Vor dem Oberlandesgericht München erzielten wir für unseren Mandanten in einem Arzthaftungsverfahren zum Aktenzeichen 1 U 277/16 eine Abfindungssumme in Geld in Höhe von EUR 260.000,00 für einen behandlungsfehlerhaft amputierten Unterschenkel (verkannte Thrombose).
In dem tragischen Arzthaftungsfall konnten wir eine Einigung mit der Gegenseite erzielen. Streitig war, ob der gegnerische Arzt eine Beinvenenthrombose schneller hätte erkennen müssen bzw. den Patienten früher hätte untersuchen müssen. Die Beweislage war unklar. Gleichwohl erzielten wir eine Abfindung iHv EUR 260.000,00 für den amputierten Unterschenkel.
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