In diesem Fall aus dem Bereich der Arzthaftung geht es um Behandlungsfehler der Behandler im Krankenhaus. Diese nehmen die notwendige Entfernung einer Spirale zu spät vor. In der Folge erleidet unsere Mandantin starke Schmerzen. Für unsere Mandantin fordern ein Schmerzensgeld von mindestens 35.000 Euro.
Behandler entfernen zweite Spirale zu spät.
Unsere Mandantin war bei ihrer Gynäkologin schon eine Weile lang in Behandlung. Eines Tages fand ein Termin, zum setzten einer Intrauterin-Spirale (Medizinprodukt, das zur Empfängnisverhütung in die Gebärmutter der Frau eingesetzt wird) statt. Vor dem Einsetzen der Spirale führte die Gynäkologin keine Ultraschalluntersuchung durch. So war es möglich, dass sie die Spirale setzte, ohne die bereits im Uterus befindliche alte Spirale zu entfernen.
Unsere Mandantin hatte nun also zwei Spiralen in ihrem Unterleib. Im Anschluss an die Behandlung kam es bei unserer Mandantin zu starken Unterleibsbeschwerden. Aufgrund der starken Schmerzen ging unsere Mandantin in das örtliche Krankenhaus. Dort fanden zwei laparoskopische Behandlungen (Bauchraum wird von innen mit einer Kamera untersucht), eine hysteroskopische Behandlung (Gebärmutterspiegelung) unter Narkose, sowie eine konservative stationäre Behandlung statt.
Letztlich wurden bei unserer Mandantin beide Spiralen entfernt. Dies geschah jedoch erst im letzten - dem dritten - operativen Eingriff. Nachdem eine beidseitige Entfernung der Eileiter stattgefunden hatte (Tubektomie) und bestehende Verwachsungen bzw. Abszesse operativ gelöst wurden (Adhäsiolysen) besserten sich die Beschwerden unserer Mandantin.
Medizinisches Kurzgutachten stellt Behandlungsfehler fest.
Für unsere Mandantin haben wir ein medizinisches Kurzgutachten eingeholt, in dem die beschriebenen Behandlungen von einer Spezialistin beurteilt werden.
Die Gutachterin führt in ihrem Gutachten aus, dass die Krankenhausärzte, die unsere Mandantin nach dem Setzten der zweiten Spirale aufgrund ihrer starken Schmerzen behandelten, der Tatsache einer zweiten gelegten Spirale nicht früh genug auf den Grund gegangen sind. Dem Gutachten nach ist es sehr wahrscheinlich, dass eine frühere Entfernung der zweiten Spirale die Schmerzsituation deutlich gebessert, und die weiteren zwei operativen Eingriffe verhindert hätte. Im Beipackzettel vieler Spiralen ist auf eine frühzeitige Entfernung von Intrauterinspiralen im Falle von Abszessbildungen im Eileiter hingewiesen.
Die Gutachterin fasst abschließend zusammen: Unsere Mandantin scheint jetzt wieder gesund zu sein. Den Behandlern im Krankenhaus muss zwar zugutegehalten werden, dass sie vorsichtig vorgegangen, und die Eierstöcke der 46-jährigen Patientin erhalten haben. So konnte verhindert werden, dass diese vorzeitig in die Wechseljahre kommt. Dennoch ist es nicht auszuschließen, dass aufgrund der wiederholten Entzündungen im Unterleib mit einer Bauchfellentzündung (Peritonitis) nicht Verwachsungen verblieben sind, die später zu Darmverschlüssen oder anderen schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden führen können. Auch aufgrund des bestehenden postoperativen depressiven Syndroms, welches mit den drei Operationen innerhalb von sechs Wochen in Zusammenhang steht, könnten bei unserer Mandantin weitere Gesundheitsschäden entstehen.
Wir fordern Schmerzensgeld.
Für unsere Mandantin haben wir die Behandler zur Regulierung des Schadensfalles aufgefordert.
Wir fordern die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 35.000 Euro. Außerdem verlangen wir den unserer Mandantin entstandenen Erwerbsminderungs- und Haushaltsführungsschaden ersetzt. Des Weiteren ist es uns wichtig, ein verjährungssicheres Anerkenntnis der Antragsgegner für die Ersatzpflicht aller weiteren, durch die fehlerhaften Behandlungen entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu erhalten.
Sollten die außergerichtlichen Regulierungsbemühungen nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen führen, reichen wir für unsere Mandantin eine fundierte und zielorientierte Klage ein.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht