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Mandantin wird über Tumorbefund 2 Jahre lang nicht informiert - Wir fordern Schmerzensgeld.

Wir machen uns stark für Patientenrechte!
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In diesem Fall aus dem Bereich der Arzthaftung geht es um Versäumnisse der Hautärztin im Rahmen der Befundmitteilung an die Patientin. Bei einer histologischen Untersuchung wurde ein Hauttumor entdeckt, der in der Folge ganze zwei Jahre lang unbehandelt blieb, da die Patientin von diesem Befund nichts erfahren hatte. Nun muss sich unsere Mandantin regelmäßigen Untersuchungen unterziehen, um mögliche Metastasen auszuschließen. 

Fleck auf der Wange entpuppt sich als Tumor.

Unsere Mandantin stellte sich wegen eins „Flecks“ auf ihrer rechten Wange in einer Hautarztpraxis vor. Die behandelnde Hautärztin erklärte unserer Mandantin, dass es sich bei der Pigmentierung grundsätzlich schon um etwas handele, dass entfernt und dann histologisch untersucht werden sollte. Da es allerdings zu diesem Zeitpunkt Sommer war, empfahl sie unserer Mandantin, mit dem Entfernen der Pigmentierung bis zum Herbst zu warten. Denn dann würden die Wunden weniger stören, sagte sie. 

 

Unsere Mandantin vertraute dem Rat der Ärztin und ließ die besagten Pigmentierungen im November desselben Jahres von der Ärztin entfernen. Die Entfernung der Pigmentierung erfolgte nur oberflächlich. Eine Probe der Pigmentierung wurde zur histologischen Untersuchung in eine dermatopathologische Gemeinschaftspraxis gesendet. 

 

Die Ergebnisse der Untersuchung enthielten die Diagnose, dass es sich bei der Pigmentierung um ein „Teilexzidat eines hochgradig atypischen melanozytären Tumors“ handelt. In dem Bericht des Labors wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „zur Sicherung der Diagnose und zum sicheren Ausschluss eines malignen Melanoms eine histologisch gesicherte Totalexzision dieses Tumors empfehlenswert“ sei. Die Hautarztpraxis nahm diese Diagnose und die entsprechende Empfehlung zwar in ihre Kartei auf, jedoch wurde unsere Mandantin zu keinem Zeitpunkt über diesen Befund informiert. Da sie von ihrer Behandlerin nichts weiter sehr hörte, ging sie davon aus, alles sei in bester Ordnung. 

Ärzte informieren Mandantin nicht.

Knapp zwei Jahre später bemerkte unsere Mandantin jedoch eine nachwachsende Veränderung an der Stelle, an der die Pigmentierung zuvor entfernt worden war. Besorgt rief sie bei der Hautarztpraxis an, bei der sie sich damals auch in Behandlung befunden hatte und beschrieb ihre Beobachtung. Zunächst stellte man ihr einen baldigen Termin in Aussicht. Wenige Augenblicke später rief eine Ärztin der Praxis unsere Mandantin zurück. Sie teilte unserer Mandantin mit, sie solle schnellstmöglich in die Praxis kommen. Dort wurde unserer Mandantin erstmalig der Befund der fast zwei Jahre zuvor untersuchten Probe mitgeteilt.

 

Eine weitere Probe ergab die DiagnoseLetigo-maligna-Melanom, Tumoreindringtiefe 0,5 mm). Eine Nachexzision zu beiden Seiten hin wurde empfohlen und erfolgte sodann. Da es möglicherweise in der Zwischenzeit zur Bildung von Metastasen gekommen sein könnte, musste sich unsere Mandantin einer Vielzahl von weiteren Untersuchungen unterziehen. Es fand eine MRT-Untersuchung von Hals und Thorax, eine Sonographie der Lymphen von Hals, Kiefer und Achseln und eine Kontrolle von Kehlkopf, Mundraum, Nase und Ohren statt. 

Außerdem befand sich unsere Mandantin zweimal stationär in einem Universitätsklinikum. Zum einen, um eine weitere Nachexzision durchführen zu lassen, durch die der ausreichende Sicherheitsabstand gewährt sein sollte. Zum anderen, für eine Kontrolluntersuchung und später zu einer ambulanten Narbenkorrektur

 

Aktuell muss sich unsere Mandantin regelmäßigen Untersuchungen unterziehen. Einmal pro Jahr steht eine Ultraschalluntersuchung der Lymphe, von Hals und Achseln auf ihrem Plan. Vierteljährlich muss sich unsere Mandantin einer Sichtkontrolle des ganzen Körpers unterziehen. 

Dauerschaden durch Befunderhebungsfehler.

Wir werfen der Behandlerin Befunderhebungsfehler und Aufklärungsfehler vor. 

 

Nach den im Bürgerlichen Gesetzbuch kodifizierten Regeln über den Behandlungsvertrag ist der Behandler zur therapeutischen Aufklärung und zur Sicherungsaufklärung des Patienten verpflichtet. Dabei hat er den Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung über den Verlauf der Behandlung und über die dafür wesentlichen Umstände zu informieren. Dabei sind insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen zu erläutern. 

 

Diese Aufklärungspflicht wurde vorliegend gleich auf zwei Weisen verletzt. Zum einen hätte unsere Mandantin schon bei ihrer ersten Behandlung darauf hingewiesen werden müssen, dass eine zeitnahe - nicht erst im Herbst stattfindende - Entfernung und Untersuchung der Pigmentierung notwendig ist. Zum anderen wurde unsere Mandantin in keinster Wiese über den bedrohlichen Befund informiert, den die histologische Untersuchung ihrer Probe ergeben hatte. 

 

Zusätzlich zu den Aufklärungsfehlern liegt hier ein Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers vor. Denn die behandelnde Hautärztin hat es unterlassen, mindestens einen medizinisch gebotenen Befund rechtzeitig zu erheben und zu sichern. Aufgrund der mit zunehmender Tumorgröße steigenden Wahrscheinlichkeit zur Metastasenbildung hätte eine histologische Untersuchung bereits im Zuge der ersten Behandlung, nicht erst Monate später im November stattfinden müssen. Die zu spät durchgeführte Befunderhebung entspricht nicht mehr dem medizinischen Facharztstandard und stellt insofern einen Behandlungsfehler dar. 

Wir fordern Schmerzensgeld.

Für unsere Mandantin fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere die erheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die unsere Mandantin durch die ständigen Untersuchungen, die nun deutlich sichtbare Narbe im Gesicht und die psychische Belastung durch eine jederzeit mögliche Metastasenbildung bis heute erleidet. Zusätzlich fordern wir die Feststellung der Ersatzpflicht der Behandlerin alle in der Zukunft in Folge der Behandlungsfehler eintretenden Schäden. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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