Graf Johannes Patientenanwälte Karlsruhe - Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Berufsunfähigkeit.

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Berufsunfähigkeitsversicherung.

Streit mit der Versicherung

Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann, § 172 Abs. 2 VVG. Nicht selten wird von dieser Legaldefinition in den einzelnen Versicherungsbedingungen jedoch im Sinne einer teilweisen Berufsunfähigkeit dahingehend abgewichen, dass der Versicherungsnehmer zu seinem Beruf zu mindestens 50 % außerstande sein muss.

 

Szenarien

Eine plötzliche Krankheit, ein überraschender Unfall oder ein sonstiges Ereignis wirft Sie völlig aus der Bahn. In dieser Situation kommt es in der Folge zu allem Überfluss auch noch dazu, dass Sie auf Dauer nicht mehr arbeiten können. Zum Glück erinnern Sie sich daran, eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen zu haben. Was nun?

(1) 

Nun gilt es, den Versicherungsfall formgerecht, fristgerecht und ausführlich genug bei Ihrer Versicherung zu melden.

(2)

Sie haben den Versicherungsfall bereits gemeldet und Ihre Versicherung reagiert dann aber plötzlich – und für Sie völlig unverständlicherweise – mit einem Rücktritt oder einer Anfechtung vom Vertrag, weil Sie angeblich falsche Angaben gemacht haben sollen?

(3)

Sie haben den Versicherungsfall bereits gemeldet und Ihre Versicherung reagiert einfach nicht? Die Versicherung zahlt nicht oder nur einen Teil der Leistung? Sie verschleppt den Versicherungsfall und lässt Sie einfach im Stich?

 

Nur Mut, wehren Sie sich hiergegen! In Wahrheit sind solche Taktiken der Versicherung nicht selten gesetzeswidrig und unwirksam. Ihre Versicherung hat nach dem Gesetz den Versicherungsfall zeitnah nach Eingang der maßgeblichen Unterlagen anzuerkennen bzw. eine Leistungsentscheidung  zu treffen.

 

Unsere erfahrenen Anwälte helfen Ihnen gerne, denn sie kennen die Tricks mit denen Versicherungen die Leistungspflicht umgehen bzw. hinauszögern wollen. 

Sie sollten aber nicht zu lange warten, denn auch im Versicherungsrecht gilt eine kurze dreijährige Verjährungsfrist.

Rechtsanwältin Johannes ist Expertin im Personenversicherungsrecht.
Rechtsanwältin Johannes ist Expertin im Personenversicherungsrecht.

Was wir für Sie tun können:

In solchen Versicherungsfällen der Berufsunfähigkeit wird unser Rechtsanwalt als erstes eine Kopie der Versicherungsakte bei Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung anfordern. Er muss wissen, was damals bei Abschluss des Vertrages angegeben worden ist, was versichert ist und welche Leistungen vereinbart wurden. Besonders relevant sind insbesondere Ihr Versicherungsschein, die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen und etwaige Versicherungsnachträge. Auch muss der Anwalt in Erfahrung bringen, welche sonstigen Unterlagen und Schriftstücke in der Akte des Versicherers zu finden sind. Daneben wird unser Anwalt auch bei den behandelnden Ärzten die Behandlungsdokumentation über die für Ihre Berufsunfähigkeit relevanten medizinischen Fragen anfordern.

 

Von besonderer Wichtigkeit ist, dass Sie uns den an Sie überreichten Fragebogen zur Berufsunfähigkeit möglichst detailreich ausfüllen. Es wird erforderlich sein, dass wir die in Ihrem Beruf anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit darlegen und sodann Ihre konkreten Beeinträchtigungen auf die jeweilige Tätigkeit schildern. Falls es Ihnen bei Ihrer Tätigkeit möglich ist, wäre es hilfreich, wenn Sie eine Art „Stundenplan“ erstellen können, mit dem wir Ihre Beeinträchtigungen bei den jeweiligen Tätigkeiten möglichst genau darlegen können. 

 

In manchen Versicherungsbedingungen wird für die Leistungspflicht der Versicherung vereinbart, dass der Versicherungsnehmer auch keine andere Tätigkeit ausübt bzw. ausüben kann (sog. konkrete bzw. abstrakte Verweisung), wobei der Versicherungsnehmer zu dieser Tätigkeit aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeit in der Lage sein und diese seiner bisherigen Lebensstellung entsprechen muss. Im Falle der Vereinbarung einer solchen Verweisung müssen wir mit Ihrer Hilfe auch darlegen und beweisen, dass Sie keinen Verweisungsberuf ausüben bzw. kein Verweisungsberuf denkbar ist, der Ihrer Ausbildung und Ihren Fähigkeiten sowie Ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht oder dieser von Ihnen ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen nicht ausgeübt werden kann.

Nach der Beweissicherung wird unser Anwalt die vorhandenen Beweise auswerten und begutachten. Unter Umständen wird hierfür ein Gutachteninstitut, d.h. ein medizinischer Experte bzw. Facharzt hinzugezogen.

 

Anschließend werden wir Ihre Ansprüche ermitteln und berechnen, um diese sodann im Rahmen außergerichtlicher Regulierungsverhandlungen bei der Versicherung geltend zu machen. Hierbei wird es darum gehen, dass wir für Sie (zunächst) ohne Einschaltung des Gerichtes möglichst zeitnah alle Ihnen zustehenden Versicherungsleistungen aufgrund Ihrer Berufsunfähigkeit geltend machen. Neben der Zahlung rückständiger Rentenleistungen und bereits geleisteter Beiträge seit dem Eintritt Ihrer Berufsunfähigkeit, werden wir auch die zukünftige monatliche Berufsunfähigkeitsrente sowie die Befreiung der Beitragspflicht bis zum Ablauf Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung durchsetzen. Auch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können erstattet werden, wenn der Anwalt beauftragt wurde, nachdem die Versicherung mit ihrer Leistungspflicht in Verzug geraten ist; insbesondere auch dann, wenn die Versicherung die Abgabe der Regulierungserklärung schuldhaft verzögert hat. Falls Ihre Versicherung die Anfechtung oder Kündigung bzw. den Rücktritt vom Versicherungsvertrag oder auch eine Vertragsanpassung erklärt hat, können wir für Sie spätestens im Rahmen einer gerichtlichen Klage den Fortbestand des Versicherungsvertrags feststellen lassen.

 

Sollte Ihre Versicherung nicht bereit sein Ihre Ansprüche zu regulieren, so reichen wir für Sie gerne eine fundierte Klage beim zuständigen Gericht ein ... natürlich nicht nur in Freiburg und Karlsruhe, sondern bundesweit!

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Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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