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Behandlungsfehler bei Tumorentfernungsoperation - Wir beantragen ein MDK-Gutachten.

Exzision eines Tumors.

Da unsere Mandantin an Schwindel und Übelkeit litt und keine vollständige Diagnose durch ihre Hausärztin gestellt werden konnte, wurde sie an verschiedene Ärzte überwiesen, um dem auf den Grund zu gehen.

 

Sodann wurde ein Tumor an der Herzklappe (Mitralklappe) durch eine Kardiologische Praxis entdeckt. Diese überwiesen sie danach in das Städtische Klinikum.

 

An mehreren Tagen später wurden verschiedene Untersuchungen durch das Städtische Klinikum durchgeführt, die den Tumor bestätigten.

 

Nach einer Beratung durch das Städtische Klinikum und der Klinik der Anspruchsgegner wurde entschieden, dass eine Operation in der Klinik der Anspruchsgegner stattfinden soll.

 

Unsere Mandantin begab sich daher zwei Wochen später in stationäre Behandlung in die Klinik der Anspruchsgegner. Dort wurde ihr jedoch kurzfristig mitgeteilt, dass die Operation sofort nicht stattfinden wird, sondern auf eine Woche später verlegt werden soll. Da sie damit nicht einverstanden war, weil sie sich unwohl in Krankenhäusern fühlt, wehrte sie sich dagegen und forderte, dass die Operation zumindest spätestens etwa drei Tage später stattfinden soll. 

 

Drei Tage später fand die Operation zur Entfernung des Tumors und Einsetzung von zwei Bypässen in der Klinik der Anspruchsgegner dann statt. Soweit die Mandantin zu diesem Zeitpunkt wusste, ist die Operation problemlos verlaufen. Einen Tag früher als vorgesehen hat sich unsere Mandantin dann selbst entlassen, da sie es im Krankenhaus nicht mehr aushielt.

Gravierender Behandlungsfehler.

Nach der Operation verspürte sie sehr starke Schmerzen im Brustbereich, welche von Tag zu Tag schlimmer statt besser wurden, lies sie sich von mehreren Ärzten erneut untersuchen

 

Auf ihre Nachfrage hin, hatte sie zweieinhalb Monate später dann noch einmal einen Termin in der Klinik der Anspruchsgegner, da die Schmerzen unerträglich waren. Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass das Drahtgeflecht am Brustbein an einer Stelle gebrochen sei. Daher teilte ihr ein Arzt der Klinik der Anspruchsgegner mit, dass wenn die Schmerzen ertragbar wären, solle sie zwei weitere Monate warten, da es sich eventuell noch bessern könnte.

 

Eine Woche später ist unsere Mandantin aufgrund extremer Schmerzen dann wieder in die Klinik der Anspruchsgegner gegangen, in der festgestellt wurde, dass sie sofort operiert werden muss. Die Operation war hierfür zuerst für in vier Tagen geplant.

 

Nach fünf Tagen fand die Operation (nach erneuter Diskussion wie wegen der ersten Operation) schlussendlich statt. Danach wurde sie darauf hingewiesen, dass falls ihr Brustbein noch einmal brechen sollte, sie ein Korsett bekäme und eine daraus folgende Lungenentzündung dann vorprogrammiert wäre. Drei Tage später wurde sie entlassen.

 

Da die Schmerzen immer noch nicht besser wurden, überwies ihre Hausärztin sie circa vier Wochen später in ein anderes nahegelegenes Klinikum

 

Am selben Tag wurde sie dort notoperiert. Ihr Brustbein war voller Eiter und Bakterien, sodass die ausführende Oberärztin ihr später mitteilte, dass sie den nächsten Tag eventuell nicht mehr erlebt hätte. Ihr Brustbein musste deshalb vollständig mit dem Drahtgeflecht entfernt werden. Ihr rechter Bauchmuskel wurde ihr als Ersatz hierfür eingesetzt und auch eine Hauttransplantation musste vorgenommen werden.

 

Wiederum zwei Monate später wurde sodann eine weitere Operation im demselben nahegelegenen Klinikum durchgeführt, da ihre Entzündungswerte sehr hoch waren aufgrund von entzündetem Gewebe am Bauch unserer Mandantin.

Schwerwiegender Gesundheitsschaden.

Die Mandantin musste seither mehrere Male unter Narkose operiert werden und muss sich auch weiterhin in medizinische Behandlung begeben. Sie kann ihrem Beruf als Busfahrerin seitdem nicht mehr nachgehen und auch Aufgaben im Bereich des Haushalts nicht mehr selbst verrichten, geschweige denn sich um ihre Hunde richtig zu kümmern. Eine Haushaltshilfe zu engagieren kann sie sich nicht leisten.

 

Die Behandlung unserer Mandantin in der Klinik der Anspruchsgegner war grob fehlerhaft. Eine erneute Operation hätte bereits am selben Tag der Feststellung stattfinden müssen. Eine derartige Knochenentzündung des Brustbeins und die damit verbundene Entnahme des Brustbeins hätte vermieden werden können. Außerdem wäre es zu weiteren Schäden, wie zum Beispiel der Entnahme und Wiedereinsetzung des Bauchmuskels sowie die darauffolgende Entzündung des Gewebes nicht gekommen.

 

Wir beantragen die Durchführung eines MDK-Gutachtenverfahrens zwecks Prüfung auf Behandlungs-/Aufklärungsfehler durch einen Facharzt des der streitigen Behandlung entsprechenden Fachgebiets. Unsere Mandantschaft hat vorliegend Anspruch auf Schadensersatz aus einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung.

 

Unser Ziel ist es, für unsere Mandantin eine angemessene Entschädigung auf außergerichtlichem Wege herbeizuführen. So vermeiden wir die hohen Kosten und die lange Dauer eines gerichtlichen Prozesses.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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