Grundsätzlich liegt die Beweislast für einen objektiven Behandlungsfehler auf der Seite des Patienten.
Dabei ist unerheblich, ob der Fehler Folge eines aktives Tuns oder Unterlassens der Behandlungsseite ist. Gelingt dem Patient der objektive Beweis des Behandlungsfehlers nicht, kommt es nicht zur Haftung der Behandlungsseite.
In speziellen Fällen kann der Patient von der Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht profitieren. Einer dieser Fälle ist das sogenannte „voll beherrschbare Risiko“. Liegt der Behandlungsfehler im objektiv voll beherrschbaren Bereich der Behandlungsseite, folgt daraus gem. § 630 h I BGB die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten. Dann muss die Behandlungsseite beweisen, dass kein objektiver Behandlungsfehler vorliegt. Dies ist stets der Fall, wenn es für die behandelnden Ärzte oder Pflegekräfte möglich ist, das erkannte Risiko objektiv auszuschließen.
So haftet die Behandlungsseite beispielsweise, wenn eine Arzthelferin ein Bakterium auf eine Patientin überträgt. Jedoch nur, insofern diese Übertragung aufgrund eines Fehlers, im für die Behandlungsseite voll beherrschbaren hygienischen oder koordinatorischen Bereich geschieht.
Als voll beherrschbar anerkannt gelten unter anderem auch der Sturz von einer Krankenliege, Verbrennungen aufgrund von Röntgenstrahlen sowie Lagerungsschäden.
OLG Köln VersR 1990, 1240
BGH VI ZR 174/06, beck online
BGH VI ZR 5/11
Liegt der Behandlungsfehler zwar in einem objektiv voll beherrschbaren Bereich der Behandlungsseite, treten zusätzlich jedoch -ohne Fehler des Behandelnden- unbekannte und unerwartete Faktoren hinzu, gilt das Risiko nicht mehr als voll beherrschbar. Dann folgt daraus keine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten.
BGH VI ZR 60/94, beck online
BGH VI ZR 158/06, beck online
Die Beweislastumkehr erstreckt sich nicht nur auf den vertraglichen Schadensersatzanspruch des Patienten, sondern auch auf deliktische Ansprüche.
BGH VI ZR 119/80, beck online
Kann die Behandlungsseite beweisen, dass kein verschuldeter Behandlungsfehler vorliegt, entlastet sie sich damit.
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