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Patientenschutz: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Patientenschutz fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 90.000,00 Euro.

Im vorliegenden Fall wurde keine Diagnose gestellt, sondern lediglich der Befund beschrieben und ein unspezifischer Verdacht geäußert.

 

Die behandelnden Ärzte haben bei unserem Mandanten versäumt, frühzeitig alle erforderlichen Befunde zu erheben, denn der am 15.11.2013 im Klinikum des Anspruchsgegners im Rahmen einer Computertomographie des Thorax und Abdomens erhobene Befund in der Lunge unseres Mandanten hätte zwingend einer weiteren Abklärung durch weitergehende Befunderhebung bedurft.

 

Auch die im CT-Bericht vom 15.11.2013 vorgenommene Beurteilung lässt sich nicht als „Diagnose“ bezeichnen, die Voraussetzung für einen reinen Diagnoseirrtum oder -fehler wäre.

 

Selbst bei Annahme einer sog. „Verdachtsdiagnose“ hätte es einen begründeten Anlass zu weiterer Abklärung des Befundes gegeben. Der Verdacht einer Tuberkulose stellt einen abklärungsbedürftigen Befund dar, der zumindest eine Überweisung zum Pulmologen hätte nach sich ziehen müssen. Eine weitere Diagnostik des Befundes wäre also - unabhängig davon, ob man die oben dargestellte Beurteilung bereits als Diagnose betrachten kann oder nicht - zwingend erforderlich gewesen.

 

Insbesondere hätte die beschriebene Möglichkeit des Bestehens einer Kaverne im Zusammenhang mit einer Tuberkulose Handlungsbedarf hervorrufen müssen, da in der gesamten Vorgeschichte unseres Mandanten kein einziger Hinweis auf eine vorliegende Tuberkulose vorhanden war. Jedenfalls hätte es sich bei dem Verdacht auf eine Tuberkulose selbst um einen Befund gehandelt, der einer weitergehenden Befunderhebung bedarf.

 

Das Nichterheben der zur weiteren Abklärung erforderlichen Befunde ist kausal für das Auftreten der lungenkarzinombedingten Symptomatik (Husten mit blutigem Auswurf, Heiserkeit), das Wachstum der Lungenkarzinome auf das teils Dreifache ihrer ursprünglichen Größe und den damit verbundenen gravierenderen operativen Eingriff und dessen OP-Folgen. Zudem hätte bei einer frühzeitigen Behandlung der Lungenkarzinome einer späteren Metastasenbildung vorgebeugt werden können.

 

Allein die Tatsache, dass ja bereits ein karzinogener Befund (Prostatakarzinom) vorlag und bekannt war, hätte die Behandler alarmieren und zu weiterer Diagnostik zwingen müssen. Auch, dass unser Mandant viele Jahre lang starker Raucher war, hätte Anlass zu weiteren Untersuchungen zur Einschätzung des Malignitätsrisikos des Befunds geben müssen. 

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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