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Behandlungsfehler bei Injektionstherapie - Wir fordern Schmerzensgeld.

Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!
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Unser Mandant lies sich aufgrund von rechtsseitig auftretenden Schmerzen im Kniegelenk durch eine Orthopädin, die Anspruchsgegnerin, symptomatisch behandeln

 

Nach Durchführung diagnostischer Maßnahmen mittels Tastuntersuchung und lediglich vorderseitiger Sonographie, wurde durch die Anspruchsgegnerin ein Verschleißgeschehen sowie ein Reizerguss (Flüssigkeitsansammlung) im Bereich des rechten Kniegelenks (sog. Genarthrose) diagnostiziert. Weitere Untersuchungen zur Diagnostikabklärung z.B. eine erforderliche Röntgenaufnahme oder MRT, erfolgten nicht. Zur Linderung des Beschwerdebildes empfahl die Anspruchsgegnerin sodann zügig unserem Mandanten eine lokale Infiltrationstherapie unter Verwendung eines Kortisonpräparats und Hyaloronsäure, ohne unseren Mandanten über Behandlungsalternativen aufzuklären. Des Weiteren unterließ es die Anspruchsgegnerin, unseren Mandanten auch in Anbetracht seiner schweren rheumatischen Erkrankung (Morbus Bechterew), darüber aufzuklären, dass die empfohlene Behandlung zu einer Nervenschädigung führen kann, sodass er sich auf die einseitige Empfehlung der Anspruchsgegnerin verließ.

 

Nach der Injektion des Kortisonpräparates kam es zu einem massiven Blutrückfluss aus der Einstichstelle. Auf die Frage unseres Mandanten, ob dies einem normalen Verlauf entspräche, verneinte die Anspruchsgegnerin dies. Dennoch setzte sie die Behandlung fort und injizierte im Anschluss die Hyaloronsäure, ohne einer vorherigen Abklärung der ungewöhnlichen Blutung anzustrengen.

 

Bereits am Folgetag setzten bei unserem Mandanten massive Schmerzen im Bereich des rechten Beines ein, sodass er sich erneut bei der Anspruchsgegnerin vorstellte. Hierbei wurden durch die Anspruchsgegnerin unklare Schwellungszustände und Verhärtungen im Bereich des rechten Unterschenkels festgestellt. Nach der Durchführung eines klinischen Thrombosetests, der positiv ausfiel, überwies die Anspruchsgegnerin unseren Mandanten am gleichen Tag unter Gabe einer Heparinspritze zur notfallmäßigen Abklärung in die Angiologie des nahegelegenen Klinikums.

 

Dort zeigte sich eine Muskelvenenthrombose des Musculus soleos rechts. Der Mandant wurde anschließend therapeutisch antikoaguliert mit Xarelto 15 mg entlassen.

Echter Dauerschaden.

Wenige Zeit später stellte sich unser Mandant erneut mit zunehmend lividim (Verfärbung) Fuß sowie Taubheitsgefühl in einem Klinikum vor. 

Dabei wurde festgestellt, „im Sitzen leicht geschwollener rechter Fuß mit lividim Hautkolorit, Zehen kalt, Sensibilitätsstörung am medialen Fußrand und am Fußrücken Richtung D1/2. Kein Gefühl in der Großzehe. Sonographisch identischer Befund zur Voruntersuchung und nicht komprimierteren Muskelvenen im M soleos.“

 

Bei einer durchgeführten MRT-Untersuchung des rechten Kniegelenks, wurde eine mediale Meniskopathie (atraumatische Miniskusschädigung) mit Rissbildungen und Substanzdefekt am Übergang vom Hinterhorn zum Pars intermediär basal festgestellt. Des Weiteren konnte eine mäßige mediale Chonddropathie retropatellar Knorpelschaden sowie ein Baker-Zyste festgestellt werden. Es erfolgte eine weitere Vorstellung bei der niedergelassenen Fachärztin für Neurologie. Hier wurde in der Elektroneugraphie des Nervus peronaeus communis rechts eine mutmaßliche Läsion dieses Nervs im Rahmen einer Schwellung des musculus soleos festgestellt, woraufhin unser Mandant stationär zur weiteren Behandlung und Überwachung im Klinikum aufgenommen wurde.

 

Dort wurde unser Mandant medikamentös mit Xarelto behandelt und ein Kompressionsverband angelegt und nach rückläufiger Weichteilschwellung im Bereich des rechten Unterschenkels zur ambulanten Weiterbehandlung entlassen.

 

Aufgrund anhaltender Schmerzen und weiterhin bestehender massiver Schwellung des rechten Unterschenkels folgten im Anschluss zahlreiche weitere Untersuchungen

 

Seither befindet sich unser Mandant bei unveränderter Schmerzsymptomatik, massiver Schwellung des rechten Beines, einer 3x4 großen offenen Wunde am Bein, Läsion des Nervus peronaeus und des Nervus tibialis, Gefühlsstörung im rechten Fuß verbunden mit einer Bewegungseinschränkung desselben und starker seelischer Belastung in dauerhafter Behandlung bei seinem Hausarzt. Durch die unterlassene Durchführung einer fachgerechte Sonographie (beidseitig), sowie der unterlassenen Durchführung einer bildgebenden Diagnostik, konnte die Anspruchsgegnerin keinen Befund gemäß dem Facharzt-Standard erheben. Durch die unterlassene Durchführung einer fachgerechten Aufklärung, ohne Aufzeigen von Behandlungsalternativen und insbesondere bestehenden Behandlungsrisiken, wie einer Nervenschädigung, ging unser Mandant des Weiteren fälschlicherweise von der einzigen ihm vorgeschlagenen Behandlungsmethode aus. In dem Vertrauen darauf, willigte er in die Infiltrationsbehandlung ein, sodass bereits die Patienteneinwilligung fehlerhaft ist, mithin die Behandlung bereits deshalb rechtswidrig erfolgte.

Außergerichtliche Regulierung.

Bis heute leidet unser Mandant unter starken Schmerzen und Bewegungseinschränkungen und  ist seit dem schädigenden Ereignis beim Gehen dauerhaft auf Gehhilfen angewiesen. Dies macht ihm ein selbstständiges Leben sowie Freizeitaktivitäten wie das Radfahren oder Wandern unmöglich. Er ist in vielen Alltagstätigkeiten auf fremde Hilfe angewiesen und ist nicht mobil, da er nicht mehr in der Lage ist, ein Kfz zu führen. Erschwerend kommt hinzu, dass er  arbeitsunfähig erkrankt ist. Inzwischen musste unser Mandant sich nach 18 monatigem Krankengeldbezug bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend melden.

 

Seine bisherige Tätigkeit als Teamleiter in der Logistik wird der Mandant nicht mehr ausüben können. All dies führt zusätzlich auch zu einer erheblichen psychischen Belastung bei unserem Mandanten. Er leidet unter Schlafstörungen und Zukunftsängsten. Die fortschreitende Isolierung aufgrund der fehlenden Selbstständigkeit, führt auch in seinem Privatleben zu angespannten Situationen und zu Streitigkeiten. Auch Bürotätigkeiten und gewöhnliche Tätigkeiten im Haushalt wie das Kochen und Putzen sind durch die Gehhilfen unmöglich. Unser Mandant ist durchgehend auf fremde Hilfe angewiesen. Die Lebensqualität ist dadurch erheblich beeinträchtigt. 

 

Erschwerend kommt hinzu, dass unser Mandant sehr unter dem Gedanken leidet, dass eine Heilung des rechten Beines nicht mehr zu erreichen ist. Jegliche Behandlung führte bisher zu keiner Besserung seines Gesundheitszustandes und lassen die behandelnden Ärzte ratlos zurück.

 

Insgesamt liegt ein massiver Dauerschaden vor, der durch die ärztlichen Versäumnisse im Hause der Praxis der Anspruchsgegnerin verursacht wurde.

 

Aufgrund der vorliegenden Aufklärungsfehler bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführten Aufklärung, und des Behandlungsfehlers, haftet die Behandlerseite hier gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Behandlungsvertrag und erfüllt den Deliktstatbestand des § 823 Abs. 1 BGB.

 

Unser Ziel ist es, für unsere Mandantin eine angemessene Entschädigung auf außergerichtlichem Wege herbeizuführen. So vermeiden wir die hohen Kosten und die lange Dauer eines gerichtlichen Prozesses.


Für weitere Fragen zum Thema stehen Ihnen unsere Patientenanwälte sehr gerne mit Rat zur Seite. Es grüßt Sie herzlich...

… Ihr Michael Graf, Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

 

 

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