung von der (Gesamt-) Beitragspflicht erstrecken. Den Versicherungsbedingungen sind insbesondere der Zeitpunkt des Leistungsbeginns sowie (im BU-Recht) etwaige Verweisungsrechte des Versicherers zu entnehmen. Ist dem Mandanten die Police abhandengekommen, ist der Versicherer grds. verpflichtet, eine Ersatzurkunde auszustellen, § 3 Abs. 3 S. 1 VVG.
Hat der Versicherer im Rahmen der bisherigen Korrespondenz den Leistungsanspruch ganz oder teilweise abgelehnt, so sind dem Ablehnungsschreiben die Gründe für die Leistungsablehnung zu entnehmen. Hat der Versicherer hingegen im Zeitpunkt der Mandatierung noch gar keine Leistungsentscheidung getroffen, stellt sich die Frage, ob die beanspruchten Leistungen schon fällig geworden sind. Anhand der bisherigen Korrespondenz vermag unser Fachanwalt zu prüfen, ob Fälligkeit eingetreten ist, ob also der Versicherer die notwendigen Erhebungen zur Feststellung seiner Leistungspflicht getroffen bzw. die ihm obliegende Leistungsprüfung verzögert hat. Von besonderer Bedeutung sind schließlich auch der Nachweis über die Geltendmachung der Invalidität sowie die ärztliche Invaliditätsfeststellung. Mit Hilfe der Vorlage ärztlicher Befundberichte und Atteste werden unsere Patientenanwälte in die Lage versetzt, das Anspruchsbegehren unserer Mandanten substantiiert darlegen zu können.
Wir beraten Sie gerne vor Ort in unserer externen Beratungslocation:
Graf Johannes Patientenanwälte
Schutterwälderstraße 4
77656 Offenburg
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