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Behandlungsfehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung verhindert rechtzeitige fetalchirurgische Operation.

Wir setzen uns für Sie ein!
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Nachdem unsere Mandantin die Schwangerschaft recht früh festgestellt hatte, besuchte sie im weiteren Schwangerschaftsverlauf alle zwei bis drei Wochen ihre behandelnde Gynäkologin, um die vorgesehenen Kontrolltermine wahrzunehmen. 

 

In nahezu jedem Termin äußerte sich die Gynäkologin positiv über die Entwicklung des Fötus, insbesondere über dessen Wirbelsäule.

 

In der 23 + 1 Schwangerschaftswoche erfolgte das große Organscreening. Hierbei besteht für die werdenden Eltern die Möglichkeit, eine zusätzliche Überprüfung durch eine pränatale Feindiagnostik durchführen zu lassen. Über diese Option informierte die Gynäkologin unsere Mandantin zwar, auf Nachfrage erklärte sie jedoch, dass eine solche Diagnostik hier nicht notwendig sei, da bei Auffälligkeiten ohnehin eine Überweisung erfolgen würde. Unsere Mandantin vertraute auf den Rat und die Kenntnis ihrer Ärztin und verzichtete zunächst auf eine zusätzliche Feindiagnostik. Das normale Organscreening führte die Gynäkologin sodann äußerst zügig durch. Dabei stellte sie keinerlei Auffälligkeiten am Fötus fest. Im Fokus eines Organscreenings liegen unter anderem der Schädel, das Kleinhirn, die Hautkonturen, der Magen und die Harnblase des Fötus. Die Gynäkologin vermerkte im Mutterpass, dass bei den entsprechenden Organen und Körperteilen alles in Ordnung sei. 

Gravierende Befunderhebungsfehler.

Bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden jedoch sehr wohl Auffälligkeiten beim Fötus. Das noch ungeborene Kind litt unter einer Klumpfußstellung, einer offenen Stelle am Rücken, die durch eine Ausstülpung der Nerven und des Rückenmarks gut sichtbar war und unter einer gut sichtbaren Kopfdeformation

 

Dass diese Auffälligkeiten bestanden, stellte die Gynäkologin allerdings erst ganze vier Kontrolltermine später fest. Zu diesem Zeitpunkt befand sich unsere Mandantin bereits in der 33. Schwangerschaftswoche. Die Gynäkologin übergab unserer Mandantin eine Überweisung in das städtische Universitätsklinikum, über den Anlass der Überweisung oder über die Dringlichkeit informierte sie unsere Mandantin jedoch nicht. Auch unterstützte sie unsere Mandantin nicht dabei, einen zeitnahen Termin zu erhalten.

 

Aus eigener Anstrengung erhielt unsere Mandantin einen Termin im Klinikum nur wenige Tage später. Da sie selbst über den Anlass ihres Besuchs nicht informiert war, landete sie zunächst auf der falschen Abteilung. Nachdem die Behandler eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt hatten verbrachten sie unsere Mandantin umgehend auf die gynäkologische Fachabteilung

 

Eine ausführliche Untersuchung bestätigte die Auffälligkeiten beim Fötus. Eine fetalchirurgische Operation war zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr möglich. Denn diese Operation kann nur bis zur 26. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.

 

Wenige Tage später stellte sich heraus, dass zusätzlich zu den schon diagnostizierten Auffälligkeiten auch eine „spina bifida mit Arnold Chiari“ bestand (Bogenschutz-Fehlbildung der Wirbelsäule, die je nach Grad der Malformation zur Entwicklung eines Wasserkopfes führt). 

 

Trotz der prekären Lage war unsere Mandantin auf weitere Kontrolluntersuchung bei der Gynäkologin angewiesen, da die Kapazitäten des Klinikums erschöpft waren. Bei einer der folgenden Untersuchungen gestand die Gynäkologin, bei ganz genauem Hinsehen würde sie die Auffälligkeiten nun doch auch erkennen. Diese Aussage bestätigt, dass die Gynäkologin mit einem veralteten Ultraschallgerät arbeitete und mithin wichtige Befunde nicht lege Artis erheben konnte. Zusätzlich zeigt die Aussage der Gynäkologin, dass sie bei vorangegangenen Untersuchungen nicht „ganz genau“ hingesehen hatte.

Schwerer Gesundheitsschaden des Neugeborenen.

Das Neugeborene kam schließlich per geplantem Kaiserschnitt auf die Welt. Eine normale Geburt hätte aufgrund der offenen Stelle des Kindes am Rücken eine zu hohe Infektionsgefahr mit sich gebracht. Unmittelbar nach der Entbindung wurde das neugeborene Mädchen auf die Intensivstation verlegt. Unsere Mandantin konnte ihr Kind erst nach 4 Tagen sehen. Im weiteren Verlauf erfolgten mehrere operative Eingriffe bei der Neugeborenen, um die Auffälligkeiten zu korrigieren. Unter anderem operierten die Ärzte am Rückenmark und an der Schädeleröffnung. Auch legten die Ärzte einen sogenannten „VP-Shunt“, durch den die Gehirnflüssigkeit ablaufen konnte. Dies bereitet immer wieder Probleme, sodass häufige MRT-Untersuchungen notwendig sind. Es besteht die Gefahr von Gefühlsstörungen bis hin zu einer Lähmung der oberen Extremitäten.

 

Es folgten zahlreiche Nachkontrollen und weitere stationäre Aufenthalte für Mutter und Kind. Insbesondere die festgestellte Hüftluxation erforderte eine langwierige Therapie, die leider erfolglos blieb. Deshalb musste eine weitere Operation - eine offene operative Repositionsbehandlung - erfolgen. Da auch diese Operation die Fehlstellung der Hüfte nicht gänzlich korrigierte, folgte ein weiterer Eingriff

 

Wöchentliche Untersuchungen und Kontrolltermine gehören zum Alltag unserer Mandantin uns ihres Kindes. In einem Alter von gerade einmal fünf Monaten hat die Tochter unserer Mandantin bereits fünf operative Eingriffe ertragen müssen. 

 

Aktuell ist das kleine Mädchen in der Pflegestufe 2 eingeordnet. Nach wie vor ist es auf das Tragen von Beinschienen und eine tägliche physiotherapeutische Betreuung angewiesen. Anlässlich einer Blasenentleerungsstörung muss dem kleinen Mädchen alle drei Stunden ein Katheter gelegt werden. Zur Vermeidung von Infektionen ist eine antibiotische Prophylaxe notwendig. 

 

Die vielen Operationen und der dadurch eingeschränkte Kontakt zu ihrer Mutter haben bei dem kleinen Mädchen eine Angststörung verursacht. Es fällt ihr schwer, einzuschlafen. Am Kopf gestreichelt zu werden erträgt sie kaum. Bei den MRT-Untersuchungen wehrt sich das Mädchen so sehr, dass eine drastisch erhöhte Schmerzmittelgabe nötig ist. 

 

Aufgrund des Wasserkopfes besteht die dauerhafte Gefahr, dass das Kleinhirn des Mädchens weiter in Richtung Rückenmark rutscht. Dies würde zu Schluckstörungen, Sprachstörungen, körperlichen Lähmungen und Gehirnschäden führen. In einem solchen Fall wäre eine dauerhafte Pflege notwendig

Wir fordern Schmerzensgeld.

Insgesamt ist unklar, wie sich das kleine Kind körperlich und geistig in Zukunft entwickelt. Für unsere Mandantin ist der Gesundheitszustand ihrer Tochter eine enorme Belastung. Die Ungewissheit über die künftige Entwicklung verstärkt dies sehr. Im Alltag bedeutet die Betreuung ihrer Tochter für unsere Mandantin einen erheblichen Mehraufwand an Organisation und körperlicher Anstrengung. Insofern besteht ein Dauerschaden.

 

Die behandlungsfehlerhafte gynäkologische Betreuung, bei der die Auffälligkeiten am Fötus über einen langen Zeitraum übersehen wurden, nahm unserer Mandantin die Möglichkeit einer fetalchirurgischen Operation. Die Gynäkologin hätte früher erkennen können und auch müssen, dass das Ungeborene Hinweiszeichen einer Entwicklungsstörung aufwies. Hierfür hätte sie ein zeitgemäßes Ultraschallgerät verwenden und die Bilder der Untersuchungen fachgerecht begutachten müssen. Zusätzlich hätte unsere Mandantin als Erstgebärende sehr ausführlich über die Möglichkeit einer pränataldiagnostischen Untersuchung und die Option eines Ersttrimester-Screenings aufgeklärt werden müssen. Ein reiner Hinweis darauf, dass es diese Möglichkeit gibt genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufklärung in diesem Fall gerade nicht. Aufgrund der Behandlungsfehler kam das kleine Mädchen schwer behindert auf die Welt und war sogleich einer Vielzahl an Behandlungen und Operationen ausgesetzt. Für die Eltern und das Kind bedeutete das schwerstes Leid

 

Für das kleine Mädchen fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500.000 Euro. Für die Mutter halten wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 Euro angemessen. 

 

Zusätzlich machen wir einen Schockschaden den Eltern, sowie sonstige durch die Behandlungsfehler entstandenen materiellen Schäden geltend. Außerdem möchten wir ein verjährungssicheres Anerkenntnis der Ersatzpflicht für künftige und zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend bezifferbare Schäden erreichen, die unserer Mandantschaft in Folge der Behandlungsfehler noch entstehen werden. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

www.patientenanwaltoffenburg.com

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