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Medizinrecht: Wir fordern Schmerzensgeld in Höhe von 90.000,00 Euro

Neuigkeit: In einem aktuellen Fall wegen Medizinrecht fordern wir Schadensersatz für unseren Mandanten in Höhe von 90.000,00 Euro.

Im vorliegenden Fall wurde im Hüftgelenk unserer Mandantin insbesondere Propionibacterium avidum nachgewiesen, sodass es zu einem Low Grade Infekt gekommen war. Da unsere Mandantin bereits kurz nach der Operation vielen Behandlern gegenüber grippeähnliche Symptome schilderte, erhebliche Schmerzzustände bekam und erhöhte Infektwerte aufwies, kann die Infektion nur exogen während der operativen Implantation der Hüft-TEP vom 26.04.2017 erfolgt sein. Bei dem Bakterium Propionibacterium avidum handelt es sich um Anaerobier, welche typischerweise bei Protheseninfekten nachgeweisen werden und eine chronische, verzögerte (low-grade) Protheseninfektion herbeiführen. Diese tritt typischerweise ab 4 Wochen postoperativ auf und hat eine Symptomdauer von mindestens 3 Wochen. Typische Symptome sind chronische Schmerzen und die Lockerung der Prothese.

 

Insbesondere hatte dies zur Folge, dass aufgrund des Keimwachstums keine einzeitige aseptische Wechseloperation durchgeführt werden konnte, sondern eine zweizeitiger operativer Austausch erfolgen musste. Unsere Mandantin musste aus diesem Grund über zwei Monate (vom 22.02. bis zum 24.04.18) ohne Hüfte leben.

 

Bis heute ist unsere Mandantin dauerhaft und regelmäßig aufgrund ihrer schmerzhaften Beschwerden der Hüfte auf Krankengymnastik und Lymphdrainage sowie ärztliche Betreuung angewiesen.

 

In solchen Fällen aus dem Bereich Patientenrechte ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht zu empfehlen. Wir beraten Sie gerne!

 

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Gerade ärztliche Fehler bei der Geburt oder Entbindung eines Kindes sind besonders drastisch, nicht nur für das Kind, auch für die Eltern. Es liegt dann ein sogenannter "Geburtsschaden" vor, der für die Familie meist schwere wirtschaftliche Folgen haben kann. Die Schadensersatzansprüche gehen hier meist in die Millionenhöhe und sollten von Anfang an gut vorbereitet und durchgesetzt werden.


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Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom Maß der verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Patienten ab. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Leiden bestimmt.


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