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Nicht indizierte Mandelentfernung - Wir fordern Schmerzensgeld.

Patientenrechte stehen für uns an erster Stelle!
Patientenrechte stehen für uns an erster Stelle!

Unser Mandant litt zum Zeitpunkt der fehlerhaften Behandlung bereits seit längerer Zeit an allergischen Reaktionen im Gesicht. Schon vor einem Jahr hatte er Diagnose „Angioödem, auch bekannt als Quinke-Ödem“ erhalten. Dabei handelt es sich um eine sich schnell entwickelnde Schwellung der Haut, die für Betroffene meist schmerzlos, selten juckend ist. Die Schwellung beruht auf einer plötzlichen Erhöhung der Durchlässigkeit der Haut (Permeabilität). 

 

Aufgrund seiner anhaltenden Beschwerden wurde unser Mandant sodann bei einem Hautarzt - dem Antragsgegner - vorstellig. Dieser diagnostizierte eine „Minimalvariante einer Neurodermitis bei einem hereditären Angioödem im Sinne einer chronischen reiz. Urtikaria (Nesselsucht)“. 

 

Eine Ursache für seine Diagnose konnte der Hautarzt nicht finden. 

 

Für den Notfall verordnet er unserem Mandanten Fenistil und Celestamine

 

Die Beschwerden besserten sich nicht. Vor allem die Schwellungen, die unseren Mandanten ungefähr sechs bis acht Mal im Monat plötzlich heimsuchten, machten diesem sehr zu schaffen. Die Schwellungen betrafen die Bereiche am linken Kinn, an der Zunge, an den Augen, den Lippen, den Händen, den Füßen, den Extremitäten und auch den Bereich des Geschlechtsorgans. Die Schwellungen waren mit einer Quaddelbildung und Juckreiz verbunden. 

 

Unser Mandant suchte in der Folgezeit mehrere Ärzte auf. Er wollte endlich die Ursache für seine Beschwerden finden und eine Besserung seines gesundheitlichen Zustands erzielen. 

 

Wegen einer nahezu vollständigen Anschwellung seines Gesichts begab sich unser Mandant in die Poliklinik für Dermatologie in einem städtischen Universitätsklinikum. Denn trotz einer Behandlung mit Fenistil und Prodnisolon hatte die Schwellung zu diesem Zeitpunkt bereits über 24 Stunden lang angehalten. Die Ärzte des Universitätsklinikums konnten jedoch ebenfalls keine Ursache für das Auftreten der Schwellung finden. Sie baten unseren Mandanten, sich für eine weitere Abklärung bei einem Zahnarzt und einem Hals-Nasen-Ohren-Arzt vorzustellen. So sollte die Suche nach der Ursache auf weitere Fachgebiete ausgeweitet werden. 

Mandeloperation ohne medizinische Indikation.

Der Empfehlung der Ärzte kam unser Mandant nach. Nur wenige Tag nach seinem Besuch in der Dermatologie stellte er sich in einem medizinischen Versorgungszentrum bei einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Allergologe und Facharzt für plastische Operationen vor. Dieser untersuchte unseren Mandanten. Neben „vernarbten Tonsillen“ (Mandeln) ergab die Untersuchung keine weiteren pathologischen Befunde. Unter Hals- oder Rachenschmerzen litt unser Mandant zu diesem Zeitpunkt nicht. Eine Mandelentzündung hatte er noch nie erlebt. Dennoch kam der Behandler zu dem Ergebnis, dass die vernarbten Mandeln mit den Schwellungen zu tun haben könnten. Deshalb empfahl er unserem Mandanten eine operative Entfernung der Mandeln. Über Behandlungsalternativen oder über die genaue Indikation des Eingriffes sprach der Behandler nicht.

 

Der empfohlene Eingriff fand kurze Zeit später in einem Kreiskrankenhaus statt. Der entsprechende Operationsbericht bezeichnet die Operation als aufgrund einer „chronischem Tonsillitis“ (Mandelentzündung) medizinisch indiziert. Aus dem Operationsbericht geht außerdem hervor, dass die Mandeln unseres Mandanten groß und zerklüftet, und mit Exprimat gefüllt gewesen seien - all dies, obwohl bislang keinerlei Auffälligkeiten im Bereich der Mandeln bestanden hatten. 

 

Nach dem Eingriff verblieb unser Mandant einige Tage lang stationär im Krankenhaus. Am Tag der geplanten Entlassung zeigte sich im Rahmen von zwei Blutuntersuchungen, dass der Hämoglobin-Wert im Blut unseres Mandanten fiel, bzw. schon unterhalb des Normwertes lag. Dennoch wurde dem von ärztlicher Seite nicht weiter nachgegangen - obwohl unser Mandant auch an diesem Morgen über schwere Schmerzen und Schluckbeschwerden im Rachenbereich geklagt hatte.

Lebensgefährliche Nachblutungen erfordern Reanimation.

Noch innerhalb des Klinikums kam es zu einer Nachblutung. Durch die starken Schwellungen im operierten Bereich konnte unser Mandant das Blut nicht schlucken. So lief es in die Luftröhre. Unser Mandant kollabierte und verlor sein Bewusstsein. Er musste reanimiert werden. 

 

Nachdem der Kreislauf stabilisiert war, erfolgte eine operative Revision. Zunächst konnten die Behandler keine Blutungsquelle ausmachen. 

 

Nach der Revisionsoperation führten die Ärzte eine kontrollierte Hypothermie (Herunterkühlung der Körpertemperatur) bei unserem Mandanten durch. Bei der Wiedererwärmung traten rasche, unwillkürliche Muskelzuckungen (Myokolonien), vor allem an der rechten Körperseite auf. Das deshalb von den Ärzten veranlasste CT zeigte keinen pathologischen Befund. Die Behandler begannen mit einer klassischen anti-eleptischen Therapie. 

 

Zwei Tage später trat erneut eine Blutung im Mundbereich auf. Eine weitere Revisionsoperation erfolgte. Im Anschluss wurde unser Mandant beatmet und anagosediert (medizinische Ausschaltung von Schmerzen bei gleichzeitiger Beruhigung) auf der Intensivstation aufgenommen. Bereits bei der Aufnahme hatte unser Mandant ein therapieresistentes Fieber, welches mittels eines Kühlkatheters symptomatisch behandelt wurde. Doch der Zustand unseres Mandanten verschlechterte sich immer mehr. Letztlich kam es sogar zu einem septischen Schock

 

Aufgrund dieses Ereignisses änderten die Ärzte die Behandlung. Es erfolgte eine antibiotische Therapie, unter der die Entzündungswerte zurückgingen. 

 

Bei einer CT-Untersuchung im Schädel zeigten sich Infarktareale. Die Behandler reduzierten die bewusstseinsschwächende Schmerztherapie. Während unser Mandant langsam aufwachte, traten erneut rasche und unkontrollierte Muskelzuckungen auf, die behandelt werden mussten. 

Weitere Operationen notwendig.

Und auch in der Folgezeit gab es keine erfreulichen Entwicklungen. Vielmehr entdeckten die Behandler einen tiefreichenden Defekt im Bereich der linken Tonsillenloge (kleiner, abgrenzbarer Raum an den Mandeln). Es stellte sich heraus, dass der Defekt bis hin zur Arteria Carotis reichte.

 

Es folgten drei weitere operative Eingriffe, bei denen der Defekt mit einer Muskelschwenklappe gedeckt wurde und ein Luftröhrenschnitt erfolgte.Wenige Tage später musste die operativ geschaffene Verbindung zwischen der Luftröhre und dem äußeren Luftraum (sogenanntes Tracheostoma) aufgrund von Entzündungsanzeichen gewechselt werden. Nach der Beendigung der antibiotischen Therapie trat erneut Fieber auf. 

 

In der Zwischenzeit hatten die Verantwortlichen im Klinikum einen Antrag beim städtischen Betreuungsgericht auf freiheitsentziehende Maßnahmen gestellt. In Betracht zogen sie Fußmanschetten, Bauchgurte oder Bettgitter. Handmanschetten waren zu diesem Zeitpunkt bereits eingesetzt worden. Die Verantwortlichen fürchteten, dass unser Mandant sich aufgrund seines krankheitsbedingten Verwirrtheitsszustandes selbst schaden könnte, beispielsweise indem er die im Rahmen des Luftröhrenschnitts eingesetzte Kanüle herauszieht oder stürzt

 

Als das Fieber endlich ein wenig sank, verlegten die Behandler unserer Mandanten in eine neurologische Frührehabilitation. Dort zeigte sich eine kontinuierliche epileptische Aktivität, die behandelt werden musste. Außerdem musste ein künstlicher Zugang zum Magen durch die Bauchdecke gelegt werden, da verschiedene Probleme im Zusammenhang mit einer ausgeprägten Speichelbildung aufgetreten waren.

 

Unmittelbar auf die Frührehabilitation folgend absolvierte unser Mandant eine neurologische Rehabilitation. Nachdem es nochmals zu Komplikationen gekommen war - die von unserem Mandanten verzehrte Weichkost war in die Atemwege eingedrungen - entließen die Behandler der Reha-Klinik unseren Mandanten schließlich in ein Pflegeheim. Auch dort kam es zu Komplikationen, weshalb zwei weitere stationäre Krankenhausaufenthalte nötig warnen. 

 

Bis heute lebt unser Mandant, als schwerer Pflegefall, in einem Pflegeheim. Eventuell kann er bald in eine Behinderten-WG umziehen. Auch dort wird er jedoch seine Physio-, Logo-, und Ergotherapie weiter führen müssen. Zudem wird er weiterhin von Sozialarbeitern, -pädagogen und Assistenten betreut werden müssen. 

 

Wir werfen den Behandlern - sowohl dem medizinischen Versorgungszentrum, als auch dem Kreiskrankenhaus und dem Operateur der Mandel(revisions)operation eine Vielzahl an Fehlern vor. 

Aufklärungsfehler.

Vorliegend lag keinerlei medizinische Indikation für die Durchführung der operativen Entfernung der Mandeln vor. Eine solche besteht immer dann, wenn der Patient seit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als fünf eitrige Mandelentzündungen hatte, er mehr als sieben solcher Entzündungen innerhalb eines Jahres hatte, das Allgemeinbefinden durch die Mandeln schwer beeinträchtigt ist, Gedeihstörungen oder Abszessbildungen bestehen, ein Schlafapnoe-Syndrom auftritt (Atmen hält beim Schlafen an), Pfeiffrisches Drüsenfieber vorliegt, eine angeborene Stoffwechselstörung besteht oder der Betroffene unter einer malignen Erkrankung leidet. Unser Mandant erfüllte kein einziges dieser genannten Kriterien. Außer der vernarbten Mandeln gab es keinerlei Befunde, die auf eine Mandelentzündung hindeuteten. Auch liegt keine genauere Begründung vor, warum die Mandeln sich auf das Angioödem hätten auswirken sollen. 

 

Dem vorhergegangenen Untersuchungsbericht widersprechend wird als Indikation eine „chronische Tonsillitis“ angegeben. Diese bestand jedoch gerade nicht

 

Durch die zweifelhafte bzw. nicht vorliegende Indikation zur Operation bestand eine erhöhte Aufklärungspflicht gegenüber unserem Mandanten. So hätten die Behandler hier sowohl über die nicht bestehende Notwendigkeit der Operation, als auch über die möglichen Risiken wie beispielsweise Nachblutungen informieren müssen. Außerdem hätte zwingend über die Art, den Umfang und die Schwere des Eingriffes aufgeklärt werden müssen. All dies ist nicht geschehen. Auch über alternative Behandlungsmöglichkeiten fand keinerlei Aufklärung statt. 

Behandlungsfehler.

Die operative Mandelentfernung war fehlerhaft. Denn im Rahmen des Eingriffes wurde die Arteria Carotis lädiert. Dieser Defekt war für die Nachblutungen verantwortlich, die gravierende gesundheitliche Folgen für unseren Mandanten mit sich brachten. Besonders zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass schon im Bericht der Operation eine kaum zu stillende Blutung vermerkt ist. Schon hier hätte eine operative Versorgung des Defekts stattfinden müssen, wie sie später dann erfolgt ist. 

 

Ebenso fehlerhaft war die Reaktion der Ärztin, die beim Zusammenbruch unseres Mandanten durch die Nachblutung anwesend war. Erforderlich und dem medizinischen Standard entsprechend wäre es gewesen, unseren Mandanten unmittelbar in die stabile Seitenlage zu legen. So hätte das Blut aus dem Mund fließen können. Zudem hätte eine notfallmäßige Tamponierung der Blutungsquelle stattfinden müssen. Beides ist laut den uns vorliegenden Unterlagen nicht geschehen. 

Fehlerhafte Befunderhebung.

Neben den Aufklärungs- und Behandlungsfehlern sind den Behandlern hier auch Befunderhebungsfehler unterlaufen. Zum einen wurde es hier präoperativ versäumt, die Diagnose einer chronischen Mandelentzündung ausreichend durch Befunde abzusichern. Zum anderen wurde eine Kontrolle des HB-Wertes im Blut fehlerhaft unterlassen. Außerdem wurde es postoperativ von den Behandlern unterlassen, Befunde einzuholen, die aufgrund der Beschwerden unseres Mandanten (Schmerzen, Schluckbeschwerden, Schwellungen etc.) erforderlich gewesen wären. Insofern die Behandler von diesen Beschwerden nichts wussten, ist dies auf ein fehlerhaftes Verhalten des Pflegepersonals zurückzuführen. In der Patientenakte finden sich mehrere Vermerke über die Beschwerden unseres Mandanten. Dass die Behandler von den Pflegekräften hierüber informiert wurden, ist indes nicht vermerkt. 

 

Trotz unserer intensiven Bemühungen, schon auf außergerichtlichem Wege eine Einigung mit den Beklagten zu erzielen, weigert sich die Antragsgegnerseite bis heute, den Schadensfall zu regulieren. Für unseren Mandanten reichen wir deshalb nun eine zielorientierte und fundierte Klage ein. 

 

Wir fordern ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 650.000 Euro. Zudem beantragen wir, die Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Schockschaden an die beiden Eltern unseres Mandanten zu verurteilen. Hierbei halten wir einen Betrag von mindestens 70.000 Euro angemessen. Außerdem begehren wir die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die unserem Mandanten in Folge der Behandlungsfehler noch entstehen werden. 



Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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