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Die Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht und voll beherrschbare Risiken.

Unser Expertenteam Paralegal der Michael Graf Patientenanwälte.
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Grundsätzlich liegt die Beweislast für einen objektiven Behandlungsfehler auf der Seite des Patienten.

Dabei ist unerheblich, ob der Fehler Folge eines aktives Tuns oder Unterlassens der Behandlungsseite ist. Gelingt dem Patient der objektive Beweis des Behandlungsfehlers nicht, kommt es nicht zur Haftung der Behandlungsseite.


In speziellen Fällen kann der Patient von der Beweiserleichterung im Arzthaftungsrecht profitieren. Einer dieser Fälle ist das sogenannte „voll beherrschbare Risiko“. Liegt der Behandlungsfehler im objektiv voll beherrschbaren Bereich der Behandlungsseite, folgt daraus gem. § 630 h I BGB die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten. Dann muss die Behandlungsseite beweisen, dass kein objektiver Behandlungsfehler vorliegt. Dies ist stets der Fall, wenn es für die behandelnden Ärzte oder Pflegekräfte möglich ist, das erkannte Risiko objektiv auszuschließen.

 

So haftet die Behandlungsseite beispielsweise, wenn eine Arzthelferin ein Bakterium auf eine Patientin überträgt. Jedoch nur, insofern diese Übertragung aufgrund eines Fehlers, im für die Behandlungsseite voll beherrschbaren hygienischen oder koordinatorischen Bereich geschieht.

 

Als voll beherrschbar anerkannt gelten unter anderem auch der Sturz von einer Krankenliege, Verbrennungen aufgrund von Röntgenstrahlen sowie Lagerungsschäden.

OLG Köln VersR 1990, 1240

BGH VI ZR 174/06, beck online 

BGH VI ZR 5/11

 

Liegt der Behandlungsfehler zwar in einem objektiv voll beherrschbaren Bereich der Behandlungsseite, treten zusätzlich jedoch -ohne Fehler des Behandelnden- unbekannte und unerwartete Faktoren hinzu, gilt das Risiko nicht mehr als voll beherrschbar. Dann folgt daraus keine Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten.

BGH VI ZR 60/94, beck online 

BGH VI ZR 158/06, beck online

 

Die Beweislastumkehr erstreckt sich nicht nur auf den vertraglichen Schadensersatzanspruch des Patienten, sondern auch auf deliktische Ansprüche.

BGH VI ZR 119/80, beck online 

 

Kann die Behandlungsseite beweisen, dass kein verschuldeter Behandlungsfehler vorliegt, entlastet sie sich damit.

 


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Als Opfer von Behandlungsfehler, Arzthaftung und ärztlichem Aufklärungsfehler steht dem geschädigten Patienten nicht nur Schmerzensgeld, sowie Schadensersatz wegen aller Folgeschäden zu. Als geschädigter Patient benötigen Sie einen erfahrenen echten Patientenanwalt, der seit vielen Jahren nur auf der Seite der Patienten kämpft.


Geburtsfehler

Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


Personenschaden

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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