Unser Mandant litt bereits längere Zeit an einem Prostataadenom (einer gutartigen Vergrößerung der Prostata). Vor einigen Jahren äußerte ein Arzt der urologischen Gemeinschaftspraxis, bei der sich unser Mandant in Behandlung befand, schließlich den Verdacht auf ein Prostatakarzinom (Prostatakrebs). Die zum Zwecke der Abklärung entnommenen Proben bestätigten den Verdacht. Die Diagnose lautete: Azinäres Adenokarzinom.
Um die gesundheitliche Situation unseres Mandanten weiter aufzuklären, fand eine Computertomografie des Thorax und Abdomens in einer radiologischen Praxis statt. Die Untersuchung zeigte durchaus Auffälligkeiten, auch im Bereich der Lunge. So sind im Untersuchungsbericht beispielsweise ein „unklarer möglicherweise postspezifischer Herdbefund“, ein „2,3 mal 2 cm messender weichteildichter Herdbefund“ und eine „überwiegend weichteildichte, teils mit positivem Bronchopneumogramm und standartigen Ausläufern dargestellte Raumforderung“ beschrieben. Dennoch vermerkte man den übermittelten Befund in der urologischen Praxis lediglich in der Kartei, ohne eine weitere Abklärung zu veranlassen. Gegenüber unserem Mandanten fanden die Auffälligkeiten, die sich bei der CT-Untersuchung gezeigt hatten, keine Erwähnung. Weitere Untersuchungen wurden nicht empfohlen und erfolgten deshalb erstmal. Die Ärzte erklärten unserem Mandanten, abgesehen von seinem Prostatakarzinom sei „alles in Ordnung“.
Die notwendige Prostataoperation fand nur wenige Wochen später in einem Krankenhaus statt. Sie verlief komplikationslos. Nach seinem stationären Aufenthalt übergaben die Behandler unseren Mandanten in die ambulante fachuroonkologische Behandlung der urologischen Gemeinschaftspraxis. Über zwei Jahre lang wurde unser Mandant dort in regelmäßigen Abständen zur Nachsorge vorstellig. Zusätzlich nahm unser Mandant Termine bei seinem Hausarzt wahr.
Gravierende Befunderhebungsfehler.
Eine Mehrschicht-CT-Aufnahme zeigte schließlich weitere Auffälligkeiten im Bereich der Lunge. Im Arztbrief ist die Rede von einer „kräftigen Narbe im anterobasalen Anteil des rechten Lungenunterlappens gelegen ohne Hinweis auf filialverdächtige Läsionen“. Die Gemeinschaftspraxis schickte unserem Mandanten den entsprechenden Arztbrief zwar zu, sie wies jedoch nicht auf den bestehenden Behandlungsbedarf hin, obwohl die Krebsdiagnose unseres Mandanten vollumfänglich bekannt war.
Nochmals knapp zwei Jahre später zeigten sich die ersten Symptome der Lungenprobleme. Unser Mandant litt unter bestehender Heiserkeit und vermehrtem Räuspern. Als er eines Tages Blut hustete, stellte er sich unmittelbar bei seinem Hausarzt vor. Dieser hatte den Verdacht, es könne ein sogenanntes COPD (Abkürzung für Chronic obstructive pulmonal disease) bestehen. Deshalb überwies er unserem Mandanten zu einem Radiologen mit der Bitte um eine Röntgenuntersuchung des Thoraxes.
Letztlich diagnostizierte man bei unserem Mandanten ein Adenokrazinom der Lunge. Mehrere Behandler bestätigten, dass dies bereits bei dem Jahre zuvor angefertigten Computertomogramm zu sehen war. Ein PET-CT ergab, dass bei unserem Mandanten ein beidseitiges Tumorgeschehen im linken Oberlappen und im Mittellappen der Lunge bestand. Inwiefern eine operative Behandlung erfolgen kann, sollte in der Folgezeit abgeklärt werden.
Die Behandler entschieden sich zusammen mit unserem Mandanten für eine zweiteilige Operation. Im Vorfeld des ersten Eingriffs fanden weitere Untersuchungen statt. Bei einer Magnetresonanztomographie fanden die Ärzte Metastasen im Schädelbereich unseres Mandanten. Daraufhin empfahlen sie eine Bestrahlung des Schädels.
Die entnommenen Gewebezellen bestätigten den Krebsbefund unseres Mandanten. Im folgenden Verlauf fanden zwei schwierige Operationen statt, bei denen die Karzinome in der Lunge unseres Mandanten entfernt wurden. Nach den Eingriffen musste unser Mandant kranken- und atemgymnastisch betreut werden. Nach der zweiten Operation litt unser Mandant an Narbenschmerzen und Belastungsgsdyspnoe. Zusätzlich musste er sich einer logopädischen Behandlung unterziehen.
Metastatsen machen Bestrahlung notwendig.
Die Behandler klärten unseren Mandanten über die geplante Bestrahlung der zerebralen Metastasen und über die Bestrahlung des Haupttumors auf. Die Bestrahlung bedeutete eine enorme Einschränkung im Alltag unseres Mandanten. Denn über den gesamten Zeitraum von 6 Monaten war ihm das Autofahren verboten. Außerdem musste eine Anschlussrehabilitation stattfinden.
Die Bestrahlung beeinträchtigte den Gesundheitszustand und das Wohlbefinden unseres Mandanten sehr. Seit der Bestrahlung litt unser Mandant an Gedächtnisstörungen. Ohne die Hilfe seiner Ehefrau konnte er alltägliche Tätigkeiten wie Gartenarbeit oder Hausarbeit nicht bewältigen. Grundsätzlich war unser Mandant nach der Bestrahlung deutlich müder und weniger leistungsfähig als zuvor. Er nahm 10 Kilogramm an Körpergewicht ab.
Im Rahmen des Reha-Aufenthaltes kam es zu einem Pleuraergnuss. Unser Mandant musste mehrfach in das nahegelegene Klinikum überwiesen werden. Letztlich fand eine Schmerztherapie statt.
Unser Mandant lebt nun in ständiger Angst.
Bei einer der regelmäßigen Nachkontrollen zeigten sich zwei weitere Metastasen, die ebenfalls bestrahlt werden mussten. Aufgrund der Vorbestrahlung waren diesmal sehr hohe Einzeldosen notwendig, die ein hohes Risiko für Komplikationen mit sich brachten.
Unser Mandant lebt nun mit der ständigen Angst, es könnten sich noch weitere Metastasen zeigen. Er befürchtet, noch viele weitere körperliche Schäden zu erleiden und letztlich ein Pflegefall zu werden.
Für unseren Mandanten fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 90.000 Euro. Zudem verlangen wir seine vermehrten Bedürfnisse ersetzt. Zusätzlich fordern wir die Feststellung der Ersatzpflicht der Antragsgegner für weitere, in der Zukunft auftretende Schäden.
Für unseren Mandanten gehen wir sowohl gegen die Radiologie, als auch gegen die urologische Gemeinschaftspraxis und die dortigen Behandler vor. Dabei werfen wir den Behandlern schwerwiegende Befunderhebungsfehler vor. Denn sowohl die Radiologie, als auch die Behandler der urologischen Gemeinschaftspraxis haben es versäumt, rechtzeitig weitere notwendige Befunde einzuholen, nachdem sich erste Auffälligkeiten bei der CT-Untersuchung der Lunge gezeigt hatten. Zumindest hätte die Überweisung an einen Pulmologen erfolgen müssen. Eine weitere Abklärung wäre in jedem Falle erforderlich gewesen. Das Fehlverhalten der Ärzte führte letztlich zu der bei unserem Mandanten später auftretenden lungenkarzinombedingten Symptomatik. Außerdem verhinderten die Befunderhebungsfehler eine frühzeitige Behandlung, die einer Metastasenbildung hätte vorbeugen können. Unserem Mandanten wäre bei einer fachgerechten Befunderhebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein großer Teil des Leidensweges erspart geblieben. Da das Unterlassen der weiteren Abklärung eines Herdbefundes bei einer bestehenden und den Behandlern bekannten Krebserkrankung als grober Behandlungsfehler zu werten ist, kommt unserem Mandanten die Beweislastumkehr zugute.
Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...
… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht