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Unerkannte Sepsis durch behandlungsfehlerhaft gelegten Zugang - wir fordern Schmerzensgeld!

Wir sind Ihre Experten im Medizinrecht!
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In diesem Fall aus dem Bereich der Arzthaftung geht es um eine Vielzahl an Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zusammenhang mit dem Legen einer PEG (perkutane endoskopische Gastrostomie, künstlicher Zugang von außen durch die Bauchdecke in den Magen oder Dünndarm) und einer danach auftretenden Sepsis. Für unseren Mandanten fordern wir Schmerzensgeld und Schadensersatz

Aufklärungsfehler.

Unser Mandant befand sich in einem Universitätsklinikum in stationärer Behandlung. Der Grund für den Aufenthalt war ein Mediainfarkt, den er erlitten hatte. 

Nur wenige Zeit nach seiner Aufnahme zeigte sich unser Mandant unruhig. Es drängte ihn nach einer Beschäftigung. Als jemand, der auch in beruflicher Hinsicht stets viel zu tun hatte, verspürte unser Mandant diesen begrüßenswerten Drang nach einer Aktivität recht schnell. 

 

Das Pflegepersonal war mit dem Wunsch unseres Mandanten überfordert. Anstatt auf unseren Mandanten einzugehen, entschloss man sich, ihn mittels Morphium ruhig zu stellen

 

Knapp zwei Wochen später - gegen Ende des Aufenthalts - traten die Behandler an die Tochter und die Ehefrau unseres Mandanten heran, die im Besitz einer Vorsorgevollmacht für unseren Mandanten waren. Die Ärzte empfahlen, dringend in die Vornahme einer künstlichen Ernährung mittels PEG einzuwilligen. Dabei betonten die Ärzte, nur auf diesem Wege könne man den Patienten in die Anschluss-Rehabilitation entlassen. Die künstliche Ernährung stellten die Behandler als alternativlos dar. 

 

Die Angehörigen unseres Mandanten waren aufgrund des schlechten gesundheitlichen Zustandes ihres Vaters bzw. Ehemannes skeptisch. Über mehrere Tage hinweg redete das Personal des Klinikums auf sie ein. Immer wieder betonten die Behandler, es würde sich nur um einen kleinen routinemäßigen Eingriff handeln. Im Aufklärungsgespräch nannten sie zwar mögliche Komplikationen, verharmlosten diese jedoch direkt, indem sie beteuerten, dass es bei diesem Eingriff noch nie zu Problemen gekommen sei. Die Möglichkeit einer Magenperforation, also einer krankhaften Öffnung der Magenwand, sprachen die Ärzte erst gar nicht an. 

 

Nach langem Überlegen willigten die Angehörigen unseres Mandanten schließlich in die künstliche Ernährung ein. Die Ärzte legten sodann die PEG, obwohl sich unser Mandant in einem kritischen Allgemeinzustand befand und einige Parameter gegen den Eingriff sprachen. Denn zum Zeitpunkt des Eingriffes litt unser Mandant an einer Lungenentzündung und stand deshalb unter dem Einfluss von Antibiotikum. Noch einen Tag vorher war es zu einem akuten Nierenversagen gekommen. Zudem waren steigende Infektparameter und eine erhöhte Körpertemperatur aufgetreten. Alleine das bestehende Übergewicht unseres Mandanten verbot es, den Eingriff zum Legen einer PEG durchzuführen (Kontraindikation). 

Akutes Nierenversagen - Unerkannte Sepsis.

Einen Tag später, trotz des bestehenden Nierenversagens, verlegte man unseren Mandanten in die Rehabilitation. Schnell verschlechterte sich sein Zustand. Schon bei der Aufnahme in der Reha-Klinik hatte unser Mandant eine erhöhte Körpertemperatur und eine ausbleibende Pupillenreaktion aufgewiesen. Am Folgetag hatte er zum ersten Mal Schmerzen im Bauchraum angegeben. Zudem begann unser Mandant immer zu an der PEG zu ziehen. Die Körpertemperatur war inzwischen auf 39 Grad gestiegen, diverse Blutwerte waren stark erhöht (Harnstoff, CRP, Leukozyten). Die Behandler in der Klinik gingen den Symptomen nicht nach. Sie werteten lediglich ein EKG aus und entschieden daraufhin, dass alles so belassen werden könnte. Auch, als sich ein Arzt die Einstichstelle der PEG ansah, entdeckte dieser keinen Befund und unterließ es daher, weitere Untersuchungen zu veranlassen

 

Unserem Mandanten ging es immer schlechter. Er erklärte den Behandlern seine Beschwerden aufs neue. Sein Bauch fühlte sich an, wie als sei dort „eine Schlange“. An der PEG trat Blut aus. Seit Tagen konnte er nicht mehr auf die Toilette gehen. Die Körpertemperatur war inzwischen auf 39,5 Grad gestiegen. 

 

Die Ärzte verabreichten unserem Mandanten Paracetamol zur Fiebersenkung und Buscopan zum Lösen der Verstopfung. Anstatt der Ursache der Beschwerden auf den Grund zu gehen, versuchten sie lediglich, die Symptome zu unterdrücken. Keinerlei weitere Untersuchungen fanden statt. Auch eine Blutkontrolle unterblieb. Die anwesende Ärztin erklärte der Tochter des Patienten, es käme sowieso kein Blut heraus und außerdem sei das Gerät zur Blutanalyse nicht funktionsfähig. Das Angebot der Tochter des Patienten, das Blut zur Untersuchung in ein Labor zu fahren, überging die Ärztin. 

 

Erst 5 Tage nach dem Antritt des Reha-Aufenthaltes kam ein Behandler auf die Idee, unserem Mandanten an einer Arterie an der Leiste Blut abzunehmen. Die Analyse zeigte dramatisch erhöhte Werte (CRP, Harnstoff und Kreatinin). Endlich veranlasste man die Verlegung unseres Mandanten in ein nahegelegenes Universitätsklinikum. Allerdings begründete man dies mit einer „unklaren Ätiologie“ (unklare Ursache der Beschwerden). Niemand stellte den naheliegenden Verdacht auf, dass es im Zuge der PEG zu einem Entzündungsgeschehen im Bauchraum gekommen sein könnte. 

 

Im Klinikum diagnostizierten die Ärzte eine schwere abdominelle Sepsis aufgrund einer Dislokation der PEG. Zusätzlich bestand ein prärenales Nierenversagen in Kombination mit einer akuten Tubulusnekrose. Weiter stellten die Behandler rezidivierende Pneumonien mit Pseudmonas aeruginosa (einem Erreger) fest. Wegen einer bestehenden Schluckstörung und dem zurückfließenden Mageninhalt kam es zu einer Lungenentzündung (Aspirationspneumonie). Auch dies lässt auf den Kräftemangel im Bauchbereich schließen, der durch die Vielzahl der Operationen eingetreten war. Die Ärzte führten eine perkutane Dilatationstracheotomie  (bestimmte Form der chirurgischen Öffnung der Luftröhre) durch. Unser Mandant kann seit dem nur maximal wenige Stunden am Tag mit Hilfe eines Prachventils sprechen. Teilweise gelingt es ihm über Monate hinweg nicht, sich mit Hilfe seiner Stimme zu artikulieren. 

 

Die Behandler legten eine neue PEG und eine Drainage. Für die Spülung benötigten sie ganze 20 Liter. Trotzdem entleerte sich in den Tagen nach der Operation weiterhin eitriges Sekret, weshalb eine erneute Operation erforderlich wurde. 

Organisationsverschulden.

Den Behandlern des ersten Universitätsklinikums und der Rehabilitationsklinik sind eine Reihe an Fehlern unterlaufen. 

 

Zunächst wurden die Angehörigen unseres Mandanten nicht ausreichend über die Risiken, die Art, den Umfang und die Schwere des im Zuge der PEG durchgeführten Eingriffes aufgeklärt. Weder das höhere Risiko durch das bestehende Übergewicht unseres Mandanten, noch das generelle Risiko einer Magenperforation fanden Erwähnung. Behandlungsalternativen wie die Möglichkeit der Ernährung mittels einer transnasalen Sonde wurden nicht dargestellt. Insgesamt wurde der Eingriff verharmlost und die Behandler drängten unsere Mandantschaft regelrecht zur Einwilligung in den Eingriff. Bei einer korrekten und schonungslosen Aufklärung hätte ein ernster Enntscheidungskonflikt bestanden. Unsere Mandantschaft hätte sich zunächst eine ärztliche Zweitmeinung eingeholt. Insofern ist die Einwilligung unwirksam und der Eingriff damit rechtswidrig durchgeführt worden. 

 

Des Weiteren sind den Behandlern Fehler bei der Methodenwahl vorzuwerfen. Das Anlegen einer PEG war aufgrund des Übergewichts des Patienten nicht indiziert. Die ärztliche Entscheidung, diese Form der künstlichen Ernährung zu veranlassen war fehlerhaft. Die gewählte Operationsmethode war nicht dazu geeignet, das Behandlungsziel zu erreichen, da sie sich in einem Fall wie hier in der fachärztlichen Praxis nicht bewährt hat. 

 

Auch das Entlassen unseres Mandanten in die Rehabilitation trotz seines instabilen Zustandes ist als Fehler zu bewerten. Gerade bei akutem Nierenversagen darf ein Patient keinesfalls entlassen werden. Es besteht ein Organisationsverschulden seitens der Behandler. Ein weiterer Organisationsfehler liegt in dem deutlich verspäteten Übersenden des Entlassungsberichts an die Rehabilitationsklinik (vier Tage nach der dortigen Ankunft unseres Mandanten). So waren die dortigen Ärzte nur unzureichend über den Behandlungsbedarf unseres Mandanten informiert

Diagnosefehler.

In der Rehabilitationsklinik haben es die Ärzte versäumt, rechtzeitig die erforderlichen Befunde zu erheben. Denn trotz der schlechten Blutwerte, der erhöhten Temperatur, der reduzierten Vigilanz, der Bauchschmerzen und der Angabe des Patienten, es fühle sich an, wie als habe er eine „Schlange“ im Bauch, unterließen es die Behandler wiederholt, die auf der Hand liegenden Untersuchungen durchzuführen. Dabei musste sich der Verdacht einer Sepsis geradezu aufdrängen.

 

Aufgrund des erhöhten Harnstoffwertes, des braun gefärbten Urins des Patienten und des bestehenden Nierenversagens hätten die Ärzte unmittelbar eine entsprechende Diagnose stellen und den Patienten auf eine Akutklinik verlegen müssen. Dass dies nicht geschehen ist, stellt einen Diagnosefehler dar.

 

Auch den Behandlern in der Rehabilitationsklinik ist ein Organisationsversagen vorzuwerfen. Insgesamt stellte sich die ärztliche Behandlung als fehlerbehaftet dar. Kein Arzt wusste darüber Bescheid, dass man dem Patienten Blut an der Leiste abnehmen sollte. Das Gerät zur Blutanalyse war nicht funktionsfähig. Niemand kümmerte sich um eine sofortige Reparatur oder einen Ersatz. Die dringend notwendige Überweisung unseres Mandanten in eine Akutklinik erfolgte viel zu spät

 

Wir streben eine außergerichtliche Regulierung für unseren Mandanten an! 

 

Für unsere Mandantschaft fordern wir ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro. Zusätzlich verlangen wir den Ersatz der bereits entstandenen Pflegekosten. Außerdem fordern wir ein Anerkenntnis der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden und vermehrte Bedürfnisse, die unserem Mandanten durch die Behandlungsfehler noch entstehen werden. Dabei gehen wir gegen die verschiedenen Antragsgegner als Gesamtschuldner vor. 

Aktuell befinden wir uns in außergerichtlichen Regulierungsverhandlungen mit den Antragsgegnern. Auf diesem Wege wollen wir schnell und kostengünstig eine angemessene Entschädigung für unseren Mandanten erzielen. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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