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Unerkanntes Prostatakarzinom - Wir fordern Schmerzensgeld.

Patientenschutz pur!
Patientenschutz pur!

Unser Mandant befand sich bereits seit über 20 Jahren in urologischer Behandlung beim Anspruchsgegner, einem Urologen. Im Jahr 1998 stellte der Behandler bei dem Mandanten Hodenkrebs fest. Daraufhin erfolgte die Ablatio testis links bei Hodentumor. In diesem Zuge setzte man dem Mandaten eine Hodenprothese links ein. 

 

Aufgrund dieser Vorgeschichte begab sich der Mandant seither in regelmäßige ambulante Kontrolluntersuchungen beim Anspruchsgegner. Es war für ihn von besonderer Bedeutung, etwaige Krebserkrankungen durch die regelmäßigen Vorsorgeuntersuchungen frühzeitig zu erkennen um so einen möglichen schlimmen Verlauf auszuschließen.

 

Vor wenigen Jahren schließlich wurde im Zusammenhang mit einer Prostatavorsorgeuntersuchung erstmalig der PSA-Wert bei dem damals 56 Jahre alten Mandanten bestimmt. Der Wert betrug zu diesem Zeitpunkt 3,08 ng/ml. Die Prostata wies eine normale Größe von 33,6 Gramm auf. In der rektalen Palpation wurde die Prostata als vergrößert beschrieben, linksseitig kongestioniert.

 

Die Höhe des ermittelten PSA-Wertes, sowie die Tatsache, dass der PSA-Wert von 3,08 ng/ml in einem für das Alter des Mandanten kontrollbedürftigen Bereich lag, teilte der Behandler dem Mandanten nicht mit. Über die Empfehlung der Leitlinie, in solchen Fällen eine jährliche Kontrolle vorzunehmen, informierte der Behandler den Mandanten nicht.  

Informationspflichtverletzung.

Hier liegt ein Verstoß gegen die Informationspflicht des Behandlers vor. 

 

Gem. § 630 c BGB hat der Behandler den Patienten über die Behandlung zu informieren. Zu erläutern ist insbes. die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die in Betracht kommende Therapie einschließlich der zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen (sog. therapeutische Sicherungsaufklärung), aber auch eine Erörterung der erhobenen Anamnese, eine Information über eventuelle Untersuchungsoptionen sowie über die Notwendigkeit von Befunderhebungen  (vgl. Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage 2018, § 630 c, Rn. 8-10.). 

 

Der Behandler hat den Mandanten nicht über den auffälligen PSA-Wert informiert. Auch hat er den Mandanten nicht über die Empfehlung der Leitlinie aufgeklärt, die in einem solchen Fall eine jährliche Kontrolluntersuchung mit Bestimmung des PSA-Wertes anrät. Eventuelle Untersuchungsoptionen oder notwendige Befunderhebungen, egal ob als Zusatz- oder Kassenleistung, hat der Behandler mit dem Mandanten nicht erörtert. Hierin liegt ein Verstoß gegen die Pflicht zur sachgemäßen therapeutischen Aufklärung. Durch die unzureichende Information hat der Mandant die notwendigen Untersuchungen und Befunderhebungen aus bloßem Nicht-Wissen nicht veranlasst. Dies hat zum Fortschreiten der Krebs-Erkrankung bis hin zu dem aktuell bestehenden nicht heilbaren Stadium geführt. 

Aufklärungsfehler.

Es liegt außerdem ein Aufklärungsfehler vor. 

 

Die Behandlerseite wird die hier nötigen ärztlichen Aufklärungsinhalte und Aufklärungsschritte nicht ausreichend darlegen können, denn es hätte hier einer deutlichen Diagnoseaufklärung bedurft. Insbesondere über den für sein Alter erhöhten PSA-Wert des Mandanten von 3,08 ng/ml, sowie über gebotene Zeitpunkte medizinischer Eingriffe oder weiterer PSA-Wert-Kontrollen und eingehender Untersuchungen, die von der Leitlinie in einem solchen Fall jährlich empfohlen werden, hätte der Behandler hier ausführlich und zeitgerecht informieren und aufklären müssen. Dies wurde hier unterlassen.

 

Es besteht ein Anspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß §§ 280 Abs. 1,  630e BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag. Gemäß § 630e Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB ist der Behandelnde verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit und Dringlichkeit im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Prinzipiell sind die Patienten über „sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände“ aufzuklären (vgl. Spickhoff/Spickhoff, 3. Aufl. 2018 Rn. 2, BGB § 630e Rn. 2.). 

 

Der Mandant stellte sich zwei Jahre später erneut beim Behandler vor. Der Behandler stellte ein Prostataadenom Stadium II fest. Sonographisch wurde eine Größe der Prostata von 60 Gramm ermittelt. Der Restharnwert lag bei 100 ml. Labormäßig wurden nur die Hodentumormarker ermittelt. Eine Bestimmung des PSA-Wertes erfolgte nicht. Der Behandler attestierte dem Mandanten eine „seinem Alter entsprechende gutartige Prostatavergrößerung“. In den Behandlungsunterlagen ist vermerkt: „Deutliche Prostatavergrößerung“ und „bei fehlenden Beschwerden ist eine Therapie nicht notwendig“.

 

Erlas ein Jahr später wurde ergänzend eine Uroflowmetrie durchgeführt. Hier wurde ein unauffälliger Harnabfluss ohne Hinweis auf eine Obstruktion beschrieben. Allerdings verschrieb der Behandler dem Mandanten aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Restharnbildung von 400 ml das Präparat Tamsulosin. Aufgrund der bestehenden Prostatavergrößerung erhält der Mandant außerdem das Präparat Flotrin (5 mg). 

Befunderhebungsfehler.

Hier liegt ein Befunderhebungsfehler vor.

 

Der Anspruchsgegner hat es versäumt, bei unserem Mandaten im Rahmen der Vorsorgeuntersuchungen alle erforderlichen Befunde zu erheben. 

Aufgrund des erhöhten PSA-Wertes bei der vorangegangenen Untersuchung vor 3 Jahren wäre eine jährliche Kontrolle des PSA-Wertes angezeigt gewesen. Spätestens jedoch hätten eingehende Untersuchungen hinsichtlich eines möglichen Prostatakarzinoms im Rahmen der darauffolgenden Untersuchungen stattfinden müssen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des ansteigenden Restharnwertes, da dieser auf Behinderungen des Harnabflusses beispielsweise durch ein Prostatakarzinom hindeuten kann. Die Bestimmung des PSA-Wertes im Zuge dieser Untersuchungen hätte zu einer frühzeitigen Biopsie und damit zur frühzeitigen Erkennung des Prostatakarzinoms geführt. In einem solchen Stadium wäre der Krebs gut behandelbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch heilbar gewesen. Die Bildung von Metastasen hätte damit verhindert werden können. Der Mandant hätte bei einer umfassenden Befunderhebung eine deutlich höhere Lebenserwartung gehabt. Durch den Befunderhebungsfehler konnte die Krebserkrankung viele Jahre ungehindert fortschreiten. Dies hat unter anderem zur Bildung einer Vielzahl an Metastasen im Lymphsystem des Mandanten geführt. Die Behandler prognostizieren dem Mandanten nun eine Lebenserwartung von nur noch 5 weiteren Jahren

 

Schließlich erfolgte die erneute Vorstellung des Mandanten beim Anspruchsgegner. Den Behandlungsunterlagen ist zu entnehmen, dass weiterhin ein Prostataadenom Stadium II bestand. Der Restharnwert betrug unter der Einnahme der Medikamente nun 268 ml. Unter der Einnahme von Flotrin litt der Mandant jedoch zunehmend unter Schwindel. Die Prostata wurde in der Sonographie als überwiegend homogen, mit einer Größe von 38 cm^3 beschrieben. Erneut startete der Behandler einen Therapieversuch mit Tamsulosin. Über eine Zystoskopie oder eine Operation wird gesprochen, der Behandler veranlasst jedoch keine entsprechenden Maßnahmen

Therapiefehler.

Hier liegt ein Therapiefehler vor.

 

Aufgrund des stetig wachsenden Protstakarzinoms wäre eine entsprechende Therapie, insbesondere eine operative Entfernung des Karzinoms bereits vor mehr als 3 Jahren, als sich die Prostata deutlich vergrößert zeigte, spätestens jedoch bei der darauffolgenden Untersuchung angezeigt gewesen. Anstatt entsprechende Maßnahmen zu veranlassen, verschrieb der Behandler dem Mandanten lediglich die Präparate Tamsulosin und Flotrin und entließ den Mandanten ohne weitere Therapien nach Hause.

 

Der Mandant stellte sich sodann abermals zwei Jahre später erneut beim Anspruchsgegner vor. Er klagte über ein Ziehen beim Harnlassen (Miktion). Ein nächtlicher Harndrang bestand nicht. Palpatorisch wurde die Prostata zu diesem Zeitpunkt als vergrößert  (51 Gramm) und inhomogen beschrieben. Der Behandler veranlasste die Bestimmung des PSA-Werts. Es zeigte sich ein deutlich erhöhter Wert von 57,4 ng/ml. 

 

Sodann erfolgte eine Prostata-Biopsie. Die Behandler in einem Universitätsklinikum diagnostizierten ein Prostatakarzinom, ED 05/2018 iPSA 57,4 ng/ml. Im MRT des Abdomens waren suspekte Lymphknoten beidseitig iliakal sowie interaortokaval und paranormal zu sehen. 

 

Es zeigten sich multiple Lymphknoten-Metastasen pelvin, retroperitoneal, mediastinal und fossa supraclavikularis links. Es begann für den Mandanten die leidvolle Hormon-Therapie mit GnRH-Antagonisten, Abiraterone und Prednisolon, unter der der PSA-Wert und die Metastasierungen leicht rückläufig waren. Einmal pro Monat wurde dem Mandanten die Hormonspritze in den Bauchraum gespritzt, was zu erheblichen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in den jeweiligen zwei Folgewochen führte. Sodann erfolgte die radikale Prostatovesikulektomie mit Lymphonodektomie. Postoperativ trat eine Auslaufinkontinenz auf.

Dauerschaden.

Auf die Operation folgend begab sich der Mandant in die Rehabilitation. Hier wurde dem Mandanten erstmalig eine starke Einbuße der gesamten körperlichen Leistungsfähigkeit diagnostiziert. Im Bericht der Rehabilitationseinrichtung ist außerdem bereits die Inkontinenz und die Arbeitsunfähigkeit des Mandanten erwähnt. 

 

Ein Jahr später erfolgte eine erneute Operation zur Einlegung einer Harnleiterschiene.

Die Schiene muss operativ alle 6 Monate gewechselt werden. Bisher hat sich der Mandant aus diesem Grund fünf weiteren Eingriffen unterzogen.

 

Sodann unterzog sich der Mandant einer Strahlentherapie, die er nur mäßig tolerierte. 

 

In der Folge kam es zu Fieber, Schüttelfrost und Bauchbeschwerden, weshalb sich der Mandant am im Universitätsklinikum vorstellte. Es zeigte sich eine dreifach positive Leukozyturie und eine Harnstauuungsniere rechts mit Harnleiterlecklage und Urinom. Die Behandler begannen eine antibiotische Therapie mit Unacid

 

Da sich die Beschwerden nicht besserten, erfolgte die notfallmäßige Aufnahme des Mandanten im Universitätsklinikum. Die antibiotische Therapie wurde auf Ampicilin/ Sulbactam umgestellt.

 

Anschließend befand sich der Mandant erneut stationär im Universitätsklinikum.. Es erfolgte die Transurethrale Elektrosektion der Anastomose mit anschließender antiobiotischer Therapie mittels Ciprofloxacin. Endoskopisch wurde eine Blasenhalsenge mit Harnverhalt nachgewiesen. 

Die enormen körperlichen Belastungen der vielfältigenTherapie-Maßnahmen schwächten das Immunsystem des Mandanten so sehr, dass es mehrfach zu Nierenbeckenbodenentzündungen kam. 

 

Nach der Strahlentherapie zeigten sich zwei weitere maligne Lymphknoten. Die Behandler empfahlen eine weitere Strahlentherapie, welche der Mandant auch absolvierte. 

 

Dann setzen die Behandler dem Mandanten einen künstlichen Schließmuskel ein.

 

Aufgrund der nicht mehr heilbaren Krebserkrankung beträgt die Prognose der Lebenserwartung des Mandanten zum Zeitpunkt noch 5 Jahre.

Insgesamt hat sich die körperliche Leistungsfähigkeit des Mandanten aufgrund der fortgeschrittenen Krebserkrankung stark reduziert. Der Mandant leidet unter einer ausgeprägten regelmäßigen Müdigkeit, unter Konzentrationsstörungen, ständig auftretenden unerklärlichen Schmerzen und einem Verlust an Ausdauer. 

 

Regelmäßige Kontrolluntersuchungen und wöchentliche Lymphdrainagen (notwendig aufgrund des durch die Metastasen geschädigten Lymphsystems) gehören nun zum Alltag des Mandanten. Aufgrund der gesundheitlichen Belastungen ist der Mandant arbeitsunfähig, was erhebliche finanzielle Einbußen mit sich bringt. Selbständiges Autofahren ist für den Mandanten aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr möglich. Hierdurch ist der Mandant enorm in seiner Mobilität und Selbständigkeit eingeschränkt. Der Mandant kann es körperlich kaum leisten, die Treppen bis zu seiner Wohnung im 4. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses hochzusteigen. Jeder Gang aus der Wohnung muss deshalb gut überlegt werden. Der schwere Krankheitsverlauf hat außerdem dazu geführt, dass sich das soziale Leben des Mandanten extrem eingeschränkt hat. Hierzu hat insbesondere die post-operative Inkontinenz geführt. Ein Sexual-Leben hat der Mandant nicht mehr. 

 

Für unseren Mandanten fordern wir Schmerzensgeld und Schadensersatz. Wir streben eine  angemessene außergerichtliche Regulierung an. So vermeiden wir die lange Dauer und die hohen Kosten eines Gerichtsprozesses. 


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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